RS Vwgh 2003/10/7 2002/01/0266

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

L00060 Landesbürger
L42000 Staatsbürgerschaft
10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von St. Germain
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §28;
Regelung der Heimatverhältnisse 1863 §1;
Regelung der Heimatverhältnisse 1863 §2;
Regelung der Heimatverhältnisse 1863 §5;
StGG Art1;
StV 1919 Art64;
StV 1919 Art65;
StV 1919 Art70;
StV 1919 Art71;
StV 1919 Art72;
StV 1919 Art74;

Rechtssatz

Gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatrechtsgesetz - HRG) konnten nur Staatsbürger das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährte in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung (§ 1 leg. cit.). Das Heimatrecht wurde durch die Geburt, durch die Verehelichung, durch die Aufnahme in den Heimatverband oder durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes begründet (vgl. § 5 leg. cit.). Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Rechtslage, nach der im gegebenen Zusammenhang als maßgeblicher Zeitpunkt für den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Österreich jener des Inkrafttretens des Staatsvertrages von St. Germain in Frage kommt (16. Juli 1920), kann dahin stehen, ob Joseph B. in diesem Zeitpunkt oder danach noch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, weil der staatsbürgerschaftsrechtliche Status des Nachkommen von jenem des gesetzlichen Vertreters nur bis zur Volljährigkeit des Nachkommen abhängig war. Deshalb konnte Joseph B. seinem im Jahre 1880 geborenen Sohn Antonio B. die (im Jahre 1920 zu erwerbende) Staatsbürgerschaft der Republik Österreich nicht (mehr) vermitteln; Antonio B. war zum Stichtag schon eigenberechtigt, eine allfällige staatsbürgerschaftsrechtliche Änderung bei seinem Vater hätte er nicht mehr mit vollzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010266.X02

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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