TE Bvwg Beschluss 2020/3/20 L511 2123017-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2020
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Entscheidungsdatum

20.03.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L511 2123017–1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MWO Wirtschaftsprüfer-Steuerberater, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 07.12.2015, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2016, Zahl: XXXX ,:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch MWO Wirtschaftsprüfer-Steuerberater, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 07.12.2015, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2016, Zahl: römisch 40 ,:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Haftungsbescheid vom 07.12.2015, Zahl: XXXX , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 289.740,82 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen.1.1. Mit Haftungsbescheid vom 07.12.2015, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 289.740,82 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen innerhalb von 14 Tagen bei sonstigen Zwangsfolgen.

1.2.    Mit Schreiben vom 04.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche die SGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2016, Zahl: XXXX , zur Gänze abwies.1.2. Mit Schreiben vom 04.01.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche die SGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2016, Zahl: römisch 40 , zur Gänze abwies.

1.3.    Mit Vorlageantrag vom 11.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.       Die belangte Behörde legte am 10.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1]).

2.1.    Mit Schreiben vom 13.03.2020 zog der rechtlich vertretene Beschwerdeführer den Vorlageantrag zurück (OZ 22).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 13.03.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 13.03.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

1.4.    Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.1.4. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2123017.1.00

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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