RS Vwgh 2003/10/7 98/01/0257

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
41/01 Sicherheitsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FAG 1997;
F-VG 1948;
GewO 1994 §292 Abs2;
SPG 1991 §5a idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Begründung des angefochtenen Bescheides, es liege auch ohne Einbeziehung (näher bezeichneter) Steuern ein Erwerbsinteresse der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vor, ist entgegenzuhalten, dass daraus weder hervorgeht, um welche Art von aus dem Markt erzielten Einnahmen es sich dabei handelt, in welcher Höhe sie anfallen und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben der Beschwerdeführerin dem gegenüberstehen. Soweit es sich dabei nur um Marktgebühren handeln sollte (worauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde hindeutet), wird zu prüfen sein, ob diese als (öffentlichrechtliche) Gebühren im Sinn des F-VG und des FAG 1997 oder als privates Entgelt im Sinn des § 292 Abs. 2 GewO 1994 eingehoben wurden. Im ersten Fall scheidet ein privates Erwerbsinteresse im Sinn des § 5a SPG 1991 (wie bei den Steuern) jedenfalls aus; sollte es sich um ein privates Entgelt im Sinn des § 292 Abs. 2 GewO 1994 handeln, wird zu prüfen sein, ob nicht die Begrenzung seiner Höhe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung einem privaten Erwerbsinteresse im Sinn des § 5a SPG 1991 entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998010257.X07

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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