RS Vwgh 2003/10/7 2001/01/0311

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Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §40 Abs4;
StPO 1975 §139 Abs2;

Rechtssatz

Zum Begriff der Personendurchsuchung ist etwa aus § 139 Abs. 2 StPO 1975, wonach unter dort näher genannten Voraussetzungen "auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig" ist, zu erschließen, dass auch die Inaugenscheinnahme des bloßen, entkleideten Körpers eines Menschen Personsdurchsuchung sein kann. Gleichermaßen unterscheidet § 40 Abs. 4 SPG 1991 für die Personendurchsuchung zwischen der Durchsuchung der Kleidung und der Besichtigung des Körpers des Menschen (und darüber hinaus der Durchsuchung des Inneren dieses Körpers). Bei Zugrundelegung des Begriffsverständnisses, dass auch in der "Besichtigung" des Körpers eines Menschen eine Personsdurchsuchung (Personendurchsuchung) liegen kann, hätte die belangte Behörde vorerst nähere Feststellungen über Umfang und Intensität der "Visitierung" des Beschwerdeführers zu treffen gehabt, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob überhaupt eine Personsdurchsuchung vorliege. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass nur eine mit einem "Abtasten" verbundene Besichtigung des Körpers als Personendurchsuchung "im eigentlichen" - nämlich den zuvor zitierten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden - Sinn zu verstehen sei. Auch eine nicht mit körperlicher Berührung verbundene "Inaugenscheinnahme" des Körpers einer Person kann - etwa dann, wenn bestimmte Mitwirkungshandlungen des Betroffenen verlangt werden - die Intensität einer "Besichtigung" des Körpers im Sinne einer Personendurchsuchung gewinnen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, lässt sich mit der bloßen Feststellung, die "Visitierung" des Beschwerdeführers sei ohne "Abtasten" erfolgt, daher nicht begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010311.X02

Im RIS seit

28.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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