RS Vwgh 2003/10/7 2001/15/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Index

E6J
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61990CJ0097 Lennartz VORAB;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1994 §12 idF 1998/I/009;

Rechtssatz

Nach der durch das Abgabenänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 9/1998, geänderten Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer auch nach nationalem Recht die Möglichkeit, den Teil der Lieferung oder sonstigen Leistungen dem Unternehmen zuzuordnen, welcher nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, weil die Entgelte für die in Betracht kommenden Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden nach den einkommensteuerlichen Vorschriften insoweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Mit dieser Änderung sollte dem Urteil des EuGH vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz) entsprochen werden, wonach der Unternehmer ein zum Teil unternehmerisch, zum Teil privat genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zuordnen kann (EB zur RV 933 BlgNR 20. GP 14). Somit kommt es auch bei der Anwendung dieser (nationalen) Bestimmung des UStG 1994 darauf an, dass der Unternehmer eine Zuordnung vornimmt (Hinweis Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV8, Anm. 221ff zu § 12 UStG).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0097 Lennartz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150085.X04

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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