Entscheidungsdatum
25.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W185 2196208-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mazedonien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.02.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 01.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von sechs Monaten. Als Hauptzweck der Reise wurde "Saisonier" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 01.02.2018, als geplantes Abreisedatum der 31.07.2018 angegeben. Als einladendes Unternehmen wurde XXXX , XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Beschwerdeführer selbst getragen werden; es stehe eine freie Unterkunft zur Verfügung. Im Zuge der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 01.02.2018 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von sechs Monaten. Als Hauptzweck der Reise wurde "Saisonier" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 01.02.2018, als geplantes Abreisedatum der 31.07.2018 angegeben. Als einladendes Unternehmen wurde römisch 40 , römisch 40 , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Beschwerdeführer selbst getragen werden; es stehe eine freie Unterkunft zur Verfügung. Im Zuge der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein.
Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:
- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.09.2017 in den Schengen-Raum ein- und am 16.12.2017 ausreiste
- Polizze über den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2018 - 31.07.2018
- Bestätigung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in deutscher Übersetzung
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers
- Bescheid des AMS vom 04.01.2018, mit welchem eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Gehilfe für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.07.2018 erteilt wurde
Im Zuge der Antragstellung füllte der Beschwerdeführer das Befragungsblatt der ÖB Skopje für Saisonarbeiter aus. Er gab an, in Österreich als Landarbeiter arbeiten zu wollen. Er habe vorher noch nie Saisonarbeiten in Österreich verrichtet und sei in den letzten 15 Jahren für drei Monate zu Besuch in Österreich gewesen. Sein Schwiegervater habe ihm die Arbeitsstelle in Österreich vermittelt.
In einem Aktenvermerk der ÖB Skopje vom 01.02.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger sei und sich für 90 Tage visumsfrei im Schengenraum aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Reisepass vorgelegt (Anm.: ausgestellt am 26.07.2017). Der letzte (nachprüfbare) Aufenthalt im Schengenraum habe länger als 90 Tage gedauert (Overstay). Aufgrund des über drei Monate andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei sehr stark davon auszugehen, dass dieser hier eine illegale Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Er habe keine Erwerbstätigkeit in Mazedonien nachgewiesen und somit vor dem Aufenthalt in Österreich kein Einkommen erwirtschaftet, mit dem er sich einen über drei Monate dauernden Aufenthalt hätte finanzieren können. Aufgrund des Durchschnittseinkommens in Mazedonien (ca. 300,- Euro) sei es überhaupt zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei damit offensichtlich.In einem Aktenvermerk der ÖB Skopje vom 01.02.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger sei und sich für 90 Tage visumsfrei im Schengenraum aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe einen neuen Reisepass vorgelegt Anmerkung, ausgestellt am 26.07.2017). Der letzte (nachprüfbare) Aufenthalt im Schengenraum habe länger als 90 Tage gedauert (Overstay). Aufgrund des über drei Monate andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei sehr stark davon auszugehen, dass dieser hier eine illegale Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Er habe keine Erwerbstätigkeit in Mazedonien nachgewiesen und somit vor dem Aufenthalt in Österreich kein Einkommen erwirtschaftet, mit dem er sich einen über drei Monate dauernden Aufenthalt hätte finanzieren können. Aufgrund des Durchschnittseinkommens in Mazedonien (ca. 300,- Euro) sei es überhaupt zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei damit offensichtlich.
Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 01.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:
"Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden.
Nähere Begründung: Aus den von Ihnen beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass Sie die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen / 6 Monaten im Schengener Raum überschritten haben. Sie haben sich somit illegal im Schengener Raum aufgehalten.
Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: Aus den von Ihnen beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass Sie die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen / 6 Monaten im Schengener Raum überschritten haben. Sie haben sich somit illegal im Schengener Raum aufgehalten."
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 07.02.2018, eingelangt bei der ÖB Skopje am selben Tag, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, er sei in der Vergangenheit mehrmals nach Österreich eingereist und habe sich hier mehrmals aufgehalten. Sein Schwiegervater lebe und arbeite in Österreich. Er sei auch früher gemeinsam mit seiner Frau zu Besuch bei seinem Schwiegervater in Österreich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis heute niemals seinen Aufenthalt in Österreich von 90 Tagen überschritten; dies sei nachprüfbar. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer beschlossen, sich in Österreich eine Arbeit zu suchen. Er habe auch eine Firma gefunden, die ihn einstellen würde und habe er einen diesbezüglichen Vertrag unterschrieben. Der Verstoß gegen das FPG sei passiert, da er bei seinem Arbeitgeber in Österreich die Möglichkeit gehabt habe, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, was er auch getan habe. Ihm sei erklärt worden, dass er ein Arbeitsvisum von den österreichischen Behörden erhalten würde. Leider habe er eine solche Arbeitserlaubnis dann aber nicht erhalten und in der Folge dadurch seinen Aufenthalt im Schengenraum überschritten. Er sei sich dessen bewusst und würde so etwas nie mehr machen. Sein Aufenthalt in Österreich würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährden. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Österreich gegen kein Gesetz verstoßen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.02.2018 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:
"[...] Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken der Behörde nicht zerstreuen, weil das Vorbringen eine bloße Behauptung darstellt, ohne damit initiativ alles darzulegen, um glaubhaft zu machen, dass die vorgehaltenen Bedenken nicht zutreffen.
Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar.
[...]
Ihr Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden.
Nähere Begründung: Aus den von Ihnen beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass Sie die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen / 6 Monaten im Schengener Raum überschritten haben. Sie haben sich somit illegal im Schengener Raum aufgehalten.
Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.
Genaue Begründung: Aus den von Ihnen beigebrachten Unterlagen geht hervor, dass Sie die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen / 6 Monaten im Schengener Raum überschritten haben. Sie haben sich somit illegal im Schengener Raum aufgehalten."
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 26.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen / 6 Monaten im Schengener Raum überschritten hätte, da ihm gesagt worden sei, dass er den Aufenthaltstitel betreffend die Arbeitsaufnahme in Österreich direkt bei den Behörden in Österreich - wie dies früher der Fall gewesen sei - erhalten würde. Darauf habe er hier gewartet. Dann sei er darüber informiert worden, dass sich die Regeln geändert hätten und ein Arbeitsvisum vorweg durch die ÖB Skopje auszustellen sei. Leider habe er die visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen um sechs bis sieben Tage überschritten. Dies sei der einzige Grund, weshalb er die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengener Raum überschritten habe. Er sei dann sofort aus Österreich ausgereist und habe an der ÖB Skopje das Visum für die Arbeitsaufnahme in Österreich beantragt, welches ihm zu Unrecht verweigert worden sei. Die Behörde habe in ihrer nunmehrigen Entscheidung nicht beachtet, dass sich der Beschwerdeführer schon mehrmals bei seinem Schwiegervater in Österreich aufgehalten habe; er sei auch früher gemeinsam mit seiner Frau zu Besuch bei seinem Schwiegervater in Österreich gewesen, habe die zulässige Aufenthaltsdauer dabei jedoch nie überschritten. Weshalb sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, obwohl er die Aufenthaltsdauer nur aus den geschilderten Gründen überschritten habe, sei ihm nicht klar. Er habe während seines Aufenthaltes in Österreich gegen kein Gesetz verstoßen.
Am 26.02.2018 erteilte die ÖB Skopje einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerde die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen gewesen seien.
Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen.
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.05.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, stellte am 01.02.2018 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 01.02.2018 bis 31.07.2018 für den deklarierten Hauptzweck Saisonarbeit. Er kann sich als StA Mazedoniens in einem Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage lang visumsfrei im Schengenraum aufhalten.
Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2018 wurde die vom einladenden Unternehmer beantragte Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als landwirtschaftlicher Gehilfe für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.07.2018 erteilt. Eine Einstellungszusage oder gar ein (unterfertigter) Arbeitsvertrag für diesen Zeitraum wurden nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer geht in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine besondere wirtschaftlich/finanzielle oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist verheiratet; über das Vorhandensein ehelicher Kinder wurde nicht berichtet. In Österreich hält sich der Schwiegervater des Beschwerdeführers auf, den der Beschwerdeführer und dessen Gattin in der Vergangenheit öfter besucht haben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Voraufenthalten im Schengenraum sind aufgrund des erst kurz vor seinem letzten Aufenthalt in Österreich - nämlich im Juli 2017 - ausgestellten Reisepasses nicht überprüfbar.
Der Beschwerdeführer reiste (letztmalig) nachweislich am 10.09.2017 in den Schengenraum ein, verlies diesen jedoch erst am 16.12.2017 wieder und hielt sich somit länger in Österreich auf als zulässig. Der Beschwerdeführer konnte seinen die 90 Tage überschreitenden Aufenthalt in Österreich nicht schlüssig erklären und legte auch keine substantiellen Nachweise für sein diesbezügliches Vorbringen vor. Der angeführte Overstay ist jedenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Aufgrund dieses fremdenrechtlichen Fehlverhaltens bestehen an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers begründete Zweifel.
Darüber hinaus besteht der dringende Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit im SchengenRaum, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährden würde.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachte Stellungnahme war nicht geeignet, die von der ÖB dargelegten Bedenken zu zerstreuen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang sich aus dem Akt der ÖB Skopje, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumente. Den getroffenen Feststellungen zur persönlichen und privaten Situation des Beschwerdeführers sowie zum Verfahrensablauf wurde nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Daten des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schengen-Raum basieren auf den entsprechenden Eintragungen im vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers sowie auf dessen eigenen Angaben. Daraus ergibt sich im Zeitraum von 10.09.2017 bis 16.12.2017 ein Aufenthalt in Österreich im Ausmaß von 96 Tagen. Der in Vorlage gebrachte Reisepass des Beschwerdeführers wurde (erst) am 26.07.2017 ausgestellt, wodurch es auch nicht möglich war, die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten (Anm: vorgeblich zeitlich ordnungsgemäßen) Voraufenthalte in Österreich konkret nachzuvollziehen. Die angeführten Besuche des Beschwerdeführers (sowie auch dessen Gattin) in Österreich beim Schwiegervater (bzw deren Vater) erscheinen jedoch durchaus glaubhaft.Die Feststellungen hinsichtlich der Daten des letzten Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schengen-Raum basieren auf den entsprechenden Eintragungen im vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers sowie auf dessen eigenen Angaben. Daraus ergibt sich im Zeitraum von 10.09.2017 bis 16.12.2017 ein Aufenthalt in Österreich im Ausmaß von 96 Tagen. Der in Vorlage gebrachte Reisepass des Beschwerdeführers wurde (erst) am 26.07.2017 ausgestellt, wodurch es auch nicht möglich war, die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Anmerkung, vorgeblich zeitlich ordnungsgemäßen) Voraufenthalte in Österreich konkret nachzuvollziehen. Die angeführten Besuche des Beschwerdeführers (sowie auch dessen Gattin) in Österreich beim Schwiegervater (bzw deren Vater) erscheinen jedoch durchaus glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, in Mazedonien keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sein Schwiegervater in Österreich aufhältig ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen, nicht anzuzweifelnden eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Über gemeinsame eheliche Kinder wurde im Verfahren nicht berichtet. Eine besondere berufliche und wirtschaftlich/finanzielle Verwurzelung in der Heimat konnte der Beschwerdeführer demnach nicht nachweisen.
Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren auch nicht, sich für einige Tage illegal im Schengen-Raum aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde vom 26.02.2018 an, er habe die maximale visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten, da er auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels durch die österreichischen Behörden gewartet habe. Ob und welche Schritte der Beschwerdeführer diesbezüglich in Österreich gesetzt hat, ist aufgrund des Fehlens von diesbezüglichen Unterlagen nicht nachvollziehbar. Überdies ist darauf zu verweisen, dass der vermeintliche künftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Antrag auf Saisonbewilligung beim AMS erst am 15.12.2017 und somit nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und erst einen Tag vor dessen Ausreise aus dem Schengener Raum, gestellt hat. Auch unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er bekomme die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis durch die Behörden in Österreich ausgestellt, musste ihm dennoch klar sein, dass er sich als mazedonischer Staatsangehöriger nur 90 Tage visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten darf und dass ein darüberhinausgehender Aufenthalt unrechtmäßig sein würde. Die für den Overstay angeführten Gründe sind letztlich nicht verifizierbar und können keinesfalls zur Rechtfertigung für den Verbleib des Beschwerdeführers im Schengener Raum über 90 Tage hinaus herangezogen werden. Dem Beschwerdeführer mussten nicht zuletzt aufgrund seiner mehrmaligen Voraufenthalte die Aufenthaltsbestimmungen im Schengen-Raum bekannt gewesen sein.
Ausführungen dazu, wie der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich von 10.09.2017 bis 16.12.2017 finanziert hat, wurden im Verfahren nicht erstattet. Aufgrund mangelnder nachgewiesener Erwerbstätigkeit in der Heimat bzw mangels nachgewiesenem Ersparnissen und Vermögen, liegt der Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit in Österreich nahe und erscheint somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zweifellos plausibel.
Der Beschwerdeführer hat, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2017 die maximale visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten; eine nachvollziehbare Begründung hiefür wurde nicht dargelegt. Der Overstay ist jedenfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die auch selbst zugestandene Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum bildet einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheint. Entsprechende Zweifel konnten vom Beschwerdeführer nicht ausgeräumt werden. Die Behörde ging auch, wie bereits oben dargelegt, zutreffend von der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z 13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt alsParagraph 20, (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht gesichert erscheine sowie dessen Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge eines (visumsfreien) Aufenthaltes nach Ablauf von 90 Tagen für weitere sechs Tage unrechtmäßig im Schengen Gebiet aufgehalten.
Der Beschwerdeführer gab an, die maximale visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten zu haben, da er (irrig) der Ansicht gewesen wäre, die Arbeitsgenehmigung in Österreich zu erhalten; auf die diesbezügliche Genehmigung habe er im Bundesgebiet gewartet. Wie er seinen Aufenthalt im Bundegebiet vom 10.09.2017 bis 16.12.2017 finanzieren konnte, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angegeben. Bereits eineinhalb Monate nach seiner Ausreise aus dem Schengenraum stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums D.
Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde vergleiche VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder in seinen Herkunftsstaat zurück zu reisen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften:
Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und legte auch eine (ins Deutsche übersetzte) Heiratsurkunde vor. Über gemeinsame Kinder wurde nicht berichtet. Der Beschwerdeführer gab an, gemeinsam mit seiner Frau bereits des Öfteren den in Österreich wohnhaften Schwiegervater besucht zu haben und jeweils wieder zeitgerecht ausgereist zu sein. Nachweise hiefür konnten nicht beigebracht werden; der vorgelegte Reisepass des Beschwerdeführers wurde (erst) am 26.07.2017 (neu) ausgestellt. Aus dem Reisdokument ist jedoch ein Aufenthalt im Zeitraum von 10.09.2017 bis 16.12.2017 - und sohin von über 90 Tagen - ersichtlich.
Eine relevante wirtschaftlich/finanzielle bzw berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers im Heimatstaat war nicht festzustellen; so konnte dieser weder ein regelmäßiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder selbständiger Tätigkeit beziehungsweise relevante Eigenmittel oder das Vorhandensein von Eigentum im Herkunftsstaat nachweisen.
Daraus ergeben sich - in Zusammenschau mit den Umständen des vorangegangenen unrechtmäßigen Aufenthalts - gewichtige Indizien für den beabsichtigten Verbleib des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. So hat sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der maximalen visumsfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen sechs Tage illegal im Schengener Raum aufgehalten. Es ist ihm somit ein von ihm zu vertretendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten und bestehen daher konkrete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht, die - gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu seinen Lasten gehen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seinen Schwiegervater bereits öfters in Österreich besucht und habe dabei nie die maximal zulässige visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten, sind aufgrund des erst kurz vor dem letzten Aufenthalt im Schengener Raum ausgestellten Reisepasses nicht überprüfbar. Es wurde nicht dargelegt, dass sich in der Heimat weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers, etwa schulpflichtige Kinder, befinden würden. Mangels weiterer familiärer sowie relevanter wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, ist der Verdacht eines Verbleibs des Beschwerdeführers in Österreich über die Gültigkeit des Visums hinaus nicht von der Hand zu weisen.
Nach dem Gesagten im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor.
Aufgrund der Missachtung der maximalen visumsfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen für mazedonische Staatsangehörige im Schengener Raum kann der ÖB Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert ansieht.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung überdies auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das persönliche Interview des Beschwerdeführers an der ÖB Skopje fand am Tag der Antragstellung, dem 01.02.2018, statt. Dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Mitarbeiters der ÖB kann entnommen werden, dass die Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine Erwerbstätigkeit in Mazedonien nachgewiesen und hätte sich daher einen über drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren können. Es liege daher der begründete Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme im SchengenRaum vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese "Befürchtungen" der Behörde durch substantiierte, nachvollziehbare Argumente zu zerstreuen. Wie er seinen über drei Monate dauernden Aufenthalt (bei seinem Schwiegervater?) in Österreich im Jahr 2017 finanziert hat, blieb jedoch gänzlich im Unklaren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher - den Ausführungen der Behörde folgend - nicht nachvollziehbar, wie der über dreimonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers finanziert wurde, sodass dem von der Behörde geäußerte Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden kann. Die Behörde ging im Ergebnis zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.Die Behörde stützt ihre Entscheidung überdies auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das persönliche Interview des Beschwerdeführers an der ÖB Skopje fand am Tag der Antragstellung, dem 01.02.2018, statt. Dem diesbezüglichen Aktenvermerk des Mitarbeiters der ÖB kann entnommen werden, dass die Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine Erwerbstätigkeit in Mazedonien nachgewiesen und hätte sich daher einen über drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren können. Es liege daher der begründete Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme im SchengenRaum vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese "Befürchtungen" der Behörde durch substantiierte, nachvollziehbare Argumente zu zerstreuen. Wie er seinen über drei Monate dauernden Aufenthalt (bei seinem Schwiegervater?) in Österreich im Jahr 2017 finanziert hat, blieb jedoch gänzlich im Unklaren. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher - den Ausführungen der Behörde folgend - nicht nachvollziehbar, wie der über dreimonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers finanziert wurde, sodass dem von der Behörde geäußerte Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit im Schengen-Raum seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden kann. Die Behörde ging im Ergebnis zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsdauer Einreisetitel österreichische Botschaft Wiederausreise WiedereinreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2196208.1.00Im RIS seit
21.10.2020Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020