Entscheidungsdatum
27.05.2020Norm
ASVG §410Spruch
W156 2153580-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, vormals Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.02.2017, GZ XXXX betreffendDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, vormals Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.02.2017, GZ römisch 40 betreffend
1) die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX und aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX von 01.03.2013 bis 31.05.2013 der Voll- (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungs-)pflicht gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 471 ff ASVG unterliegt und 1) die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 und aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 von 01.03.2013 bis 31.05.2013 der Voll- (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungs-)pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 471, ff ASVG unterliegt und
2) die Verpflichtung der Leistung eines Pauschalbeitrages gemäß § 53 Abs 3 ASVG iVm § 58 Abs 2 ASVG idH von 288,82 Euro, zu Recht:2) die Verpflichtung der Leistung eines Pauschalbeitrages gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG idH von 288,82 Euro, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 01.02.2017 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals: Wiener Gebietskrankenkasse, in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 1) aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX und aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX von 01.03.2013 bis 31.05.2013 der Voll- (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungs-)pflicht gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 471 ff ASVG unterliegt und 2) verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrages gemäß § 53 Abs 3 ASVG iVm § 58 Abs 2 ASVG idH von 288,82 Euro zu bezahlen.1. Am 01.02.2017 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals: Wiener Gebietskrankenkasse, in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer 1) aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 und aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung bei der römisch 40 von 01.03.2013 bis 31.05.2013 der Voll- (Kranken- Unfall- und Pensionsversicherungs-)pflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 471, ff ASVG unterliegt und 2) verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrages gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG idH von 288,82 Euro zu bezahlen.
Begründet wurde der Bescheid mit dem Umstand, dass die Summe seiner Einkünfte aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG überschritten habe und daher die Vollversicherungspflicht eingetreten sei.Begründet wurde der Bescheid mit dem Umstand, dass die Summe seiner Einkünfte aus den beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten habe und daher die Vollversicherungspflicht eingetreten sei.
Hinsichtlich des Pauschalbeitrages wurde auf die Bestimmungen der §§ 51, 53a und 54 ASVG Bezug genommen. Hinsichtlich des Pauschalbeitrages wurde auf die Bestimmungen der Paragraphen 51, 53 a und 54 ASVG Bezug genommen.
2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde ein. Er brachte vor, dass die von der belangen Behörde herangezogenen Versicherungszeiten bei der XXXX GmbH nicht richtig seien. Er habe sich immer im gesetzlichen Rahmen bewegt.2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde ein. Er brachte vor, dass die von der belangen Behörde herangezogenen Versicherungszeiten bei der römisch 40 GmbH nicht richtig seien. Er habe sich immer im gesetzlichen Rahmen bewegt.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2020 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung der der ÖGK gemeldeten Beitragsgrundlagen für den gegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.05.2013, aufgeschlüsselt pro Monat auf die Firmen XXXX und XXXX GesmbH. Auch wurde ersucht, die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX für den Mai 2013 sowie bei der XXXX GesmbH ab 01.03.2013 zu übermitteln.3. Mit Schreiben vom 04.05.2020 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Übermittlung der der ÖGK gemeldeten Beitragsgrundlagen für den gegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.05.2013, aufgeschlüsselt pro Monat auf die Firmen römisch 40 und römisch 40 GesmbH. Auch wurde ersucht, die An- und Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 für den Mai 2013 sowie bei der römisch 40 GesmbH ab 01.03.2013 zu übermitteln.
4. Mit Schreiben vom 15.05.2020 übermittelte die belangte Behörde die angeforderten Unterlagen und gab das Erhebungsergebnis bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 bei der XXXX GesmbH geringfügig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.05.2013 bei der römisch 40 GesmbH geringfügig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer war bei der XXXX vom 28.10.2011 bis 28.02.2013 geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung.Der Beschwerdeführer war bei der römisch 40 vom 28.10.2011 bis 28.02.2013 geringfügig beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung.
Da der Dienstnehmer seinen Gebührenurlaub nicht konsumiert hatte, wurde eine Urlaubsersatzleistung für die Zeit 01.03.2013 bis zum 15.04.2013, inklusive der Verlängerungstage, ausbezahlt und an den Krankenversicherungsträger gemeldet.
Der Beschwerdeführer trat am 02.05.2013 neuerlich in den Dienst XXXX um dieses Dienstverhältnis neuerlich durch Dienstnehmerkündigung am 22.05.2013 zu beenden. Der Beschwerdeführer trat am 02.05.2013 neuerlich in den Dienst römisch 40 um dieses Dienstverhältnis neuerlich durch Dienstnehmerkündigung am 22.05.2013 zu beenden.
Da dem Dienstnehmer auch für diesen Zeitraum Urlaub zustand, wurde vom Dienstgeber eine Urlaubsersatzleistung für 1 Tag (23.05.2013) an die WGKK gemeldet.
Als Beitragsgrundlage wurden für die Monate Jänner bis Mai 2013 aus beiden Dienstverhältnissen gesamt 1.641,18 EUR in der allgemeinen Beitragsgrundlage und für Sonderzahlungen 334,98 EUR (in Summe 1976,16 Euro) festgestellt.
Im Jahr 2013 betrug die Geringfügigkeitsgrenze 29,70 Euro pro Tag bzw. 386,80 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer hat mit den Einkünften aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mit 395,23 EUR pro Monat im Durchschnitt überschritten.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der XXXX GesmbH sind seitens des Beschwerdeführers unbestritten und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GesmbH sind seitens des Beschwerdeführers unbestritten und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Bestritten wurden vom Beschwerdeführer die Dienstzeiten der XXXX , da er vermeinte, dass der Zeitraum Tage enthalte, an denen er nicht mehr dort beschäftigt gewesen sei.Bestritten wurden vom Beschwerdeführer die Dienstzeiten der römisch 40 , da er vermeinte, dass der Zeitraum Tage enthalte, an denen er nicht mehr dort beschäftigt gewesen sei.
Hiebei übersieht der Beschwerdeführer, dass er zwar das Dienstverhältnis mit 28.02.2013 per Dienstnehmerkündigung beendet hat, sich aber der Entgeltszeitraum und die Versicherungspflicht durch die Urlaubsersatzleistung für die Zeit 01.03.2013 bis zum 15.04.2013 verlängert.
Die Beschäftigungszeiten bei der XXXX ergeben sich aus dem Ergebnis einer durchgeführten GPLA, der Einsichtnahme in die Lohnverrechnung und dem Erhebungsergebnis der belangten Behörde aufgrund des Erhebungsersuchen des BVwG. Die Beschäftigungszeiten bei der römisch 40 ergeben sich aus dem Ergebnis einer durchgeführten GPLA, der Einsichtnahme in die Lohnverrechnung und dem Erhebungsergebnis der belangten Behörde aufgrund des Erhebungsersuchen des BVwG.
Somit konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darlegen, warum die vom Beschwerdeführer angeführten Dienstzeiten von jenen abweichen, welche die Dienstgeberin an den Krankenversicherungsträger gemeldet hatte. Die Differenz ergab sich durch die Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen.
Die Höhe der Beitragsgrundlagen für die Monate 1 bis 5 sowie Sonderzahlungen im Jahr 2013 ergibt sich aus den der belangten Behörde von den Dienstgebern gemeldeten Entgelte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen (in der zeitraumbezogenen Fassung):
§ 5 ASVGParagraph 5, ASVG
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 29,70 €, insgesamt jedoch von höchstens 386,80 € gebührt (…..)
§ 53a ASVGParagraph 53 a, ASVG
(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.(1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)(2) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)
(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen (3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
- für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,- für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,15%,
- für alle anderen Personen 3,7%
und als Zusatzbeitrag 0,25%,- für alle anderen Personen 3,7%, und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.
(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, oder für Teilversicherte gemäß Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
§ 54 ASVG Paragraph 54, ASVG
(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.(1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. Paragraph 49, Absatz 4, vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.(4) Paragraph 44, Absatz 5, gilt entsprechend.
(5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.(5) Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 b,, der Ergänzungsbeitrag nach Paragraph 51 c und der Pauschalbeitrag nach Paragraph 53 a, sind unter Bedachtnahme auf Absatz eins, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
§ 61 AKG:Paragraph 61, AKG:
(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (Paragraph 17,), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (Paragraphen 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 11, gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG.
3.1.1. Auf den Beschwerdefall bezogen:
Der Beschwerdeführer war im beschwerdebezogenen Zeitraum unstrittig bei zwei Unternehmen geringfügig beschäftigt.
Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sind Personen von der Vollversicherung ausgenommen, welche – wie der Beschwerdeführer – mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufweisen, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Personen von der Vollversicherung ausgenommen, welche – wie der Beschwerdeführer – mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufweisen, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
E contrario ergibt sich, dass beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze eine Ausnahme von der Vollversicherung im Sinne der oben zitierten Bestimmung nicht mehr vorgesehen ist.
Aus diesen beiden Beschäftigungsverhältnissen hat der Beschwerdeführer ein die Versicherungsgrenze überschreitendes Entgelt bezogen, weshalb er zu Recht von der belangten Behörde für den fraglichen Zeitraum in die Vollversicherungspflicht einbezogen wurde.
Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages für den Versicherungszeitraum gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG in der im Bescheid genannten Höhe erfolgte daher ebenfalls zu Recht.Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages für den Versicherungszeitraum gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, ASVG in der im Bescheid genannten Höhe erfolgte daher ebenfalls zu Recht.
Dieser wird berechnet mit 3,95% in der Krankenversicherung und 10,25 % in der Pensionsversicherung aus der allgemeinen Beitragsgrundlage und den Sonderzahlungen (hier gesamt 1.976,16 EUR) und 0,5 % Kammerumlage aus der allgemeinen Beitragsgrundlage (hier 1.641,18 EUR).
Die rechnerische Richtigkeit der Berechnung des Pauschalbeitrages wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen – eine offenbar unrichtige Berechnung konnte vom BVwG auch nicht festgestellt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verhandlung beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer hat auch keine Verhandlung beantragt.
Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).
Im Beschwerdefall wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im Beschwerdefall wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2153580.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020