TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 W274 2228071-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGG §25a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwG-EVV § 1 heute
  2. BVwG-EVV § 1 gültig ab 24.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 587/2021
  3. BVwG-EVV § 1 gültig von 11.08.2016 bis 23.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2016
  4. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.02.2015 bis 10.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 11/2015
  5. BVwG-EVV § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2015
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W274 2228071-2/5E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter betreffend Eingaben des XXXX , im Zusammenhang mit einer gewünschten Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071-1 vom 06.05.2020 bzw 12.5.2020 denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter betreffend Eingaben des römisch 40 , im Zusammenhang mit einer gewünschten Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071-1 vom 06.05.2020 bzw 12.5.2020 den

BESCHLUSS

1. Die Eingabe vom 6.5.2020 per E-Mail, bezeichnet als "Wiederaufnahmeantrag", wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Betreffend die im Wege der Schnittstellenfunktion beim BVwG gemäß § 1 Abs. 1 Z 4. der BVwG-EVV am 12.05.2020 eingegangene Eingabe, bezeichnet als "Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E" ergeht folgender Verbesserungsauftrag binnen 14 Tagen, wobei bei nicht fristgerechter Verbesserung die Eingabe zurückzuweisen sein wird:2. Betreffend die im Wege der Schnittstellenfunktion beim BVwG gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, der BVwG-EVV am 12.05.2020 eingegangene Eingabe, bezeichnet als "Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweismittel zu W274 2228071-1/6E" ergeht folgender Verbesserungsauftrag binnen 14 Tagen, wobei bei nicht fristgerechter Verbesserung die Eingabe zurückzuweisen sein wird:

Sollte der Einschreiter mit dieser Eingabe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 - 1 gemäß § 32 VwGVG anstreben, so ist ein solcher Antrag auszuführen:Sollte der Einschreiter mit dieser Eingabe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 - 1 gemäß Paragraph 32, VwGVG anstreben, so ist ein solcher Antrag auszuführen:

Dabei ist auch klarzustellen:

a. die Person des Wiederaufnahmewerbers samt Adresse;

b. die Aktenzahl sowie der Entscheidungszeitpunkt betreffend jenes Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

c. die Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG;c. die Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG;

d. wann und auf welche Weise der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat (§ 32 Abs. 2 VwGVG).d. wann und auf welche Weise der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat (Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG).

3. Die Revision zu Pkt 1. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, eine abgesonderte Revision gegen Pkt 2. gemäß § 25a Abs 3 VwGG jedenfalls ausgeschlossen.3. Die Revision zu Pkt 1. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, eine abgesonderte Revision gegen Pkt 2. gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG jedenfalls ausgeschlossen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu 1.

Am 06.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Schreiben des XXXX mit zwei Anhängen ein, das als "Antrag gemäß § 32 VwGVG zu GZ W 274 2228071-1", gegründet auf Beweismittel aus W214 2224203, bezeichnet wird. Ausdrücklich führt der Einschreiter aus, er bringe seinen Antrag auf Wiederaufnahme per E-Mail an einlaufstelle@bvwg.gv.at fristgerecht ein.Am 06.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein Schreiben des römisch 40 mit zwei Anhängen ein, das als "Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG zu GZ W 274 2228071-1", gegründet auf Beweismittel aus W214 2224203, bezeichnet wird. Ausdrücklich führt der Einschreiter aus, er bringe seinen Antrag auf Wiederaufnahme per E-Mail an einlaufstelle@bvwg.gv.at fristgerecht ein.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl zum insofern wortidenten § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-EVV den Beschluss vom 17.03.2015, RA 2014/0180, sowie vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) stellen E-Mails keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche zum insofern wortidenten Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-EVV den Beschluss vom 17.03.2015, RA 2014/0180, sowie vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3).

Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen", wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014], § 13 RZ 26/1 mwN).Die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfordert nach der Rechtsprechung des VwGH das Vorliegen einer "an sich wirksam erhobenen", wenn auch mit einem Mangel behafteten Eingabe und kommt daher bei Anbringen nicht zum Tragen, die auf einem rechtlich nicht zugelassenen (technischen) Weg, zum Beispiel per E-Mail, obwohl die Verwaltungsvorschriften nur eine schriftliche oder telegrafische Einbringung vorsehen, eingebracht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014], Paragraph 13, RZ 26/1 mwN).

Aufgrund der oben dargestellten Rechtslage im Zusammenhalt mit der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH liegt in dem per E-Mail eingebrachten erkennbar als Wiederaufnahmeantrag gewünschten Schreiben eine nicht verbesserungsfähige Eingabe. Der Einschreiter ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die unter "Kontakt" auf der Website des BVwG ersichtliche E-Mail-Adresse des Bundesverwaltungsgerichts: einlaufstelle@bvwg.gv.at mit dem Hinweis "Informationen zur Einbringung von Schriftsätzen finden Sie hier" verknüpft ist. Dort findet sich die ausdrückliche Information, dass schriftliche Anbringen (Schriftsätze) nur postalisch oder physisch eingebracht werden können. Ebenso ist ein Hinweis samt Link auf die oben zitierte Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) darin enthalten.

Mangels Vorliegen eines wirksamen oder auch nur mit einem verbesserungsfähigen Mangel behafteten Antrages war auf diesen inhaltlich nicht einzugehen und dieser Antrag zurückzuweisen.

Zu 2.

Das zu Punkt 1. erledigte per E-Mail eingelangte Schreiben vom 06.05.2020 war als nicht verbesserbare Eingabe zurückzuweisen und ist somit zur Beurteilung der Eingabe vom 12.05.2020 nicht heranzuziehen.

Die Eingabe vom 12.05.2020 ist zwar dahingehend zu verstehen, dass der Einschreiter eine Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 anstrebt, erfüllt aber in keiner Hinsicht die Form- und Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 32 VwGVG. Ein weiterer von der Datenschutzbehörde dem BVwG am 27.05.2020 übermittelter "Antrag auf Wiederaufnahme", per E-Mail von XXXX am 03.05.2020 an die DSB erhoben, bezieht sich ausdrücklich auf das administrative Verfahren und wurde der Datenschutzbehörde rückgemittelt. Da zur Beurteilung eine Eingabe vorliegt, die im Sinne § 1 Abs. 1 Z 4 BVwG-EVV in zulässiger Form an das BVwG übermittelt wurde, war dem Einschreiter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, wobei darauf hinzuweisen war, das im Fall nicht fristgerechter ordnungsgemäßer Verbesserung eine Zurückweisung des Antrages zu erfolgen haben wird.Die Eingabe vom 12.05.2020 ist zwar dahingehend zu verstehen, dass der Einschreiter eine Wiederaufnahme des Verfahrens W274 2228071 anstrebt, erfüllt aber in keiner Hinsicht die Form- und Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 32, VwGVG. Ein weiterer von der Datenschutzbehörde dem BVwG am 27.05.2020 übermittelter "Antrag auf Wiederaufnahme", per E-Mail von römisch 40 am 03.05.2020 an die DSB erhoben, bezieht sich ausdrücklich auf das administrative Verfahren und wurde der Datenschutzbehörde rückgemittelt. Da zur Beurteilung eine Eingabe vorliegt, die im Sinne Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, BVwG-EVV in zulässiger Form an das BVwG übermittelt wurde, war dem Einschreiter Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, wobei darauf hinzuweisen war, das im Fall nicht fristgerechter ordnungsgemäßer Verbesserung eine Zurückweisung des Antrages zu erfolgen haben wird.

Schlagworte

Datenschutzverfahren E - Mail elektronischer Rechtsverkehr Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2228071.2.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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