TE Bvwg Beschluss 2020/5/28 W211 2228161-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2228161-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr.in XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr.in römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird bestätigt, und die Beschwerde vom XXXX als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wird bestätigt, und die Beschwerde vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX 2019 gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde von A.H. gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin statt und stellte fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin A.H. in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.Mit Bescheid vom römisch 40 2019 gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde von A.H. gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin statt und stellte fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin A.H. in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am XXXX .2019 zugestellt.Dieser Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 zugestellt.

Mit Email vom XXXX 2019 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2019 ein, wobei diese Beschwerde mit XXXX .2019 datiert war.Mit Email vom römisch 40 2019 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 ein, wobei diese Beschwerde mit römisch 40 .2019 datiert war.

Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde am XXXX 2019 eine Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde am römisch 40 2019 eine Beschwerdevorentscheidung, womit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde.

Mit Schriftsatz vom XXXX .2020 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, worin allerdings auf die Frage der Verspätung der Beschwerde nicht eingegangen wurde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2020 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, worin allerdings auf die Frage der Verspätung der Beschwerde nicht eingegangen wurde.

Daher räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX .2020 einen Verspätungsvorhalt ein, fasste den relevanten Sachverhalt zusammen und forderte die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.Daher räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 .2020 einen Verspätungsvorhalt ein, fasste den relevanten Sachverhalt zusammen und forderte die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin langte jedoch in der vorgesehenen, und durch die COVID-19 Situation verlängerten, Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 zugestellt.Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des XXXX .2019.Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des römisch 40 .2019.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2019 wurde durch die Beschwerdeführerin mit Email am XXXX 2019 an die Datenschutzbehörde geschickt.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2019 wurde durch die Beschwerdeführerin mit Email am römisch 40 2019 an die Datenschutzbehörde geschickt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die dort aufliegende Übernahmebestätigung zur Zustellung des Bescheids vom XXXX 2019, und sind nicht strittig.Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die dort aufliegende Übernahmebestätigung zur Zustellung des Bescheids vom römisch 40 2019, und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.2. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid am XXXX .2019 zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des XXXX .2019.3.2. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid am römisch 40 .2019 zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des römisch 40 .2019.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte, anwaltlich vertreten, die Beschwerde jedoch erst mit Email am XXXX 2019 ein.Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte, anwaltlich vertreten, die Beschwerde jedoch erst mit Email am römisch 40 2019 ein.

Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht und ist - wie die Datenschutzbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht erkannte - zurückzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde auch vom BVwG als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung ist daher zu bestätigen, und die Beschwerde auch vom BVwG als verspätet zurückzuweisen vergleiche VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Fristverlängerung Geheimhaltungsinteresse Pandemie Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2228161.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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