TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/28 W136 2225570-1

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Veröffentlicht am 28.05.2020
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Entscheidungsdatum

28.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §55 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 55 heute
  2. HGG 2001 § 55 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. HGG 2001 § 55 gültig von 01.09.2009 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  4. HGG 2001 § 55 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  5. HGG 2001 § 55 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. HGG 2001 § 55 gültig von 01.04.2001 bis 30.11.2002

Spruch

W136 2225570-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.10.2019, Zl. P1243793/6-HPA/2019, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 24.10.2019, Zl. P1243793/6-HPA/2019, betreffend Rückerstattung von Geldleistungen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §55 Abs. 1 HGG 2001 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß §55 Absatz eins, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) leistete von 10.07.2017 bis 09.01.2018 Grundwehrdienst.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018 wurde dem BF antragsgemäß für sein am XXXX 2017 geborenes Kind S.K. Familienunterhalt bis 31.10.2017 und Unterhalt ab 01.11.2017 zuerkannt. Diese Leistungen wurden an das zuständige Amt für Jugend und Familie ausgezahlt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2018 wurde dem BF antragsgemäß für sein am römisch 40 2017 geborenes Kind S.K. Familienunterhalt bis 31.10.2017 und Unterhalt ab 01.11.2017 zuerkannt. Diese Leistungen wurden an das zuständige Amt für Jugend und Familie ausgezahlt.

3. Mit Note vom 18.03.2019 teilte das Magistrat der Stadt Wien der belangten Behörde mit, dass ab April 2018 die Nichtvaterschaft des BF zum Kind S.K. vermutet wurde, weshalb ab diesem Zeitpunkt der von der belangten Behörde überwiesene Familienunterhalt nicht mehr an die Kindesmutter ausbezahlt wurde. Der vom Magistrat nicht mehr ausbezahlte Familienunterhalt in Höhe von ? 503,37 wurde an die belangte Behörde rücküberwiesen.

Im September 2019 übermittelte das Bezirksgericht Innere Stadt der belangten Behörde einen Beschluss vom 07.11.2018, mit dem das vom BF zum Kind S.K. abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis für unwirksam erklärt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2019 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienunterhalt gemäß § 69 AVG verfügt und der Antrag des BF auf Familienunterhalt abgewiesen, weil sich herausgestellt habe, dass er nicht Vater des Kindes und somit auch nicht zu Unterhalt verpflichtet sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2019 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Familienunterhalt gemäß Paragraph 69, AVG verfügt und der Antrag des BF auf Familienunterhalt abgewiesen, weil sich herausgestellt habe, dass er nicht Vater des Kindes und somit auch nicht zu Unterhalt verpflichtet sei.

4. Mit dem bekämpfte Leistungsbescheid vom 24.10.2019 wurde der BF aufgefordert, den für das Kind S.K. zuerkannten Familienunterhalt abzüglich des vom Magistrat rücküberwiesenen Betrages, somit insgesamt ?1.235,10 zurückzuerstatten. Begründend wurde unter Hinweis auf den abweisenden Bescheid vom 13.09.2019 ausgeführt, dass der BF den genannten Betrag zu Unrecht empfangen habe. Ein Betrag sei dann zu Unrecht empfangen, wenn seiner Auszahlung und Entgegennahme nicht durch Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt sei.

5. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 06.11.2019 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er niemals Zweifel an seiner Vaterschaft zum Kind S.K. gehabt habe, seine Beziehung zur Kindesmutter habe mehr als drei Jahre gedauert. Erst als er nach der Trennung von der Kindesmutter, wobei er zu diesem Zeitpunkt den Grundwehrdienst bereits geleistet hatte, zu seinem Sohn weiter Kontakt habe halten wollen, habe ihn die Kindesmutter informiert, dass er womöglich nicht der Vater sei, was sich schließlich nach einem Vaterschaftstest bestätigt habe. Er sei vollkommen geschockt gewesen, habe schließlich seine Vollzeitbeschäftigung einvernehmlich gelöst und sei von seinen Eltern zur Erholung und einen Tapetenwechsel in die Türkei geschickt worden. Nun beginne er das Geschehene zu überwinden und sich neu zu orientieren. Er sei derzeit arbeitslos gemeldet und verfüge über ? 620,- monatlich, weshalb die Rückforderung des Betrages eine enorme Belastung für ihn darstelle, weshalb er um Abstandnahme von der Hereinbringung ersuche. Ihm sei zwar bekannt, dass er allenfalls den zu bezahlenden Betrag bei der Kindesmutter am Zivilrechtsweg einklagen könne, sei aber schon jetzt überzeugt, dass von dieser nichts zu holen sein werde.

6. Mit Note vom 13.11.2019, beim BVwG am 20.11.2019 einlangend, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt unter Darlegung des Sachverhaltes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des BF und ist daher gegenständlicher Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 55. Abs 1 HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vgl. VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).Eine zu Unrecht empfangene Leistung muss nur dann dem Bund nicht ersetzt werden, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und er die Leistung im guten Glauben empfangen hat. Die Verpflichtung zum Rückersatz tritt also bereits beim Fehlen eines dieser beiden Erfordernisse ein (Hinweis E 13.11.1959, 1931/58, VwSlg 5113 A/1959 und E 2.7.1969, 1368/68), vergleiche VwGH vom 22.10.1973, Zl. 0787/73).

Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein Betrag dann zu Unrecht empfangen ist, wenn er nicht durch die Bestimmungen des HGG 2001 gedeckt ist, ist zu bemerken, dass die gegenständliche Auszahlung des Familienunterhalts im Jänner 2018 gesetzlich gedeckt war, zumal der BF zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines vor dem Magistrat abgeschlossenen Unterhaltsvergleich zu Unterhaltszahlungen an das Kind S.K. verpflichtet war. Abgesehen von seiner damals bestehenden Unterhaltsverpflichtung war der BF, wie er glaubwürdig angibt, zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung ohne Zweifel subjektiv von der Rechtmäßigkeit des Bezuges überzeugt.

Nach der in Auslegung der zu § 55 Abs. 1 HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 13a Abs. 1 GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).Nach der in Auslegung der zu Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 ergangenen Rechtsprechung des VwGH ist ein gutgläubiger Empfang der Leistung schon dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche E 19. Februar 2003, 2001/12/0116).

Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch keinen wie immer gearteten Hinweis darauf, dass der BF zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges bereits Zweifel im oben dargestellten Sinn an seiner Vaterschaft zum Kind S.K. hätte haben müssen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der BF die Leistung im guten Glauben empfangen hat, weshalb er nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden darf. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Grundwehrdienst gutgläubiger Empfang Rückforderung Rückforderung Übergenuss Übergenuss Vaterschaft Verschulden kein überwiegendes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2225570.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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