TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/2 W203 2208317-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §5 Abs1
PrivSchG §5 Abs4
PrivSchG §5 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W203 2208317-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Erhalter der Privatschule XXXX , vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, RA in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 27.09.2018, GZ. 600.904520/0102-RPS/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 als Erhalter der Privatschule römisch 40 , vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, RA in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 27.09.2018, GZ. 600.904520/0102-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBL. Nr. 244/1962, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBL. Nr. 244 aus 1962,, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erhalter der gegenständlichen Privatschule (im Folgenden: Beschwerdeführer) zeigte am 11.09.2018 gegenüber dem Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien; im Folgenden: belangte Behörde) an, dass die Einstellung einer näher bezeichneten Person als Privatlehrer für den Unterrichtsgegenstand "Sologesang" an der gegenständlichen Schule ab September 2018 beabsichtigt sei.

2. Am 17.09.2018 teilte die belangte Behörde mit als "Beabsichtigte Untersagung von Lehrkräften; Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG" bezeichnetem Schriftsatz dem Beschwerdeführer mit, dass die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände im Organisationsstatut übereinstimmen müsse, um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart verfügt. Bei der "Privatlehreranzeige" für die verfahrensgegenständliche Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigungen könne daher nicht erfolgen und es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 PrivSchG erfüllt wären.2. Am 17.09.2018 teilte die belangte Behörde mit als "Beabsichtigte Untersagung von Lehrkräften; Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG" bezeichnetem Schriftsatz dem Beschwerdeführer mit, dass die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände im Organisationsstatut übereinstimmen müsse, um überprüfen zu können, ob die Lehrkraft über die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart verfügt. Bei der "Privatlehreranzeige" für die verfahrensgegenständliche Lehrkraft sei dies nicht der Fall, eine Überprüfung der Befähigungen könne daher nicht erfolgen und es könne nicht festgestellt werden, ob die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, PrivSchG erfüllt wären.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis 21.09.2018 (einlangend bei der belangten Behörde) schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die konkrete Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes zu ergänzen.

3. Am 18.09.2018 nahm der Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde wie folgt Stellung: "Alle betreffenden Lehrkräfte wurden bereits XXXX mit den konkreten Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände angezeigt. Die Anzeige der zusätzlichen Verwendung dieser Lehrkräfte erfolgt wie bisher auf Wunsch des Stadtschulrats. Die Abteilung Pop am XXXX wurde bereits als Ergänzung des Organisationsstatuts im BMBWF eingereicht. Daher wird die zusätzliche Verwendung der betreffenden Lehrkräfte für diese Abteilung schon im Vorfeld angezeigt."3. Am 18.09.2018 nahm der Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde wie folgt Stellung: "Alle betreffenden Lehrkräfte wurden bereits römisch 40 mit den konkreten Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände angezeigt. Die Anzeige der zusätzlichen Verwendung dieser Lehrkräfte erfolgt wie bisher auf Wunsch des Stadtschulrats. Die Abteilung Pop am römisch 40 wurde bereits als Ergänzung des Organisationsstatuts im BMBWF eingereicht. Daher wird die zusätzliche Verwendung der betreffenden Lehrkräfte für diese Abteilung schon im Vorfeld angezeigt."

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018, GZ. 600.904520/0102-RPS/2018, wurde die Verwendung der angezeigten Person als Privatlehrer an der gegenständlichen Privatschule untersagt.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Privatschule um eine solche mit eigenem Organisationsstatut handle, weswegen die Bezeichnung der Unterrichtsgegenstände mit den Bezeichnungen im Organisationsstatut übereinzustimmen habe. Ebenso müssten sie einer konkreten Abteilung bzw. Studienrichtung zugeteilt werden bzw. müsse angeführt sein, ob es sich um Hauptfächer oder Ergänzungsfächer handle. Ansonsten könne eine Überprüfung der Befähigung der Lehrkräfte nicht erfolgen.

Bei der vorliegenden Anzeige seien die Unterrichtsgegenstände nicht statutenkonform angeführt worden.

Entgegen der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.09.2018 vertretenen Rechtsansicht sei nicht relevant, ob die Verwendung einer bestimmten Lehrkraft bereits an einer anderen Privatschule angezeigt worden sei, und könne auch ein (noch) nicht genehmigtes Organisationsstatut nicht als Grundlage für eine Überprüfung der Lehrbefähigung herangezogen werden.

Da keine Konkretisierung der Unterrichtsgegenstände erfolgt sei, habe das Vorliegen einer Befähigung gemäß § 5 Abs.1 lit. c PrivSchG nicht überprüft und nicht festgestellt werden können, ob die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 iVm Abs. 1 lit. c PrivSchG erfüllt würden.Da keine Konkretisierung der Unterrichtsgegenstände erfolgt sei, habe das Vorliegen einer Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nicht überprüft und nicht festgestellt werden können, ob die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Litera c, PrivSchG erfüllt würden.

5. Am 15.10.2018 erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei der Unterrichtsgegenstand "Sologesang" nicht angeführt worden, was aber erforderlich gewesen wäre, da die Untersagung nicht als "Privatlehrer" als solcher, sondern - wenn überhaupt - nur für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand erfolgen könne. Mit der Nichtnennung des Unterrichtsgegenstandes und der generellen Untersagung der angezeigten Person als Privatlehrer überschreite die belangte Behörde auch den "Umfang des Prozessgegenstandes".

Es sei nicht richtig, dass der in der Anzeige genannte Unterrichtsgegenstand auch im Organisationsstatut enthalten sein müsse, da dies in § 5 PrivSchG nicht vorgesehen sei. Die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes "Sologesang" sei jedenfalls für die Anzeige hinreichend.Es sei nicht richtig, dass der in der Anzeige genannte Unterrichtsgegenstand auch im Organisationsstatut enthalten sein müsse, da dies in Paragraph 5, PrivSchG nicht vorgesehen sei. Die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes "Sologesang" sei jedenfalls für die Anzeige hinreichend.

6. Mit Schreiben vom 23.10.2018, hg. einlangend am 24.10.2018, wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer zeigte am 11.09.2018 die Verwendung einer näher bezeichneten Person als Privatlehrer für den Unterrichtsgegenstand "Sologesang" an der gegenständlichen Privatschule an.

Das zum Zeitpunkt der Anzeige geltende Organisationsstatut der gegenständlichen Privatschule enthält im Abschnitt "VK / Studienpläne, Lehrpläne" ein Kapitel "Abteilung IV/Sologesang" (Seiten 75 bis 82). In diesem finden sich die Hauptfächer "Sologesang - Vorstudium" (Unterstufe; 4 Semester), "Sologesang - Hauptstudium" (Oberstufe - 8 Semester) und "Sologesang oder Lied und Oratorium (Ausbildungsstufe - 4 Semester) sowie ein "Studienplan für Sologesang" und ein "Lehrplan für Sologesang".

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.03.2019 wurde ein neues Organisationsstatut der gegenständlichen Privatschule ab dem Schuljahr 2018/19 genehmigt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Unterrichtsgegenstand ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden, vom Beschwerdeführer befüllten Anzeigeformular der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend die Inhalte und die Genehmigung der maßgeblichen Organisationsstatuten ergeben sich durch Einsichtnahme in selbige sowie aus dem Genehmigungsbescheid des zuständigen Ministeriums.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33, idgF geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen,2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) und in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem erwarten lassen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Unterrichtsgegenstand, den zu unterrichten der zur Verwendung angezeigte Lehrer beabsichtigt ist, in der Anzeige nicht konkret genug bezeichnet wäre, da der Unterrichtsgegenstand nicht "statutenkonform" angeführt worden sei. Da tatsächlich durch die bloße Bezeichnung "Sologesang" eine konkrete Zuordnung zu einer der mehreren im zum Zeitpunkt der Anzeige und zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Kraft stehenden Organisationsstatut der gegenständlichen Schule unter dem Oberbegriff "Sologesang" angeführten unterschiedlichen Ausbildungen (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter "1. Feststellungen") nicht möglich ist, ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass auch eine Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Lehrbefähigung nicht möglich ist.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Unterrichtsgegenstand, den zu unterrichten der zur Verwendung angezeigte Lehrer beabsichtigt ist, in der Anzeige nicht konkret genug bezeichnet wäre, da der Unterrichtsgegenstand nicht "statutenkonform" angeführt worden sei. Da tatsächlich durch die bloße Bezeichnung "Sologesang" eine konkrete Zuordnung zu einer der mehreren im zum Zeitpunkt der Anzeige und zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde in Kraft stehenden Organisationsstatut der gegenständlichen Schule unter dem Oberbegriff "Sologesang" angeführten unterschiedlichen Ausbildungen vergleiche dazu die obigen Ausführungen unter "1. Feststellungen") nicht möglich ist, ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass auch eine Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Lehrbefähigung nicht möglich ist.

Den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Argumenten der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen, der Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil der Unterrichtsgegenstand im Spruch nicht angeführt wäre, geht schon deswegen ins Leere, da sich aus dem gesamten Bescheidinhalt eindeutig und unzweifelhaft ergibt, dass sich die Anzeige und damit auch die Untersagung der Verwendung auf den Unterrichtsgegenstand "Sologesang" beschränkt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als in der hier einschlägigen Bestimmung des § 5 Abs. 1 PrivSchG tatsächlich nicht auf das Organisationsstatut Bezug genommen wird, was aber nichts daran ändern kann, dass eine inhaltliche Überprüfung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entsprechenden Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand nur dann möglich ist, wenn der Unterrichtsgegenstand ausreichend konkretisiert ist. Da es sich verfahrensgegenständlich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut handelt, kann sich der konkrete Unterrichtsgegenstand auch nur aus dem jeweils geltenden Organisationsstatut ergeben. Somit geht auch das Vorbringen, es wäre nicht auf das Organisationsstatut abzustellen, ins Leere.Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als in der hier einschlägigen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG tatsächlich nicht auf das Organisationsstatut Bezug genommen wird, was aber nichts daran ändern kann, dass eine inhaltliche Überprüfung betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entsprechenden Lehrbefähigung für einen bestimmten Unterrichtsgegenstand nur dann möglich ist, wenn der Unterrichtsgegenstand ausreichend konkretisiert ist. Da es sich verfahrensgegenständlich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut handelt, kann sich der konkrete Unterrichtsgegenstand auch nur aus dem jeweils geltenden Organisationsstatut ergeben. Somit geht auch das Vorbringen, es wäre nicht auf das Organisationsstatut abzustellen, ins Leere.

Schließlich lässt sich auch aus dem in der Stellungnahme vom 18.09.2018 enthaltenen Hinweis, dass "bereits eine Ergänzung des Organisationsstatuts eingereicht worden" sei und die zusätzliche Verwendung der betreffenden Lehrkraft schon "im Vorfeld" angezeigt werde, nichts gewinnen, da eine "Pro-futuro-Überprüfung" des Vorliegens einer Lehrbefähigung für Unterrichtsgegenstände, die in einem erst zu genehmigenden Organisationsstatut enthalten sind bzw. konkretisiert werden, weder gesetzlich vorgesehen noch faktisch möglich ist. Vielmehr wäre für den Fall, dass sich aus einem neuen bzw. geänderten Organisationsstatut neue, im bisherigen Statut nicht angeführte Unterrichtsgegenstände ergeben, eine etwaige beabsichtigte Lehrerverwendung für einen derartigen Gegenstand erst nach Genehmigung des neuen bzw. geänderten Statuts bei der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die angezeigte Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrer an der gegenständlichen Schule untersagt.

Da die Verwendung der Lehrkraft schon aufgrund der nicht korrekt erfolgten Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes zu untersagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen in § 5 Abs. 1 PrivSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Da die Verwendung der Lehrkraft schon aufgrund der nicht korrekt erfolgten Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes zu untersagen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die sonstigen in Paragraph 5, Absatz eins, PrivSchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.3. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Privatschulgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Mitwirkungspflicht Nachweis der Lehrbefähigung Nachweismangel Organisationsstatut Privatschule Untersagung der Verwendung Urkundenvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W203.2208317.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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