Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G314 2130804-2/26Z
G314 2130810-2/17Z
G314 2130807-2/17Z
G314 2146266-2/16ZG314 2130804-2/26Z, G314 2130810-2/17Z, G314 2130807-2/17Z, G314 2146266-2/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a Katharina BAUMGARTNER in den Verfahren über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2019, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , betreffend internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin , Mag.a Katharina BAUMGARTNER in den Verfahren über die Beschwerde der albanischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2019, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , betreffend internationalen Schutz:
A) Die Verfahren werden gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung über die das beim EuGH in der Rechtssache C-18/20 anhängige Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. A) Die Verfahren werden gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung über die das beim EuGH in der Rechtssache C-18/20 anhängige Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer (BF2 bis BF4).
Am 07.08.2015 beantragten die BF1, der BF 2 und der BF3 gemeinsam mit dem Vater der minderjährigen BF, dem damaligen Ehemann der BF1, in Österreich internationalen Schutz, weil ihnen in Albanien die Blutrache drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheid vom XXXX .07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.08.2016 abgewiesen.Am 07.08.2015 beantragten die BF1, der BF 2 und der BF3 gemeinsam mit dem Vater der minderjährigen BF, dem damaligen Ehemann der BF1, in Österreich internationalen Schutz, weil ihnen in Albanien die Blutrache drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheid vom römisch 40 .07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.08.2016 abgewiesen.
Die in Österreich geborene BF4 beantragte am 13.09.2016 internationalen Schutz. Das BFA wies ihren Antrag mit dem Bescheid vom XXXX .12.2016 ebenfalls vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 29.06.2017 nicht Folge. Die in Österreich geborene BF4 beantragte am 13.09.2016 internationalen Schutz. Das BFA wies ihren Antrag mit dem Bescheid vom römisch 40 .12.2016 ebenfalls vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 29.06.2017 nicht Folge.
Am 18.05.2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben.
Die BF kehrten in der Folge in das Bundesgebiet zurück, wo die BF1 am 01.06.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz für sich und ihre drei Kinder (BF2 bis BF4), stellte. Sie begründete diesen Antrag damit, dass die im Vorverfahren genannten Fluchtgründe aufrecht seien. Außerdem habe sie große Angst vor ihrem Ehemann, mit dem sie seit 2005 verheiratet sei und der sie während der ganzen Zeit der Ehe und auch schon davor geschlagen, verletzt und mit dem Umbringen bedroht habe. Sie fürchte, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie habe schon ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz mit häuslicher Gewalt begründen wollen, dies damals aber nicht deutlich gesagt. Der BF2, der BF3 und die BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
Das BFA legte die von den BF dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss der Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG vor, das dieser am 13.03.2019 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannte. Das BFA legte die von den BF dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss der Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG vor, das dieser am 13.03.2019 die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannte.
Mit Beschluss vom XXXX .12.2019, XXXX , legte der VwGH dem EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom römisch 40 .12.2019, römisch 40 , legte der VwGH dem EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Erfassen die in Art 40 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? „1. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?
Falls Frage 1. bejaht wird:
2. Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“ 3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
Beim EuGH ist das Verfahren über dieses Vorabentscheidungsverfahren zu C-18/20 anhängig.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung übe die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden und hat folgenden Wortlaut:Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden und hat folgenden Wortlaut:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Die im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind ähnlich zu den in diesem Verfahren maßgeblichen. Es ist relevant, ob der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil die als Fluchtgründe geltend gemachten Umstände bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht geltend gemacht wurden, oder ob über den Antrag neuerlich inhaltlich zu entscheiden ist. Das Beschwerdeverfahren der BF ist daher bis zur Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-18/20 des EuGH auszusetzen.Die im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen sind ähnlich zu den in diesem Verfahren maßgeblichen. Es ist relevant, ob der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil die als Fluchtgründe geltend gemachten Umstände bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht geltend gemacht wurden, oder ob über den Antrag neuerlich inhaltlich zu entscheiden ist. Das Beschwerdeverfahren der BF ist daher bis zur Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-18/20 des EuGH auszusetzen.
Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068). Für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG reicht es aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht daher einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellen sich dabei nicht, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellen sich dabei nicht, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. Ob eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage "ähnlich" ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen (siehe VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Schlagworte
Aussetzung VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2130807.2.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020