TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W227 2230685-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §73 Abs1
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §33
VwGVG §7
ZustG §17
ZustG §6
ZustG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 73 heute
  2. UG § 73 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 73 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 73 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 73 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 73 gültig von 10.06.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  7. UG § 73 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W227 2231473-1/2E

W227 2230685-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29. Jänner 2020, Zl. 73/01-18/19, und über den Antrag von XXXX vom 23. April 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29. Jänner 2020, Zl. 73/01-18/19:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29. Jänner 2020, Zl. 73/01-18/19, und über den Antrag von römisch 40 vom 23. April 2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 29. Jänner 2020, Zl. 73/01-18/19:

A)

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Am 19. März 2020 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2020 wies der Studienpräses der Universität Wien die Beschwerde - jedoch ohne zuvor die Verspätung der Beschwerde dem Beschwerdeführer vorgehalten zu haben - als verspätet zurück.

Begründend führte der Studienpräses der Universität Wien zusammengefasst aus:

Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen per Hinterlegung am Montag, den 3. Februar 2020, laut Zustellnachweis zugestellt worden. Da der Bescheid von der Post am Donnerstag, den 27. Februar 2020, mit dem Vermerk "NICHT BEHOBEN" retourniert worden sei, sei er dem Beschwerdeführer am selben Tag auch elektronisch - mit dem Hinweis auf die Hinterlegung am 3. Februar 2020 und dem Retour-Vermerk "NICHT BEHOBEN" - übermittelt worden. Diese zusätzliche Übersendung des Bescheides auch auf elektronischem Wege könne nach § 6 Zustellgesetz (ZustG) jedoch keine Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken.Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen per Hinterlegung am Montag, den 3. Februar 2020, laut Zustellnachweis zugestellt worden. Da der Bescheid von der Post am Donnerstag, den 27. Februar 2020, mit dem Vermerk "NICHT BEHOBEN" retourniert worden sei, sei er dem Beschwerdeführer am selben Tag auch elektronisch - mit dem Hinweis auf die Hinterlegung am 3. Februar 2020 und dem Retour-Vermerk "NICHT BEHOBEN" - übermittelt worden. Diese zusätzliche Übersendung des Bescheides auch auf elektronischem Wege könne nach Paragraph 6, Zustellgesetz (ZustG) jedoch keine Verlängerung der Beschwerdefrist bewirken.

Die per E-Mail am 19. März 2020 erhobene Beschwerde sei daher verspätet.

4. Am 23. April 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

Darin führte der Beschwerdeführer (unbelegt) zur Zustellung des angefochtenen Bescheides zusammengefasst aus:

Er habe erst mit der Beschwerdevorentscheidung erfahren, dass seine Beschwerde vom 19. März 2020 als verspätet zurückgewiesen werde, weil ihm der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 3. Februar 2020 zugestellt worden sei. "Tatsächlich" habe sich der Beschwerdeführer "im gegenständlichen Zeitraum Anfang Februar 2020 zu Besuch bei diversen Freunden im Ausland" aufgehalten. Eine Zustellung durch Hinterlegung habe daher schon aus diesem Grund nicht rechtswirksam erfolgen können.

Der Beschwerdeführer habe aber auch bei Aushebung seines Briefkastens nach erfolgter Rückkehr an die Abgabestelle keine Verständigung im Briefkasten vorgefunden, die einen Hinweis auf einen Zustellversuch und eine Hinterlegung gegeben hätte.

Auch der im gemeinsamen Haushalt lebende, "stets sehr sorgfältige und verlässliche" 18-jährige Sohn des Beschwerdeführers, der "durchgehend" im Februar 2020 in Wien in der Wohnung gewesen sei und - soweit sein Vater nicht anwesend gewesen sei - den Briefkasten regelmäßig geleert habe, habe bei Entleerung des Briefkastens keine Verständigung oder sonstigen Hinweis auf eine Zustellung vorgefunden.

5. Am 5. Mai 2020 legte der Studienpräses der Universität Wien das Beschwerdeverfahren und den Wiedereinsetzungsantrag vom 23. April 2020, ohne über diesen entschieden zu haben, dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Studienpräses der Universität Wien gemäß § 73 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) die positive Beurteilung der Dissertation des Beschwerdeführers für nichtig und hob die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 89 UG auf.Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte der Studienpräses der Universität Wien gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, Universitätsgesetz 2002 (UG) die positive Beurteilung der Dissertation des Beschwerdeführers für nichtig und hob die Verleihung des akademischen Grades gemäß Paragraph 89, UG auf.

In der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 19. März 2020 brachte der Beschwerdeführer (per E-Mail) die gegenständliche Beschwerde ein.

Am 23. April 2020 langte der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers beim Studienpräses der Universität Wien ein.

Ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, legte der Studienpräses der Universität Wien am 5. Mai 2020 den Wiedereinsetzungsantrag und das Bescheidbeschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie insbesondere aus dem Rückschein und der am 29. Mai 2020 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit 31. März 1988 mit "Hauptwohnsitz" in XXXX , gemeldet ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie insbesondere aus dem Rückschein und der am 29. Mai 2020 eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit 31. März 1988 mit "Hauptwohnsitz" in römisch 40 , gemeldet ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A I.)]3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A römisch eins.)]

3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.3.1.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.Nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 6 ZustG normiert, dass die neuerliche Zulassung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.Paragraph 6, ZustG normiert, dass die neuerliche Zulassung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.).3.1.2. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Studienpräses der Universität Wien zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer unterließ, weshalb ihm ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m.w.H.).Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Studienpräses der Universität Wien zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer unterließ, weshalb ihm ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m.w.H.).

Wie oben festgehalten, wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den Rückschein erbracht. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.

Hier hat der Beschwerdeführer jedoch bloß behauptet, er habe "keine Verständigung" erhalten. Damit kann er die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen (vgl. wieder VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Auch ist es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie VwGH 27.05.1999, Zl. 98/11/0178).Hier hat der Beschwerdeführer jedoch bloß behauptet, er habe "keine Verständigung" erhalten. Damit kann er die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen vergleiche wieder VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Auch ist es für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, ZustG sowie VwGH 27.05.1999, Zl. 98/11/0178).

Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 3. Februar 2020 durch Hinterlegung zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG ausgelöst wurde.Folglich wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 3. Februar 2020 durch Hinterlegung zugestellt, wodurch der Beginn der vierwöchigen Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG ausgelöst wurde.

Damit endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 3. März 2020.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 19. März 2020 und damit verspätet eingebracht. Davon scheint auch der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, sonst hätte er mittlerweile keinen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Beschwerde ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages [Spruchpunkt A II.)]3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages [Spruchpunkt A römisch zwei.)]

3.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.3.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

3.2.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 33 VwGVG, Anm. 2 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 2 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2.3. Im vorliegenden Fall legte der Studienpräses der Universität Wien das Beschwerdeverfahren am 5. Mai 2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin langte jedoch bereits am 23. April 2020 beim Studienpräses der Universität Wien ein.

Damit ist der Studienpräses der Universität Wien zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Damit ist der Studienpräses der Universität Wien zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag, der bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wird, von dieser zu entscheiden ist.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Dissertation Rechtsmittelfrist Studienpräses Unzuständigkeit BVwG verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2230685.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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