Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs9Spruch
W224 2218713-1/4Z
ANTRAG
gemäß
Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VGArtikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.03.2019, Zl. 600.904520/0014-Präs3a4/2019, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.03.2019, Zl. 600.904520/0014-Präs3a4/2019, zu stellen nachfolgend den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wegen Verfassungswidrigkeit.
Text
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer zeigte am 08.03.2019 die beabsichtigte Einstellung einer näher bezeichneten Person, ein österreichischer Staatsbürger, als Privatlehrer am " XXXX ", einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und der Unterrichtssprache Deutsch (im Folgenden: Privatschule), an. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigte mit Bescheid vom 14.03.2019, GZ. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, das Organisationsstatut der Privatschule " XXXX " ab dem Schuljahr 2018/19.1.1. Der Beschwerdeführer zeigte am 08.03.2019 die beabsichtigte Einstellung einer näher bezeichneten Person, ein österreichischer Staatsbürger, als Privatlehrer am " römisch 40 ", einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut und der Unterrichtssprache Deutsch (im Folgenden: Privatschule), an. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung genehmigte mit Bescheid vom 14.03.2019, GZ. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, das Organisationsstatut der Privatschule " römisch 40 " ab dem Schuljahr 2018/19.
1.2. Mit Schreiben vom 11.03.2019 hielt die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vor, der Anzeige sei kein Sprachennachweis auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen in der deutschen Sprache angeschlossen gewesen. Zu diesem Vorhalt erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2019, Zl. 600.904520/0014-Präs3a4/2019, wurde die Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrer an der Privatschule untersagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der angezeigte Privatlehrer verfüge offenbar über keinen Sprachennachweis auf dem Niveau C1 GER in der deutschen Sprache. Aus diesem Grund sei die Verwendung zu untersagen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2019, eingelangt am 10.05.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
2. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:
2.1. Präjudizialität:
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene -Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene -Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Be-schwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion für Wien zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren der Einzelrichterin.
Die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz wurde im Verfahren vor der Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die Sätze 2 und 3 des § 5 Abs. 1 Privatschulgesetz stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht in einem untrennbaren Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 lit. d leg. cit., weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 1 zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz anzuwenden und die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz wurde im Verfahren vor der Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die Sätze 2 und 3 des Paragraph 5, Absatz eins, Privatschulgesetz stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht in einem untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, leg. cit., weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, sowie Absatz eins, zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz anzuwenden und die angefochtenen Bestimmungen sind daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
2.2. Anfechtungsumfang:
2.2.1. § 5 des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):2.2.1. Paragraph 5, des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
"§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,
a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,
c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,
d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und
e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.
Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.(2) Schulerhalter, welche die im Absatz eins, Litera a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (Paragraph 22,) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."(7) Die Bestimmungen des Absatz 6, gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Absatz 2,)."
2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).2.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,).
Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,).
Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.).
III. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz:römisch drei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz:
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGGVerstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN).Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass die an einer Privatschule verwendeten Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen müssen. Denn die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d Privatschulgesetz wurde mit BGBl. I Nr. 138/2017 in das Privatschulgesetz eingefügt. Diese Novelle zum Privatschulgesetz geht auf den Initiativantrag 2254/A 25. GP zurück (vgl. Seite 61 des Initiativantrags). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung des Initiativantrags besagen nämlich (AB 1707 BlgNR 25. GP, 59): "Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in § 5 genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache." Der Gesetzgeber, welcher die angefochtene Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d Privatschulgesetz mit BGBl. I 138/2017 in den Rechtsbestand eingefügt hat, hatte offenbar die Intention vor Augen, das Referenzniveau C 1 in der Unterrichtssprache zu verankern. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch keine Bestimmung ersichtlich, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 einstellen dürften (vgl. dazu beispielsweise § 43b Abs. 4 VBG über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1). Insofern ist aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass die an einer Privatschule verwendeten Lehrer in jedem Fall Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen müssen. Denn die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Privatschulgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, in das Privatschulgesetz eingefügt. Diese Novelle zum Privatschulgesetz geht auf den Initiativantrag 2254/A 25. Gesetzgebungsperiode zurück vergleiche Seite 61 des Initiativantrags). Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung des Initiativantrags besagen nämlich Ausschussbericht 1707 BlgNR 25. GP, 59): "Im Sinne der Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts sollen die in Paragraph 5, genannten Anforderungen eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen erfahren. Damit verfügen alle Lehrkräfte über die gesicherte Sprachkompetenz auf Niveau C 1 in der Unterrichtssprache." Der Gesetzgeber, welcher die angefochtene Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Privatschulgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017, in den Rechtsbestand eingefügt hat, hatte offenbar die Intention vor Augen, das Referenzniveau C 1 in der Unterrichtssprache zu verankern. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch keine Bestimmung ersichtlich, wonach öffentliche Schulen ausschließlich Lehrer mit Sprachkenntnissen in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 einstellen dürften vergleiche dazu beispielsweise Paragraph 43 b, Absatz 4, VBG über den Nachweis von Kenntnissen in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1). Insofern ist aus der Gegenüberstellung von öffentlichen Schulen und Privatschulen in diesem Punkt der Anforderung an die Qualifikation der Lehrkräfte kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnte.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Bedenken auch nicht durch die Novellen BGBl. I Nr. 43/2018 und BGBl. I Nr. 35/2019 zum Privatschulgesetz zerstreut, auch wenn mit diesen Novellen der angefochtene zweite und dritte Satz des § 5 Abs. 1 leg. cit. angefügt wurde. Diese angefügten Sätze besagen zum einen, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden könne (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz Privatschulgesetz). Darunter fallen - so die Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 260/A 26. GP, 2) - insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Zum anderen wird in § 5 Abs. 1 dritter Satz Privatschulgesetz festgeschrieben, dass das Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 AuslBVO gelte sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. In den Erläuterungen dazu heißt es (AB 541 BlgNR 26. GP, 3): "Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in § 5 genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (§ 5 Abs. 1 lit. d). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017, eine weitere Ausnahme angefügt werden. Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen."Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Bedenken auch nicht durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, zum Privatschulgesetz zerstreut, auch wenn mit diesen Novellen der angefochtene zweite und dritte Satz des Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. angefügt wurde. Diese angefügten Sätze besagen zum einen, dass das Erfordernis der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt werden könne (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz Privatschulgesetz). Darunter fallen - so die Gesetzesmaterialien (Initiativantrag 260/A 26. GP, 2) - insbesondere österreichische Reifeprüfungszeugnisse mit Unterrichtssprache Deutsch bzw. gleichwertige ausländische Zeugnisse oder Abschlusszeugnisse mindestens dreijähriger Studien mit Unterrichtssprache Deutsch an postsekundären Bildungseinrichtungen. Zum anderen wird in Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz Privatschulgesetz festgeschrieben, dass das Erfordernis des Nachweises der Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO gelte sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen. In den Erläuterungen dazu heißt es Ausschussbericht 541 BlgNR 26. GP, 3): "Zur Gewährleistung eines qualitätsvollen Unterrichts haben die in Paragraph 5, genannten Anforderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, eine Erweiterung um den Nachweis der vorhandenen Sprachkompetenz auf Kompetenzniveau C1 im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen erfahren (Paragraph 5, Absatz eins, Litera d,). Um die Ausrichtung der Bestimmung deutlich zu unterstreichen soll im Sinne dieses Zieles der dazu geschaffenen Ausnahmeregelung für Lehrpersonal an Internationalen Schulen nach Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017,, eine weitere Ausnahme angefügt werden. Im Sinne des genannten Zieles sowie eines einfachen und effizienten Vollzuges soll das Spracherfordernisses auf Schulen beschränkt werden, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch die allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann oder die ihrem Organisationsstatut zufolge auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart oder auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen."
Durch das Anfügen von § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz wurde jedoch insgesamt das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 nicht beseitigt, sondern nach wie vor wurde die Unsachlichkeit beibehalten, dass Schulleiter und Lehrer an Privatschulen - im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen - ein derartigtes Sprachniveau in der deutschen Sprache nachweisen müssen.Durch das Anfügen von Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz Privatschulgesetz wurde jedoch insgesamt das Erfordernis des Nachweises von Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 nicht beseitigt, sondern nach wie vor wurde die Unsachlichkeit beibehalten, dass Schulleiter und Lehrer an Privatschulen - im Unterschied zu Schulleitern und Lehrern an öffentlichen Schulen - ein derartigtes Sprachniveau in der deutschen Sprache nachweisen müssen.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass § 5 Abs. 1 lit. d Privatschulgesetz in seinem Anwendungsbereich auf Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 abstellt.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Privatschulgesetz in seinem Anwendungsbereich auf Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 abstellt.
IV. Antragrömisch vier. Antrag
Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG denAus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den
ANTRAG
auf Aufhebung von § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, wegen Verfassungswidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, wegen Verfassungswidrigkeit.
V. Aussetzung des Verfahrensrömisch fünf. Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Aussetzung Aussetzung der Entscheidung Gesetzesprüfung Gesetzprüfungsantrag Gleichheitsgrundsatz Präjudizialität Privatschule Sprachkenntnisse Unsachlichkeit Untersagung der Verwendung verfassungsrechtliche Bedenken VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2218713.1.00Im RIS seit
02.11.2020Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020