TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/3 W128 2209388-1

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Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AVG §39 Abs2a
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §2 Abs4
PrivSchG §5
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2209388-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2018, Zl. 600.904520/0148-RPS/2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 27.09.2018, Zl. 600.904520/0148-RPS/2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. 1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ". Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von Mag. XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Harfe" an dieser Privatschule an.1. 1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " römisch 40 ". Er zeigte am 11.09.2018 die Verwendung von Mag. römisch 40 als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Harfe" an dieser Privatschule an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) die Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrerin und führte begründend aus, in der Verwendungsanzeige sei der Unterrichtsgegenstand nicht statutenkonform angeführt worden. Überdies seien der Lehreranzeige keine Nachweise angeschlossen worden, es sei lediglich auf "Unterlagen der LehrerInnenanzeigen vom XXXX " verwiesen worden. Im Rahmen des Parteiengehörs habe die belangte Behörde auf die fehlenden Nachweise hingewiesen, diese seien jedoch nicht nachgereicht worden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) die Verwendung der näher bezeichneten Person als Privatlehrerin und führte begründend aus, in der Verwendungsanzeige sei der Unterrichtsgegenstand nicht statutenkonform angeführt worden. Überdies seien der Lehreranzeige keine Nachweise angeschlossen worden, es sei lediglich auf "Unterlagen der LehrerInnenanzeigen vom römisch 40 " verwiesen worden. Im Rahmen des Parteiengehörs habe die belangte Behörde auf die fehlenden Nachweise hingewiesen, diese seien jedoch nicht nachgereicht worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der untersagte Unterrichtsgegenstand nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt würde. Der Stadtschulrat für Wien überschreite bei einer "allgemeinen" Untersagung den Umfang des Prozessgegenstandes. Wenn der Stadtschulrat für Wien verlange, dass die Anzeige der Lehrkräfte nach dem Aufbau des Organisationsstatutes erfolgen solle und insbesondere Abteilungen zu nennen seien, sei darauf hinzuweisen, dass dies weder § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) noch dem Organisationsstatut entnommen werden könne.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der untersagte Unterrichtsgegenstand nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt würde. Der Stadtschulrat für Wien überschreite bei einer "allgemeinen" Untersagung den Umfang des Prozessgegenstandes. Wenn der Stadtschulrat für Wien verlange, dass die Anzeige der Lehrkräfte nach dem Aufbau des Organisationsstatutes erfolgen solle und insbesondere Abteilungen zu nennen seien, sei darauf hinzuweisen, dass dies weder Paragraph 5, Privatschulgesetz (PrivSchG) noch dem Organisationsstatut entnommen werden könne.

4. Mit Schreiben vom 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. XXXX (noch) als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.4. Mit Schreiben vom 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. römisch 40 (noch) als Lehrerin an der Privatschule " römisch 40 " verwendet werde.

Überdies wurde ersucht bekanntzugeben, ob nun entsprechende Unterlagen vorlägen, die die Erfüllung der Vorgaben des § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 PrivSchG belegen könnten.Überdies wurde ersucht bekanntzugeben, ob nun entsprechende Unterlagen vorlägen, die die Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, PrivSchG belegen könnten.

5. Mit Schreiben vom 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. XXXX (noch) als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.5. Mit Schreiben vom 21.01.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. römisch 40 (noch) als Lehrerin an der Privatschule " römisch 40 " verwendet werde.

6. Mit Schreiben vom 05.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensförderungspflicht (§ vgl. § 39 Abs. 2a AVG) auf, die gemäß § 5 PrivSchG erforderlichen Unterlagen der zur Verwendung angezeigten Lehrkraft vorzulegen.6. Mit Schreiben vom 05.05.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensförderungspflicht (Paragraph vergleiche Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) auf, die gemäß Paragraph 5, PrivSchG erforderlichen Unterlagen der zur Verwendung angezeigten Lehrkraft vorzulegen.

7. In Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass "weitere" Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ".Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " römisch 40 ".

Der Beschwerdeführer zeigte Mag. XXXX als Lehrerin an dieser Privatschule für den Unterrichtsgegenstand "Harfe" an. Er legte dieser Lehreranzeige - trotz mehrfacher Aufforderung - keine Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer zeigte Mag. römisch 40 als Lehrerin an dieser Privatschule für den Unterrichtsgegenstand "Harfe" an. Er legte dieser Lehreranzeige - trotz mehrfacher Aufforderung - keine Unterlagen bei.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, die gemäß § 5 PrivSchG erforderlichen Unterlagen der hier verfahrensgegenständlichen Verwendungsanzeige beizubringen, ergibt sich aus dem Schreiben des Stadtschulrates vom 18.09.2018 und den Vorhalten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 und 05.05.2020.Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, die gemäß Paragraph 5, PrivSchG erforderlichen Unterlagen der hier verfahrensgegenständlichen Verwendungsanzeige beizubringen, ergibt sich aus dem Schreiben des Stadtschulrates vom 18.09.2018 und den Vorhalten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 und 05.05.2020.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lauten wie folgt:3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF lauten wie folgt:

"§ 2. Begriffsbestimmungen.

[...]

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor."

"5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

(...)

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(...).

Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).Gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG hat jede Partei Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101; 20.12.2017, Ro 2016/10/0007) versteht der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist.3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.9.2018, Ra 2017/10/0101; 20.12.2017, Ro 2016/10/0007) versteht der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist.

Gegenständlich legte der Beschwerdeführer der Verwendungsanzeige der betreffenden Lehrerin keine Unterlagen bei:

Wie der Anzeige des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, führte dieser unter der Rubrik "sonstiger Befähigungsnachweis" aus: "Befähigungsnachweise: Siehe Unterlagen der LehrerInnenanzeigen vom ? XXXX '."Wie der Anzeige des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, führte dieser unter der Rubrik "sonstiger Befähigungsnachweis" aus: "Befähigungsnachweise: Siehe Unterlagen der LehrerInnenanzeigen vom ? römisch 40 '."

Aus § 5 Abs. 6 PrivSchG lässt sich nicht ableiten, dass der Verweis auf Unterlagen, die im Verfahren eine andere Privatschule betreffend vorgelegt wurden, in irgendeiner Weise zulässig ist und dazu führt, dass die Behörde diese Unterlagen aus einem anderen Verfahren im gegenständlichen Verfahren verwenden müsste. Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd § 2 Abs. 4 leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des § 3 Abs. 2 PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des § 2 Abs. 4 PrivSchG vorgegeben wird (vgl. dazu VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).Aus Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG lässt sich nicht ableiten, dass der Verweis auf Unterlagen, die im Verfahren eine andere Privatschule betreffend vorgelegt wurden, in irgendeiner Weise zulässig ist und dazu führt, dass die Behörde diese Unterlagen aus einem anderen Verfahren im gegenständlichen Verfahren verwenden müsste. Der Verweis auf eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG ist dahin zu verstehen, dass damit in erster Linie Fälle erfasst werden sollten, in denen der Nachweis der Lehrbefähigung "für die betreffende oder eine verwandte Schulart" nicht möglich ist, weil eine derartige Lehrbefähigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. (gesetzlich) nicht vorgesehen ist. Lediglich in diesen Fällen bedarf es des Abstellens auf eine "sonstige geeignete Befähigung", andernfalls die Errichtung einer derartigen Privatschule stets im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2, PrivSchG scheitern müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass eine "sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG nur dann vorliegt, wenn in Bezug auf die in Rede stehende Schulart eine Befähigung nachgewiesen wird, die jener vergleichbar ist, die für den Bereich der gesetzlich geregelten Schularten durch die besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, PrivSchG vorgegeben wird vergleiche dazu VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der gegenständlichen Anzeige nicht überprüfen konnte, ob hinsichtlich jener Person, für die die Verwendung als Privatlehrerin angezeigt wurde, eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG bzw. die Anstellungserfordernisse nach dem Organisationsstatut nachgewiesen wurden.Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der gegenständlichen Anzeige nicht überprüfen konnte, ob hinsichtlich jener Person, für die die Verwendung als Privatlehrerin angezeigt wurde, eine Befähigung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG bzw. die Anstellungserfordernisse nach dem Organisationsstatut nachgewiesen wurden.

Abgesehen davon erbrachte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis, dass jene Person, deren Verwendung als Lehrerin angezeigt wurde, gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 lit. b PrivSchG in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht als Lehrerin geeignet ist.Abgesehen davon erbrachte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis, dass jene Person, deren Verwendung als Lehrerin angezeigt wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, PrivSchG in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht als Lehrerin geeignet ist.

Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs. 2a AVG dazu angehalten gewesen wäre, sein Vorbringen vollständig zu erstatten, kam er der mehrfachen Aufforderung des erkennenden Richters, entsprechende Unterlagen der Verwendungsanzeige nachzureichen, nicht nach. Auch dem Gericht war somit die Überprüfung, ob die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 erfüllt, verwehrt.Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG dazu angehalten gewesen wäre, sein Vorbringen vollständig zu erstatten, kam er der mehrfachen Aufforderung des erkennenden Richters, entsprechende Unterlagen der Verwendungsanzeige nachzureichen, nicht nach. Auch dem Gericht war somit die Überprüfung, ob die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erfüllt, verwehrt.

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren behauptet, dass die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Spruchgestaltung "den Umfang des Prozessgegenstandes überschreitet", ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Spruchs des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit dessen Begründung keinen Zweifel daran lässt, dass damit gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG über die am 11.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Verwendungsanzeige des Beschwerdeführers abgesprochen wurde (vgl. VwGH 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0054).Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren behauptet, dass die belangte Behörde mit der von ihr gewählten Spruchgestaltung "den Umfang des Prozessgegenstandes überschreitet", ist darauf hinzuweisen, dass die Gestaltung des Spruchs des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit dessen Begründung keinen Zweifel daran lässt, dass damit gemäß Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG über die am 11.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Verwendungsanzeige des Beschwerdeführers abgesprochen wurde vergleiche VwGH 28. Mai 2019, Ra 2019/10/0054).

Insgesamt konnte somit keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, erübrigt sich die Absprache darüber, ob die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft einen Sprachnachweis in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß § 5 Abs. 4 iVm Abs. 1 lit. d PrivSchG erbringen hätte müssen.Insgesamt konnte somit keine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden. Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abzuweisen ist, erübrigt sich die Absprache darüber, ob die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft einen Sprachnachweis in der deutschen Sprache nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Litera d, PrivSchG erbringen hätte müssen.

3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssache von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt II.3.1.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt römisch zwei.3.1.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige zur Einstellung eines Lehrers Anzeigepflicht Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung Mitwirkungspflicht Nachweis der Lehrbefähigung Nachweismangel Organisationsstatut Privatschule Untersagung der Verwendung Urkundenvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2209388.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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