TE Bvwg Beschluss 2020/6/3 W128 2194651-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AusLBVO §1
BDG 1979 §204
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §5
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BDG 1979 § 204 heute
  2. BDG 1979 § 204 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BDG 1979 § 204 gültig von 18.01.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. BDG 1979 § 204 gültig von 18.01.2016 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. BDG 1979 § 204 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 204 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 204 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W128 2194651-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.03.2018, Zl. 600.918161/0003-RPS/2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 02.03.2018, Zl. 600.918161/0003-RPS/2018:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 01.02.2018 zeigte er die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Der Anzeige beigelegt waren, eine Kopie des Reisepasses der genannten Lehrerin, Strafregisterbescheinigungen, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Education" der "The Open University" sowie eine Urkunde über den Erwerb eines "Postgraduate Certificate in Education" der University of Wales. Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Genannte in Großbritannien zur "Pädagogin" ausgebildet worden sei, weshalb sie alle "pädagogischen Voraussetzungen in der Unterrichtssprache Englisch" besitze. Überdies bestehe in Österreich ein Mangel an Lehrern mit "abgeschlossenen Volksschulausbildungen".1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 01.02.2018 zeigte er die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, römisch 40 , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Der Anzeige beigelegt waren, eine Kopie des Reisepasses der genannten Lehrerin, Strafregisterbescheinigungen, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Master of Education" der "The Open University" sowie eine Urkunde über den Erwerb eines "Postgraduate Certificate in Education" der University of Wales. Im Rahmen des Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass die Genannte in Großbritannien zur "Pädagogin" ausgebildet worden sei, weshalb sie alle "pädagogischen Voraussetzungen in der Unterrichtssprache Englisch" besitze. Überdies bestehe in Österreich ein Mangel an Lehrern mit "abgeschlossenen Volksschulausbildungen".

2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der genannten Lehrerin. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten ausländischen Zeugnisse als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreichen würden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer englischsprachigen Lehrerin ein Lehrermangel bestünde, könne nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon habe die angezeigte Lehrerin nicht nachgewiesen, dass sie die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrsche. Die Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 sei jedoch erforderlich, um die Unterrichtsgegenstände "Deutsch" und "Mathematik" in deutscher Sprache abhalten zu können.

3. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung monierte er die unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensmängel. Unter einem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der weiteren Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid gegen das Recht der Europäischen Union verstoße, soweit dies die Qualifikation der genannten Lehrerin betreffe. Dass kein Lehrermangel vorliege könne nicht nachvollzogen werden. So sei die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass "sogar Bewerbungen von diesbezüglichen Personen beim SSR vorliegen, die noch keine Anstellung haben" völlig unbestimmt. Überdies würde die angezeigte Lehrerin nicht für die Unterrichtsgegenstände "Deutsch" und "Mathematik" eingesetzt, da diese von österreichischen Volksschullehrern unterrichtet würden.

4. Einlangend mit 11.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Im Schreiben vom 05.03.2020 wies der Beschwerdeführer erneut daraufhin, dass die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft über den akademischen Grad "Master of Education" verfüge. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass die "Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" eine Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten vorsieht. Im vorliegenden Fall sei die innerstaatliche Umsetzungsnorm des § 204 BDG 1979 maßgeblich und die Berufsqualifikation, die eine Lehrerin in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, "unmittelbar anwendbar".5. Im Schreiben vom 05.03.2020 wies der Beschwerdeführer erneut daraufhin, dass die zur Verwendung angezeigte Lehrkraft über den akademischen Grad "Master of Education" verfüge. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass die "Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" eine Anerkennung von Berufsqualifikationen in anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten vorsieht. Im vorliegenden Fall sei die innerstaatliche Umsetzungsnorm des Paragraph 204, BDG 1979 maßgeblich und die Berufsqualifikation, die eine Lehrerin in einem anderen Mitgliedstaat erworben habe, "unmittelbar anwendbar".

Weiters legte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Übersetzung einer "Statusbestätigung" des britischen Ministeriums für Unterricht und Arbeit vom 19.06.1998 vor, wonach die angezeigte Lehrkraft über "den Status einer qualifizierten Lehrkraft für den Unterricht in staatlichen Schulen, privaten Spezialschulen und autonomen (semi-privaten) Schulen in England und Wales" verfüge. Dieser Status entspreche auch der Richtlinie EG 89/48/EG und solle der Genannten den Zugang zum "Lehrberuf" in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt am Standort XXXX unter der Bezeichnung " XXXX " eine private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch.Der Beschwerdeführer führt am Standort römisch 40 unter der Bezeichnung " römisch 40 " eine private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch.

Am 01.02.2018 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, XXXX als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme "Deutsch" und "Mathematik" vorgesehen.Am 01.02.2018 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, römisch 40 als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme "Deutsch" und "Mathematik" vorgesehen.

Der Genannten wurde von der "The Open University" der akademische Grad "Master of Education" verliehen. Weiters verfügt die Genannte über den Abschluss eines "Postgraduate Certificate in Education" der University of Wales.

Beim Abschluss "Master of Education" an der "The Open University" handelt es sich um einen ersten wissenschaftlichen Hochschulabschluss des Postgraduiertenstudiums an einer anerkannten britischen Hochschule von 1-2jähriger Dauer, der regulär auf einem 3-jährigen Bachelorabschluss aufbaut und die Verleihung eines akademischen Grades beinhaltet. Masterstudiengänge zeichnen sich im Gegensatz zu Bachelorstudiengängen durch eine relativ starke Spezialisierung auf ein bestimmtes (oft recht enges) Fachgebiet aus. Bemerkenswert ist auch, dass die vorausgegangene Bachelorausbildung häufig in einer vom Masterstudium unterschiedlichen Fachrichtung erworben wurde. Es liegt eine formale und rangmäßige sowie niveaumäßige Entsprechung zu einem deutschen Universitätsabschluss bzw. Staatsexamen vor. Wurde der Mastergrad aufbauend auf einen fachlich entsprechenden Bachelorgrad nach einem 1-2jährigen Postgraduiertenstudium mit übereinstimmenden fachwissenschaftlichen Anforderungen aufgrund einer Prüfung und einer selbständigen wissenschaftlichen Studienabschlussarbeit erworben, kann auch eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss bestätigt werden. Der britische Master kann wegen seiner Struktur meist einem deutschen Diplom zugeordnet werden. So wird in aller Regel ein einziges Fach studiert, und innerhalb dieses Faches erfolgt eine Konzentration auf einen bestimmten Schwerpunkt. Es sind aber auch Zuordnungen zu anderen Hochschulabschlüssen (wie Magister- oder Lizentiatengrad) bzw. zu den deutschen Staatsexamina möglich.

Beim Abschluss "Postgraduate Certificate in Education" der University of Wales handelt es sich um eine 1-jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (in) der Klasse planen und auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, eine volle Klasse selbständig zu leiten. Der Abschluss ist bedingt mit dem 2. deutschen Staatsexamen vergleichbar. Er betrifft übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.Beim Abschluss "Postgraduate Certificate in Education" der University of Wales handelt es sich um eine 1-jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (in) der Klasse planen und auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, eine volle Klasse selbständig zu leiten. Der Abschluss ist bedingt mit dem 2. deutschen Staatsexamen vergleichbar. Er betrifft übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe römisch eins.

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Feststellungen zum akademischen Abschluss der angezeigten Lehrerin ergeben sich aus der von der deutschen Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - geführten Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (http://anabin.kmk.org/, [Stand 28.05.2020]).

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 5, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF lautet (auszugsweise):

"§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.Das Erfordernis gemäß Litera d, wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 1990, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

[...]

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Absatz eins, genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Absatz 3, obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

[...]"

§ 11 PrivSchG lautet:Paragraph 11, PrivSchG lautet:

"§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden"(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (Paragraph 7,) angesucht werden"

§ 204 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF lautet:Paragraph 204, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lautet:

"Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 204. (1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.Paragraph 204, (1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6,

(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und1. diese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder2. a) eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.b) die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:(3) Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132 oder

2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder2. den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 aus 2002, Seite 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und1. ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.(5) Bei der Entscheidung nach Absatz 4, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.(6) Auf das Verfahren gemäß Absatz 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9 und 9 a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen."(8) Strafregisterauskünfte nach Absatz 7, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen."

Gemäß § 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 257/2017 ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der XXXX vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2017, ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der römisch 40 vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlen schlüssige Feststellungen, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angezeigte Lehrerin keine sonstige ausreichende Befähigung nachgewiesen hat und worauf die entsprechenden Feststellungen gestützt werden. Die belangte Behörde übersieht bei der Bewertung des als "ausländischen Zeugnisses" bezeichneten Abschlusses der angezeigten Lehrerin die gebotene Anwendung des Rechts der Europäischen Union, welches mit § 204ff BDG 1979 (allenfalls iVm § 38 Abs. 10 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 idgF) für den Bereich der Lehrpersonen in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Dabei ist aus dem Akt auch nicht erkennbar, dass die Behörde auch nur den Versuch gemacht hätte, an den gemäß § 204 Abs. 4 BDG 1979 zuständigen Leiter der Zentralstelle heranzutreten.Der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlen schlüssige Feststellungen, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angezeigte Lehrerin keine sonstige ausreichende Befähigung nachgewiesen hat und worauf die entsprechenden Feststellungen gestützt werden. Die belangte Behörde übersieht bei der Bewertung des als "ausländischen Zeugnisses" bezeichneten Abschlusses der angezeigten Lehrerin die gebotene Anwendung des Rechts der Europäischen Union, welches mit Paragraph 204 f, f, BDG 1979 (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 10, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, idgF) für den Bereich der Lehrpersonen in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Dabei ist aus dem Akt auch nicht erkennbar, dass die Behörde auch nur den Versuch gemacht hätte, an den gemäß Paragraph 204, Absatz 4, BDG 1979 zuständigen Leiter der Zentralstelle heranzutreten.

Abgesehen davon reicht der bloße Hinweis, derzeit lägen im Stadtschulrat für Wien (nunmehr: Bildungsdirektion für Wien) sogar Bewerbungen von "diesbezüglichen Personen" auf, die noch keine Anstellung gefunden hätten, nicht aus, um festzustellen, dass kein Lehrermangel vorliege.

Gegenständlich fehlt sohin eine notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ebenso wie klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete, Sachverhaltsfeststellungen über die jeweils relevanten Umstände.

Diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

3.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und die Beurteilung einer ausreichenden Befähigung im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und die Beurteilung einer ausreichenden Befähigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2.4 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Folgendes zu berücksichtigen haben:

Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (ua) "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (siehe VwGH vom 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).Nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (ua) "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (siehe VwGH vom 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vergleiche die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (Paragraph 5, Absatz eins bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).

Der Gesetzgeber nimmt gemäß § 5 Abs. 1 lit. e PrivSchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus. Gemäß § 1 Z. 2 AuslBVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen gemäß § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG abgesteckt. Da an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechenden Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch erfüllt. Dahingehend, hat die Behörde entsprechende Ermittlungen zu tätigen.Der Gesetzgeber nimmt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, PrivSchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, AuslBVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera b, PrivSchG abgesteckt. Da an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechenden Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch erfüllt. Dahingehend, hat die Behörde entsprechende Ermittlungen zu tätigen.

Die Mangelberufsrichtlinie, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, den Abschluss von Sonderverträgen ermöglicht, ist für die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, gänzlich ungeeignet. Zum einen entspricht die Richtlinie nur einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt ihres Entstehens, und zum anderen stellt diese Richtlinie nur eine generelle Ermächtigung zum Abschluss von bestimmten Sonderverträgen dar und schließt nicht aus, dass eine gesonderte Prüfung stattfindet, bei der eine entsprechende Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einzelfall eingeholt wird.

Eine kurzfristige Einschau in die ANABIN-Datenbank durch das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus gezeigt, dass die genannte Lehrerin grundsätzlich über eine Lehrbefähigung verfügt, daher erscheint dieses Argument auch nicht schlüssig.

Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 6 PrivSchG 1962 auch weiterhin in Betracht (vgl. VwGH vom 27.04.2016, Ro 2015/10/0010).Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 6, PrivSchG 1962 auch weiterhin in Betracht vergleiche VwGH vom 27.04.2016, Ro 2015/10/0010).

Vor allem hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer für die genannte Lehrerin, eine britische Staatsbürgerin, einen Abschluss aus dem Vereinigten Königreich vorgelegt hat. Das Vereinigte Königreich hat zwar mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die EU verlassen, jedoch sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 vor, in der der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar bleibt.

Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Insofern bleibt bei der Prüfung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG einer Lehrbefähigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Platz für eine von der Prüfung der Anstellungserfordernisse an inländischen öffentlichen Schulen abweichende Vorgehensweise. Die Behörde hat daher bei ihrer Beurteilung, ob die genannte Lehrerin über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis verfügt, gemäß den in §§ 204ff BDG 1979 normierten Bestimmungen vorzugehen.Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Insofern bleibt bei der Prüfung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, PrivSchG einer Lehrbefähigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Platz für eine von der Prüfung der Anstellungserfordernisse an inländischen öffentlichen Schulen abweichende Vorgehensweise. Die Behörde hat daher bei ihrer Beurteilung, ob die genannte Lehrerin über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis verfügt, gemäß den in Paragraphen 204 f, f, BDG 1979 normierten Bestimmungen vorzugehen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde ausländisches Studium Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gleichwertigkeit der Ausbildung Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen Kassation mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Nachweis der Lehrbefähigung Privatschule Volksschule Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2194651.1.00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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