RS Vwgh 2003/10/14 2003/05/0107

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Veröffentlicht am 14.10.2003
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §426;

Rechtssatz

Durch die Errichtung (Montage) der Rückkühlanlage auf dem Dach des Gebäudes der Beschwerdeführerin erfolgte eine körperliche Übergabe dieser Anlage, weil sie mit dieser Errichtung mit Zustimmung des Übergebers in eine Lage gebracht wurde, in der sie nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers ist (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel I2 Rz 1 zu § 426 ABGB). In welcher Form die Montage erfolgte, hat keinen Einfluss auf den Eigentumserwerb. Für eine Annahme, die hier zu beurteilende Anlage hätte trotz Einbau im Gebäude der Beschwerdeführerin nicht in deren Eigentum übertragen werden sollen, fehlt jedweder Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050107.X02

Im RIS seit

07.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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