Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W221 2194663-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.02.2018, Zl. 00002439/006-I/1/b/2018, betreffend Schwerarbeitsmonate, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.02.2018, Zl. 00002439/006-I/1/b/2018, betreffend Schwerarbeitsmonate, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es im Spruch zu lauten hat:
"Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 7. April 2016 auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass per 30. April 2016 75 Monate iSd § 15b BDG ihrer beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind"."Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 7. April 2016 auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate wird festgestellt, dass per 30. April 2016 75 Monate iSd Paragraph 15 b, BDG ihrer beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 07.04.2016 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).Der Beschwerdeführer beantragte am 07.04.2016 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).
Über Ersuchen der Dienstbehörde gab der Landespolizeidirektor für XXXX am 07.04.2016 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass mit 01.02.2012 eine völlige Neuorganisation des Stadtpolizeikommandos XXXX in Kraft getreten sei, welche eine neue Geschäftsordnung mit der Gliederung in Abteilungen und Fachbereiche impliziert habe. Es seien nahezu sämtliche Führungspositionen im Zuge dieser Umstrukturierung neu besetzt worden. Die Aufgabenbereiche des ehemaligen Kompaniekommandanten und dessen Stellvertreter bei der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX für den in Betracht kommenden Zeitraum könnten mangels Kenntnis der einstigen Arbeitsabläufe vom nunmehrigen Stammpersonal nicht bewertet werden. Auf Nachfrage beim Stadtpolizeikommando XXXX sei der Direktion mitgeteilt worden, dass für den Zeitraum April 1999 bis Juli 2011 auch keine Aufzeichnungen mehr aufliegen würden, welche eine verlässliche Zuordnung des tatsächlichen Gefährdungsausmaßes der verschiedenen Verwendungen in zeitlicher Hinsicht und wachespezifischem Bezug des Beschwerdeführers darstellen bzw. gewährleisten würden. Ebenso würden bei der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX selbst keine zweckdienlichen Unterlagen aufliegen.Über Ersuchen der Dienstbehörde gab der Landespolizeidirektor für römisch 40 am 07.04.2016 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass mit 01.02.2012 eine völlige Neuorganisation des Stadtpolizeikommandos römisch 40 in Kraft getreten sei, welche eine neue Geschäftsordnung mit der Gliederung in Abteilungen und Fachbereiche impliziert habe. Es seien nahezu sämtliche Führungspositionen im Zuge dieser Umstrukturierung neu besetzt worden. Die Aufgabenbereiche des ehemaligen Kompaniekommandanten und dessen Stellvertreter bei der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 für den in Betracht kommenden Zeitraum könnten mangels Kenntnis der einstigen Arbeitsabläufe vom nunmehrigen Stammpersonal nicht bewertet werden. Auf Nachfrage beim Stadtpolizeikommando römisch 40 sei der Direktion mitgeteilt worden, dass für den Zeitraum April 1999 bis Juli 2011 auch keine Aufzeichnungen mehr aufliegen würden, welche eine verlässliche Zuordnung des tatsächlichen Gefährdungsausmaßes der verschiedenen Verwendungen in zeitlicher Hinsicht und wachespezifischem Bezug des Beschwerdeführers darstellen bzw. gewährleisten würden. Ebenso würden bei der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 selbst keine zweckdienlichen Unterlagen aufliegen.
Über Aufforderung der Dienstbehörde gab der Beschwerdeführer am 25.07.2016 eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, er habe während des für die Beurteilung relevanten Zeitraumes auf dem einzigen internationalen Großflughafen Österreichs seinen Dienst versehen. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach den Anschlägen vom 11.09.2001 am Flughafen XXXX die erhöhte Sicherheitsstufe bestanden habe. Sodann stellte der Beschwerdeführer demonstrativ jene Ereignisse und Tätigkeiten dar, die er an der Dienstelle, gleichgültig welche Position er inngehabt habe, durchgeführt oder geleitet habe. Diese hätten unter anderem Sicherungsmaßnahmen gefährdeter Fluglinien, anlässlich von Staatsbesuchen sowie im Zuge der Europameisterschaft 2008, die Durchführung und Leitung von Sicherungsmaßnahmen für Bundespräsidenten und Mitglieder der Bundesregierung, Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit unbeaufsichtigten Gepäckstücken im sensiblen Flughafenbereich und im Zusammenhang mit der Durchführung von koordinierten EU-Charterabschiebungen mit Großraumflugzeugen beinhaltet. Ab dem Jahr 2005 habe dem Beschwerdeführer auch der Kriminaldienst unterstanden, wobei er bei bedeutenden Ereignissen vor Ort gewesen sei. Zum Nachweis der Tätigkeiten könne er Bildmaterial bereitstellen und Zeugen namhaft machen. Aus der Auflistung seines Tätigkeitsumfanges lasse sich klar erkennen, dass sich die auf einem internationalen Großflughafen notwendige Polizeiarbeit im Führungsbereich mit keiner anderen Polizeidienststelle im Bundesgebiet vergleichen lasse, weil neben polizeilichen Qualifikationen insbesondere Anforderungen bewältigt werden müssten, wie sie nur beim Betrieb eines derartig wirtschaftlich und sicherheitspolitisch bedeutsamen Unternehmen entstehen.Über Aufforderung der Dienstbehörde gab der Beschwerdeführer am 25.07.2016 eine Stellungnahme ab, in welcher er ausführte, er habe während des für die Beurteilung relevanten Zeitraumes auf dem einzigen internationalen Großflughafen Österreichs seinen Dienst versehen. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach den Anschlägen vom 11.09.2001 am Flughafen römisch 40 die erhöhte Sicherheitsstufe bestanden habe. Sodann stellte der Beschwerdeführer demonstrativ jene Ereignisse und Tätigkeiten dar, die er an der Dienstelle, gleichgültig welche Position er inngehabt habe, durchgeführt oder geleitet habe. Diese hätten unter anderem Sicherungsmaßnahmen gefährdeter Fluglinien, anlässlich von Staatsbesuchen sowie im Zuge der Europameisterschaft 2008, die Durchführung und Leitung von Sicherungsmaßnahmen für Bundespräsidenten und Mitglieder der Bundesregierung, Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit unbeaufsichtigten Gepäckstücken im sensiblen Flughafenbereich und im Zusammenhang mit der Durchführung von koordinierten EU-Charterabschiebungen mit Großraumflugzeugen beinhaltet. Ab dem Jahr 2005 habe dem Beschwerdeführer auch der Kriminaldienst unterstanden, wobei er bei bedeutenden Ereignissen vor Ort gewesen sei. Zum Nachweis der Tätigkeiten könne er Bildmaterial bereitstellen und Zeugen namhaft machen. Aus der Auflistung seines Tätigkeitsumfanges lasse sich klar erkennen, dass sich die auf einem internationalen Großflughafen notwendige Polizeiarbeit im Führungsbereich mit keiner anderen Polizeidienststelle im Bundesgebiet vergleichen lasse, weil neben polizeilichen Qualifikationen insbesondere Anforderungen bewältigt werden müssten, wie sie nur beim Betrieb eines derartig wirtschaftlich und sicherheitspolitisch bedeutsamen Unternehmen entstehen.
Mit Schreiben vom 17.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus einer angeschlossenen vergleichbaren Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich der damaligen Verwendung als Stadtpolizeikommandant in XXXX unter Punkt 7 (Katalog der Tätigkeiten) die "Tätigkeiten im operativen Bereich" mit 60% quantifiziert würden. Einige darin dargestellte Tätigkeitsbereiche mögen die Voraussetzungen für Schwerarbeit erfüllen, doch in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Führungsverantwortung sowohl in strategischer als auch in organisatorischer Hinsicht als Stadtpolizeikommandant für XXXX für damals circa 400 Mitarbeiter sei nach Ansicht der Dienstbehörde das dafür notwendige zeitliche Ausmaß von "mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit" nicht zu erreichen. Das gleiche gelte für die ehemalige Verwendung des Beschwerdeführers als stellvertretender Kompaniekommandant bzw. als Kompaniekommandant bei der BPD XXXX . Hier sei dem Beschwerdeführer Führungsverantwortung für mehr als 200 Mitarbeiter übertragen gewesen.Mit Schreiben vom 17.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus einer angeschlossenen vergleichbaren Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich der damaligen Verwendung als Stadtpolizeikommandant in römisch 40 unter Punkt 7 (Katalog der Tätigkeiten) die "Tätigkeiten im operativen Bereich" mit 60% quantifiziert würden. Einige darin dargestellte Tätigkeitsbereiche mögen die Voraussetzungen für Schwerarbeit erfüllen, doch in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Führungsverantwortung sowohl in strategischer als auch in organisatorischer Hinsicht als Stadtpolizeikommandant für römisch 40 für damals circa 400 Mitarbeiter sei nach Ansicht der Dienstbehörde das dafür notwendige zeitliche Ausmaß von "mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit" nicht zu erreichen. Das gleiche gelte für die ehemalige Verwendung des Beschwerdeführers als stellvertretender Kompaniekommandant bzw. als Kompaniekommandant bei der BPD römisch 40 . Hier sei dem Beschwerdeführer Führungsverantwortung für mehr als 200 Mitarbeiter übertragen gewesen.
Mit Stellungnahmen vom 14.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine tabellarische Aufstellung seiner im Beurteilungszeitraum 1999 bis 2011 zu erfüllenden wachspezifischen Außendienst darstellenden Aufgaben in durchschnittlichen Stunden pro Monat. Abschließend stellte der Beschwerdeführer fest, dass seine Aufgaben über die letzten zwei Jahrzehnte im Wesentlichen gleichgeblieben wären und es lediglich innerhalb der Aufgabenbereiche zu Änderungen gekommen sei. Zusammengefasst seien mehr als 50% seiner Tätigkeiten wachespezifischer Außendienst gewesen.
Mit Stellungnahmen vom 14.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer, aus einer angefügten tabellarische Aufstellung würden sich die Aufgaben samt Tätigkeiten für die relevanten Zeiträume und die Prozentsätze in Relation zur Gesamtarbeitszeit ergeben. Beispielhaft werde angemerkt, dass der Personenschutz so vorgenommen werde, dass in einem gewissen Abstand vor und hinter der Person gegangen werde, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Grundsätzlich habe die Verhinderung gefährlicher Angriffe bei all seinen Einsätzen Priorität. Das bedeute, dass man bei den zu schützenden Personen, Sachen oder Lokalitäten anwesend gewesen sei, aufpassen und jederzeit einsatzbereit sein habe müssen. Ebenso hätten beispielsweise Ein- und Abflugschneisen auf verdächtige Personen und Gegenstände kontrolliert werden müssen. Festzuhalten sei überdies, dass er stets bewaffnet und sofort einsatzbereit gewesen sei und insbesondere in seinem Verantwortungsbereich erhöhte Terrorgefahr bestanden habe. Er habe sich bei seinen Tätigkeiten stets in erhöhter Gefahr befunden. Da er für die Sicherung prominenter Personen, stets gefährdete Personengruppen und Sachgüter mit besonders hohem Wert zuständig gewesen sei und darüber hinaus etwa Sicherungsmaßnahmen bei Bombendrohungen vorgenommen habe, sei seine Arbeit mit besonders hohen Gefahren verbunden gewesen, welche die Gefahren, die mit dem "normalen" Exekutivdienst verbunden seien, bei weitem überstiegen.
Mit Schreiben vom 19.01.2017 forderte neuerlich die Dienstbehörde die ehemalige Dienststelle des Beschwerdeführers auf, Stellung zu nehmen, wie die damalige, umfangreiche und umfassende Wahrnehmung der Führungsverantwortungen des Beschwerdeführers sowohl in organisatorischer als auch in administrativer Hinsicht mit einem wachespezifischen Außendienst von bei weitem mehr als 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit vereinbar gewesen sein sollte.
Mit Schreiben vom 14.03.2017 meldete der Landespolizeidirektor für XXXX , dass auf eine erneute Anfrage beim Stadtpolizeikommando XXXX der Leiter desselben bekanntgegeben habe, dass eine Stellungnahme zur Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Dokumentation und Unterlagen nicht möglich sei.Mit Schreiben vom 14.03.2017 meldete der Landespolizeidirektor für römisch 40 , dass auf eine erneute Anfrage beim Stadtpolizeikommando römisch 40 der Leiter desselben bekanntgegeben habe, dass eine Stellungnahme zur Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Dokumentation und Unterlagen nicht möglich sei.
Am 23.05.2017 fand eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, bei der dieser angab, er habe von 1999 bis 2005 als leitender Beamter die Verantwortung für circa 220 Mitarbeiter, ab 2005 für mehr als 420 gehabt. Seine erste Tätigkeit als Stadtpolizeikommandant habe in der Erlassung eines Grundsatzdelegierungsbefehls bestanden, in dem er angeordnet habe, dass seine Mitarbeiter diverse Angelegenheiten in seinem Namen erledigen hätten können. Natürlich habe er nicht alle Agenden selbst erledigen können. Er habe die Weisungsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten Beamten gehabt. Sein Aufgabengebiet sei ein sehr breites gewesen. Ab dem Jahr 2002 habe er als Kommandant beispielsweise die Aufgabe gehabt, zwei Mal pro Woche eine Dienstbesprechung durchzuführen. Als Stadtpolizeikommandant habe täglich morgens eine Dienstbesprechung stattgefunden, Ereignisse des vergangenen Tag- und Nachtdienstes seien dabei besprochen worden. Anhand des Berichtes des Funkstellenkommandanten habe seine Aufgabe darin bestanden, aufgetretene Probleme zu lösen bzw. zu delegieren. Anfragen und Anliegen wären nicht nur an ihn, sondern auch an den Behördenleiter (Polizeidirektor) gerichtet worden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei eigentlich der Polizeidirektor von XXXX gewesen. Dieser habe sich aber nicht am Flughafen, sondern in XXXX (Stadt) befunden. Am Flughafen sei er die leitende Ansprechperson, sozusagen der "Chef vom Wachkörper", gewesen. Ihm seien alle 200 bzw. später über 400 Beamte unterstellt worden. Hinzugekommen seien noch dienstzugeteilte Polizisten der BPD XXXX , denen er als Ansprechpartner diente. Er sei rund um die Uhr Ansprechperson für alle Mitarbeiter gewesen. Er sei nach Möglichkeit auch immer vor Ort gewesen. Er habe überprüft, dass alle Sicherungsmaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Als Kompaniekommandant habe er mehr draußen sein können. Als Stadtpolizeikommandant sei dies durch das Mehr an Aufgaben, nicht mehr so oft gewesen. Täglich wären Flüge von EL AL bzw. AUA von und nach Tel Aviv gelandet und gestartet. Diese seien sogenannte Brennpunkte gewesen. Vor Ort habe er Sicherungsmaßnahmen kontrolliert und geleitet sowie Rundgänge gemacht. Als Kompaniekommandant habe er eine Art Wechseldienst gehabt, wobei die Gepäckstücke des in der Früh aus Tel Aviv kommenden Fliegers geprüft und Passagiere, die gefährdet gewesen seien mit Sicherungsposten gesichert worden seien. Bei wichtigen Passagieren (wie zB dem Papst) habe er die Begleitung durch den Flughafen übernommen. Zwar seien diese Sicherungsmaßnahmen durch die ihm unterstellten Beamten oder Sondereinheiten vollzogen worden, er sei jedoch vor Ort gewesen, habe Vorsicherungen durchgeführt und Befehle erteilt. Entschärfungen seien durch den Entschärfungsdienst erfolgt. Seit 1987 sei er mit israelischen Sicherheitsleuten in der Abflughalle gestanden, wo in der Vergangenheit Anschläge stattgefunden hätten. Am Ende seiner Einvernahme verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf, dass die in der schriftlichen Stellungnahme genannten Tätigkeiten jeweils vor Ort durchgeführt worden seien. Diese genannten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer aber nicht selbst durchgeführt, sondern vielmehr von Ihm geleitet und organisiert worden.Am 23.05.2017 fand eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt, bei der dieser angab, er habe von 1999 bis 2005 als leitender Beamter die Verantwortung für circa 220 Mitarbeiter, ab 2005 für mehr als 420 gehabt. Seine erste Tätigkeit als Stadtpolizeikommandant habe in der Erlassung eines Grundsatzdelegierungsbefehls bestanden, in dem er angeordnet habe, dass seine Mitarbeiter diverse Angelegenheiten in seinem Namen erledigen hätten können. Natürlich habe er nicht alle Agenden selbst erledigen können. Er habe die Weisungsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten Beamten gehabt. Sein Aufgabengebiet sei ein sehr breites gewesen. Ab dem Jahr 2002 habe er als Kommandant beispielsweise die Aufgabe gehabt, zwei Mal pro Woche eine Dienstbesprechung durchzuführen. Als Stadtpolizeikommandant habe täglich morgens eine Dienstbesprechung stattgefunden, Ereignisse des vergangenen Tag- und Nachtdienstes seien dabei besprochen worden. Anhand des Berichtes des Funkstellenkommandanten habe seine Aufgabe darin bestanden, aufgetretene Probleme zu lösen bzw. zu delegieren. Anfragen und Anliegen wären nicht nur an ihn, sondern auch an den Behördenleiter (Polizeidirektor) gerichtet worden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei eigentlich der Polizeidirektor von römisch 40 gewesen. Dieser habe sich aber nicht am Flughafen, sondern in römisch 40 (Stadt) befunden. Am Flughafen sei er die leitende Ansprechperson, sozusagen der "Chef vom Wachkörper", gewesen. Ihm seien alle 200 bzw. später über 400 Beamte unterstellt worden. Hinzugekommen seien noch dienstzugeteilte Polizisten der BPD römisch 40 , denen er als Ansprechpartner diente. Er sei rund um die Uhr Ansprechperson für alle Mitarbeiter gewesen. Er sei nach Möglichkeit auch immer vor Ort gewesen. Er habe überprüft, dass alle Sicherungsmaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Als Kompaniekommandant habe er mehr draußen sein können. Als Stadtpolizeikommandant sei dies durch das Mehr an Aufgaben, nicht mehr so oft gewesen. Täglich wären Flüge von EL AL bzw. AUA von und nach Tel Aviv gelandet und gestartet. Diese seien sogenannte Brennpunkte gewesen. Vor Ort habe er Sicherungsmaßnahmen kontrolliert und geleitet sowie Rundgänge gemacht. Als Kompaniekommandant habe er eine Art Wechseldienst gehabt, wobei die Gepäckstücke des in der Früh aus Tel Aviv kommenden Fliegers geprüft und Passagiere, die gefährdet gewesen seien mit Sicherungsposten gesichert worden seien. Bei wichtigen Passagieren (wie zB dem Papst) habe er die Begleitung durch den Flughafen übernommen. Zwar seien diese Sicherungsmaßnahmen durch die ihm unterstellten Beamten oder Sondereinheiten vollzogen worden, er sei jedoch vor Ort gewesen, habe Vorsicherungen durchgeführt und Befehle erteilt. Entschärfungen seien durch den Entschärfungsdienst erfolgt. Seit 1987 sei er mit israelischen Sicherheitsleuten in der Abflughalle gestanden, wo in der Vergangenheit Anschläge stattgefunden hätten. Am Ende seiner Einvernahme verwies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf, dass die in der schriftlichen Stellungnahme genannten Tätigkeiten jeweils vor Ort durchgeführt worden seien. Diese genannten Tätigkeiten seien vom Beschwerdeführer aber nicht selbst durchgeführt, sondern vielmehr von Ihm geleitet und organisiert worden.
Mit Stellungnahme vom 12.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm ab 01.07.2005 420 unterstellten Beamten auch jene Beamten beinhaltet hätten, die im Stadtgebiet XXXX tätig gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei nach der Wachkörperzusammenlegung seine Dienstbehörde das Landespolizeikommando XXXX gewesen, während der Leiter der Sicherheitsbehörde erster Instanz nach wie vor, der Polizeidirektor von XXXX gewesen sei. Die Einsatzabteilung Flughafen sei eine Spezialeinheit der Bundespolizei gewesen, in der er als deren Kompaniekommandant als auch in weiterer Folge als deren Kommandant selbst Mitglied dieser Spezialeinheit gewesen sei. Er habe damals das Mobile Einsatzkommando der BPD XXXX für das Gebiet des Flughafens XXXX und der Stadtgemeinde XXXX gebildet. Er sei während der laufenden Sicherungsmaßnahmen denselben Gefahren ausgesetzt gewesen wie die Sicherungsposten. Die Sicherungsposten hätten fix zugewiesene Positionen gehabt. Als deren Kommandant habe er sich im Rahmen des Sicherungsbereiches frei bewegen können und sei somit auch voll und ganz in Sicherungsmaßnahmen integriert gewesen. Er führte weiter aus, dass seit 1985 verstärkte Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit besonders gefährdeten Flügen bestanden hätten. Seit 2001 gebe es am Flughafen die erhöhte Sicherheitsstufe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass es sich bei dem in der Niederschrift festgehaltenen "gewissen" Gefahrenpotential um ein "hohes" gehandelt habe. Abschließend bemerkte er, dass seine Rechtsvertreterin in seiner Einvernahme zwar angegeben habe, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht von ihm selbst durchgeführt, sondern geleitet und organisiert worden wären, dabei aber betont worden sei, dass mit der Leitung und Organisation vor Ort insbesondere auch durch das Tragen der Uniform das gleiche Gefahrenpotential wie bei der Durchführung selbst gegeben gewesen sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Zeitschrift "Flughafen" samt Foto vor, das ihn mit dem japanischen Kaiser Akhito auf dem Weg zum Flughafen zeigte. Außerdem verlangte er die Einvernahme zweier ehemaliger Vorgesetzter.Mit Stellungnahme vom 12.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass die ihm ab 01.07.2005 420 unterstellten Beamten auch jene Beamten beinhaltet hätten, die im Stadtgebiet römisch 40 tätig gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt sei nach der Wachkörperzusammenlegung seine Dienstbehörde das Landespolizeikommando römisch 40 gewesen, während der Leiter der Sicherheitsbehörde erster Instanz nach wie vor, der Polizeidirektor von römisch 40 gewesen sei. Die Einsatzabteilung Flughafen sei eine Spezialeinheit der Bundespolizei gewesen, in der er als deren Kompaniekommandant als auch in weiterer Folge als deren Kommandant selbst Mitglied dieser Spezialeinheit gewesen sei. Er habe damals das Mobile Einsatzkommando der BPD römisch 40 für das Gebiet des Flughafens römisch 40 und der Stadtgemeinde römisch 40 gebildet. Er sei während der laufenden Sicherungsmaßnahmen denselben Gefahren ausgesetzt gewesen wie die Sicherungsposten. Die Sicherungsposten hätten fix zugewiesene Positionen gehabt. Als deren Kommandant habe er sich im Rahmen des Sicherungsbereiches frei bewegen können und sei somit auch voll und ganz in Sicherungsmaßnahmen integriert gewesen. Er führte weiter aus, dass seit 1985 verstärkte Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit besonders gefährdeten Flügen bestanden hätten. Seit 2001 gebe es am Flughafen die erhöhte Sicherheitsstufe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass es sich bei dem in der Niederschrift festgehaltenen "gewissen" Gefahrenpotential um ein "hohes" gehandelt habe. Abschließend bemerkte er, dass seine Rechtsvertreterin in seiner Einvernahme zwar angegeben habe, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht von ihm selbst durchgeführt, sondern geleitet und organisiert worden wären, dabei aber betont worden sei, dass mit der Leitung und Organisation vor Ort insbesondere auch durch das Tragen der Uniform das gleiche Gefahrenpotential wie bei der Durchführung selbst gegeben gewesen sei. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Zeitschrift "Flughafen" samt Foto vor, das ihn mit dem japanischen Kaiser Akhito auf dem Weg zum Flughafen zeigte. Außerdem verlangte er die Einvernahme zweier ehemaliger Vorgesetzter.
Am 14.12.2017 erfolgte Einvernahme eines ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der zusammengefasst angab, der Beschwerdeführer habe als Leiter der Exekutive am Flughafen eine wichtige Führungsaufgabe innegehabt. Dies habe bedingt, dass der Beschwerdeführer von wichtigen Amtshandlungen in Kenntnis gesetzt werde und diese im Rahmen seiner Führungsaufgabe überwache, Weisungen erteile und deren Durchführung kontrolliere. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen Einvernahmen durchzuführen oder Amtshandlungen zu finalisieren. Im Wesentlichen habe sich an seinem Aufgabenbereich über die Jahre, zumindest solange die BPD XXXX als Sicherheitsbehörde bestand hatte, nichts verändert. Welche Änderungen die zahlreichen Reformen brachten, könne er heute nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer sei am Flughafen sehr präsent gewesen und habe sich gerne unter die Leute gemischt. Auch habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Flughafenverantwortlichen gesucht und sei seine Präsenz nicht nur im Flughafenbereich gegeben gewesen, sondern auch außerhalb wie beispielsweise bei Vorbesprechungen mit Verantwortlichen in der Präsidentschaftskanzlei oder in verschiedenen Ministerien anlässlich von Staatsbesuchen. Wesentlich sei, dass die Aufgabe des Beschwerdeführers am Flughafen nicht darin bestanden habe, die im Zuge von Einsätzen erforderlichen Tätigkeiten und Amtshandlungen selbst durchzuführen, sondern diese als Leiter zu koordinieren, zu leiten und zu überwachen. Dies sei auch durch die Schilderung eines normalen Arbeitstages zum Ausdruck gekommen, an dem der Beschwerdeführer die diversen Brennpunkte (der CheckIn, das Gate usw.) abgefahren bzw. abgegangen sei, um zu kontrollieren, ob die eingeteilten Beamten vor Ort alles sicherten. Durch die konsequente Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung habe der Beschwerdeführer den reibungslosen Ablauf des Geschehens am Flughafen sichergestellt.Am 14.12.2017 erfolgte Einvernahme eines ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers, der zusammengefasst angab, der Beschwerdeführer habe als Leiter der Exekutive am Flughafen eine wichtige Führungsaufgabe innegehabt. Dies habe bedingt, dass der Beschwerdeführer von wichtigen Amtshandlungen in Kenntnis gesetzt werde und diese im Rahmen seiner Führungsaufgabe überwache, Weisungen erteile und deren Durchführung kontrolliere. Es sei nicht die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen Einvernahmen durchzuführen oder Amtshandlungen zu finalisieren. Im Wesentlichen habe sich an seinem Aufgabenbereich über die Jahre, zumindest solange die BPD römisch 40 als Sicherheitsbehörde bestand hatte, nichts verändert. Welche Änderungen die zahlreichen Reformen brachten, könne er heute nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer sei am Flughafen sehr präsent gewesen und habe sich gerne unter die Leute gemischt. Auch habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Flughafenverantwortlichen gesucht und sei seine Präsenz nicht nur im Flughafenbereich gegeben gewesen, sondern auch außerhalb wie beispielsweise bei Vorbesprechungen mit Verantwortlichen in der Präsidentschaftskanzlei oder in verschiedenen Ministerien anlässlich von Staatsbesuchen. Wesentlich sei, dass die Aufgabe des Beschwerdeführers am Flughafen nicht darin bestanden habe, die im Zuge von Einsätzen erforderlichen Tätigkeiten und Amtshandlungen selbst durchzuführen, sondern diese als Leiter zu koordinieren, zu leiten und zu überwachen. Dies sei auch durch die Schilderung eines normalen Arbeitstages zum Ausdruck gekommen, an dem der Beschwerdeführer die diversen Brennpunkte (der CheckIn, das Gate usw.) abgefahren bzw. abgegangen sei, um zu kontrollieren, ob die eingeteilten Beamten vor Ort alles sicherten. Durch die konsequente Wahrnehmung seiner Führungsverantwortung habe der Beschwerdeführer den reibungslosen Ablauf des Geschehens am Flughafen sichergestellt.
Mit Stellungnahme vom 16.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit der Einführung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 1992 die Sicherheitskontrollen, die zu diesem Zeitpunkt ausschließlich von der Polizei wahrgenommen worden sei, an ein Privatunternehmen ausgelagert worden sei. Die speziell zur Sicherheitskontrolle ausgebildeten Polizisten seien zum Großteil an der Grenzkontrolle weiterverwendet worden. Seitdem beschränke sich deren die Tätigkeit lediglich auf die Überwachung der Sicherheitskontrolle. Daraus ergebe sich, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle im Laufe der Zeit auf rein polizeiliche Maßnahmen reduziert habe. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle sei mit exekutivem Außendienst verbunden gewesen. Er habe seinen Dienst in weit überwiegendem Ausmaß im exekutiven Außendienst verrichtet, sei es, dass er den ihm unterstellten Exekutivorganen bei der Wahrnehmung des exekutiven Außendienstes kontrolliert und erforderlichenfalls Weisungen erteilt habe, oder selbst exekutive Außendiensttätigkeiten unmittelbar selbst verrichtete. Dementsprechend sei er regelmäßig uniformiert aufgetreten und sei auch bewaffnet gewesen, um im Fall einer Gefahrensituation rasch und effizient reagieren zu können. Er weise daher Schwerstarbeitsmonate iSd § 15b BDG im geforderten Ausmaß auf.Mit Stellungnahme vom 16.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seit der Einführung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 1992 die Sicherheitskontrollen, die zu diesem Zeitpunkt ausschließlich von der Polizei wahrgenommen worden sei, an ein Privatunternehmen ausgelagert worden sei. Die speziell zur Sicherheitskontrolle ausgebildeten Polizisten seien zum Großteil an der Grenzkontrolle weiterverwendet worden. Seitdem beschränke sich deren die Tätigkeit lediglich auf die Überwachung der Sicherheitskontrolle. Daraus ergebe sich, dass sich die Tätigkeit der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle im Laufe der Zeit auf rein polizeiliche Maßnahmen reduziert habe. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle sei mit exekutivem Außendienst verbunden gewesen. Er habe seinen Dienst in weit überwiegendem Ausmaß im exekutiven Außendienst verrichtet, sei es, dass er den ihm unterstellten Exekutivorganen bei der Wahrnehmung des exekutiven Außendienstes kontrolliert und erforderlichenfalls Weisungen erteilt habe, oder selbst exekutive Außendiensttätigkeiten unmittelbar selbst verrichtete. Dementsprechend sei er regelmäßig uniformiert aufgetreten und sei auch bewaffnet gewesen, um im Fall einer Gefahrensituation rasch und effizient reagieren zu können. Er weise daher Schwerstarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG im geforderten Ausmaß auf.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.02.2018, zugestellt am 27.02.2018, wurde festgestellt, dass null Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers per 30.04.2016 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Begründend wird darin ausgeführt, dass § 1 Z 4a der Verordnung BGBl. II 105/2006 bestimme, dass als Schwerarbeit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten sollen, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche sollten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gelten, die zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, gelten. Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit seien somit jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihres Belastung bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung BGBI. 11 Nr. 104/2006, als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien. Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten sei gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes der Bezug einer höheren Gefahrenzulage. Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Diese Gefahrenzulage betrage gemäß § 1 Abs. 1 der besagten Verordnung 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Der Bezug der Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG 1956 sei jedoch als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen von Schwerarbeiten nicht ausreichend, sondern müssten zusätzlich die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, GZ 920.800/0032-III/5/2007, genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers seien über zwei Jahrzehnte, trotz der funktional unterschiedlichen Verwendungen, gleichgeblieben. Ausschlaggebendes und wesentliches Faktum sei, dass der Beschwerdeführer in seinen Funktionen nicht die Aufgabe gehabt habe, die am Flughafen und im Rahmen der Einsätze erforderlichen polizeilichen Amtshandlungen selbst durchzuführen. Das Wesen der Führungsverantwortung liege darin, das Funktionieren der Abläufe durch Weisungen, Delegation, Leitung und Kontrolle sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer hätten im relevierten Zeitraum 220 bis 400 Mitarbeiter unterstanden. Weder sei es vor diesem Hintergrund erforderlich, noch denkmöglich gewesen, dass der Beschwerdeführer über 50% seiner Dienstzeit Tätigkeiten ausführte, die als Schwerarbeiten iSd der geltenden Rechtslage qualifiziert werden könnten.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.02.2018, zugestellt am 27.02.2018, wurde festgestellt, dass null Monate der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers per 30.04.2016 als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Begründend wird darin ausgeführt, dass Paragraph eins, Ziffer 4 a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, bestimme, dass als Schwerarbeit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten sollen, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Als solche sollten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) gelten, die zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachspezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, gelten. Als wachespezifisch und folglich als Schwerarbeit seien somit jene Tätigkeiten zu definieren, die mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen, verbunden seien. Es müsse sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten um solche handeln, die bezüglich ihres Belastung bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung BGBI. 11 Nr. 104 aus 2006,, als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar seien. Eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten sei gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes der Bezug einer höheren Gefahrenzulage. Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Diese Gefahrenzulage betrage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der besagten Verordnung 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf. Der Bezug der Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG 1956 sei jedoch als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen von Schwerarbeiten nicht ausreichend, sondern müssten zusätzlich die im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, GZ 920.800/0032-III/5/2007, genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers seien über zwei Jahrzehnte, trotz der funktional unterschiedlichen Verwendungen, gleichgeblieben. Ausschlaggebendes und wesentliches Faktum sei, dass der Beschwerdeführer in seinen Funktionen nicht die Aufgabe gehabt habe, die am Flughafen und im Rahmen der Einsätze erforderlichen polizeilichen Amtshandlungen selbst durchzuführen. Das Wesen der Führungsverantwortung liege darin, das Funktionieren der Abläufe durch Weisungen, Delegation, Leitung und Kontrolle sicherzustellen. Dem Beschwerdeführer hätten im relevierten Zeitraum 220 bis 400 Mitarbeiter unterstanden. Weder sei es vor diesem Hintergrund erforderlich, noch denkmöglich gewesen, dass der Beschwerdeführer über 50% seiner Dienstzeit Tätigkeiten ausführte, die als Schwerarbeiten iSd der geltenden Rechtslage qualifiziert werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass es für die Qualifikation als Schwerarbeit darauf ankomme, welche Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt worden sei, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung, der Tätigkeitsverrichtung vorhergehender oder nachkommender Kollegen entspreche oder in Führungspositionen üblicherweise in geringerem Ausmaß ausgeübt werde. In seinen Stellungnahmen habe er nachvollziehbar dargelegt, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit tätig gewesen sei und erhebe diese zum Vorbringen seiner Beschwerde um Wiederholungen zu vermeiden. Sämtliche Stellungnahmen könnten dahingehend zusammengefasst werden, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1995 bis 2002 68%, von 2002 bis 2005 56% und von 2005 bis 2011 55% seiner Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst iSd Verordnung tätig gewesen sei. Dieser habe insbesondere Personen- und Objektschutz, sowie Sicherungsmaßnahmen zB bei den Flügen der EL AL und AUA von und nach Tel Aviv, sämtliche Staatsbesuche, Flüge der Mitglieder der Bundesregierung oder im Zusammenhang mit Bombendrohungen beinhaltet. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer stets uniformiert und voll bewaffnet am Flughafengelände unterwegs gewesen sei. Er sei zum jederzeitigen Einschreiten verpflichtet gewesen, genauso wie die ihm unterstandenen Mitarbeiter. Von diesen sei er für potentielle Angreifer nicht zu unterscheiden gewesen. Aus der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten würden keine Einschränkung dahingehend hervorgehen, dass eine tatsächliche Ausübung des wachespezifischen Außendienstes nur dann zu bejahen sei, wenn in dieser Zeit tatsächlich Amtshandlungen durchgeführt worden seien. Der Beschwerde beigefügt war ein Fotokonvolut, das den Beschwerdeführer bei Tätigkeiten am Flughafen zeigt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 08.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage aus, dass es sich beim wachespezifischen Außendienst um eine außerhalb des Amtsgebäudes vorgenommene polizeiliche Vollzugstätigkeit handeln müsse. Die Hauptaufgabe des Beschwerdeführers habe jedoch in der Wahrnehmung der Führungsverantwortung gelegen, d.h. wie bereits im Bescheid ausführlich dargestellt, als Kommandant der Exekutive am Flughafen dafür Sorge zu tragen, dass die ihm Unterstellten die notwendigen Vollzugsmaßnahmen ordnungsgemäß durchführten und nicht die Maßnahmen selbst vollziehen zu müssen. Überdies indiziere das Tragen einer Unform sowie einer Dienstwaffe nicht automatisch das Vorliegen der Voraussetzungen von Schwerarbeit.
Mit Stellungnahme vom 30.05.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass er Führungsverantwortung innegehabt habe. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass auch führende Exekutivbeamte wachespezifischen Außendienst verrichten könnten. Aus dem vorgelegten Fotokonvolut ergebe sich, dass der Beschwerdeführer stets "an vorderster Front" und mitten im Geschehen aktiv gewesen sei, welches die Grenzen allgemein akzeptierter Gefahr erheblich übersteige. Es handle sich dabei um eine unmittelbare Tätigkeit als Personenschützer. Bereits durch das Tragen der Uniform und der Dienstwaffe sei man einer erheblich höheren Gefahr ausgesetzt, wobei das Gefahrenpotential vor allem durch die Verpflichtung zum jederzeitigen Einschreiten verwirklicht werde. De facto sei ein Einschreiten seinerseits auch notwendig gewesen. Er sei somit trotz seiner Leitungsfunktion "im Einsatz" gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2020 in Anwesenheit der belangten Behörde, des Beschwerdeführers und im Beisein seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Tätigkeiten befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Inneres).
Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres war er von 12.03.1999 bis 30.04.2002 bei der BPD XXXX als Kompaniekommandant und stellvertretender Kommandant der Sicherheitswache, Abteilung Flughafen der BPD XXXX und im Anschluss bis 30.06.2005 als Kommandant dieser Sicherheitswache (Einsatzabteilung Flughafen) tätig. Danach stand der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung zum Bundesministerium für Inneres am 01.08.2011 als Stadtpolizeikommandant von XXXX in dienstlicher Verwendung.Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines 40. Lebensjahres war er von 12.03.1999 bis 30.04.2002 bei der BPD römisch 40 als Kompaniekommandant und stellvertretender Kommandant der Sicherheitswache, Abteilung Flughafen der BPD römisch 40 und im Anschluss bis 30.06.2005 als Kommandant dieser Sicherheitswache (Einsatzabteilung Flughafen) tätig. Danach stand der Beschwerdeführer bis zu seiner Versetzung zum Bundesministerium für Inneres am 01.08.2011 als Stadtpolizeikommandant von römisch 40 in dienstlicher Verwendung.
Seit der Zeit der Vollendung seines 40. Lebensjahres am 12.03.1999 bezieht der Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahrenzulage. Der Beschwerdeführer hatte in dieser Zeit nur äußerst selten Nachtdienste zu verrichten.
Der Beschwerdeführer verrichtete als Kompaniekommandant bzw. als Kommandant der Einsatzabteilung Flughafen im (hier erheblichen) Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.06.2005 (75 Monate) im Ausmaß von zumindest 50% - und daher an 15 Kalendertagen im Kalendermonat - wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, indem er bei Einsätzen regelmäßig als eingeteilter Offizier vor Ort war und somit am Einsatz unmittelbar teilgenommen hat.
Ab 01.07.2005 waren dem Beschwerdeführer ca. 420 Beamte, inklusive der Beamten des Stadtgebietes XXXX , unterstellt.Ab 01.07.2005 waren dem Beschwerdeführer ca. 420 Beamte, inklusive der Beamten des Stadtgebietes römisch 40 , unterstellt.
In der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung des/der Kommandant/in des Stadtpolizeikommandos XXXX E 1/8 ist in Punkt 7 folgender Katalog an Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung (des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß), enthalten:In der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung des/der Kommandant/in des Stadtpolizeikommandos römisch 40 E 1/8 ist in Punkt 7 folgender Katalog an Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung (des für diese Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß), enthalten:
Tätigkeiten im strategischen Bereich (15%):
- Mitwirkung an der Entwicklung von strategischen Zielen des BMI, der Landesregierung Lind des Landespolizeikommandanten durch Teilnahme an Arbeitsgruppen, Information und Beratung vorwiegend mit Bezug auf den SPK-Bereich
- Sicherstellung der Zielverfolgung nach Vorgaben des BMI, des Landespolizeikommandos und der Landesregierung durch Erarbeitung und Festlegung von detaillierten Zielvorgäben, Einleitung geeigneter Maßnahmen und setzen von Arbeitsschwerpunkten in sachlicher sowie personeller Hinsicht, Auftragserteilung an die Referate und Fachbereiche des Stadtpolizeikommandos
- Permanente Bedarfs-, Erfolgs- und Ressourcenanalyse für den Bereich des Stadtpolizeikommandos
Tätigkeiten im operativen Bereich (60%):
- Wahrnehmung der allgemein einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulung;
- Erteilen von fachspezifischen Vorgaben (Befehle, Richtlinien, Vollzugsanweisungen) an die Referate und Fachbereiche des SPK
- Evaluierung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen sowie der Arbeitsabläufe - bei Bedarf Vornähme von korrigierenden Maßnahmen; permanente Anpassung der Arbeitsabläufe an sich ändernde Rahmenbedingungen
- Operatives Einsatzmanagement
- Führung des Referates Organisation und Dienstbetrieb
- strategische Planung von kriminalpolizeilichen Maßnahmen im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches des Stadtpolizeikommandos
- Mitwirkung an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung
- Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste. Planung von exekutivdienstlichen Einsätzen und Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw., im örtlichen Wirkungsbereich, Zuteilung technischer Einsatzmittel
- Mitwirkung an Führungs- bzw. Einsatzstäben
- Kooperation und Koordination mit vorgesetzten Stellen, nachgeordneten Organisationseinheiten und außenstehenden Institutionen (BMI, Flughafen Wien AG, Landesregierung, Gerichten und Verwaltungsbehörden L Instanz, Blaulichtorganisationen)
- Genehmigung des vorbehaltenen Schriftverkehrs
- Kontrolle des delegierten Schriftverkehrs
- Sichtung und Zuweisung der ein laufenden Schriftverkehrs
- Erhebung von Waffengebräuchen und Eingaben gegen Mitarbeiter des Stadtpolizeikommandos
- Verfassung von Stellungnahmen im Rahmen des Tätigkeitsbereichs
Personalmanagement (15%):
- Mitwirkung am Planstellenbesetzungsverfahren (Erstbeschreibung und -beurteilung sowie Erstellung eines Besetzungsvorschlages von Bewerbern im SPK-Bereich)
- Führen von Mitarbeitern durch Motivation, Förderung, Beratung und Kontrolle
- Wahrnehmung und Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht; mit besonderem Augenmerk auf Effektivität und Effizienz der Dienstverrichtung sowie auf die Disziplin
- Durchführung von Mitarbeiter-und Teambesprechungen
- Mitwirkung bei der Erledigung von Personal-, Dienstrechts- Besoldungs- und Disziplinarangelegenheiten (z.B. Antragstellung für Belobungen und Belohnungen, Anordnung von Mehrdienstleistungen, Verantwortung für die sachliche Richtigkeit in besoldungsrechtlichen Belangen, Erstattung von Disziplinaranzeigen, Initiierung von Leistungsfeststellungen)
- Mitwirkung an der Personalentwicklung durch Erhebung des Aus- und Fortbildungsbedarfes sowie Organisation von internen Fortbildungen
- Organisation der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im SPK
- Mitwirkung bei der elektronischen, Kontrolle des ZVA-E
Informationsmanagement (10%):
- Sicherstellung des Informationsflusses, der Berichterstattung im Allgemeinen
- Berichterstattung und Information an den Landespolizeikommandanten sowie an die Behörden im Rahmen der Berichterstattungsvorschriften im Besonderen
- Mitwirkung an der Öffentlichkeits- und Medienarbeit, insbesondere bei aufsehenerregenden Vorfällen oder im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen im Zusammenwirken mit dem ÖA-Team des Bundeslandes
- Initiierung, Durchführung und Teilnahme von/an Dienst- Informations- und Fachbesprechungen, Workshops, Diskussionen und Konferenzen unter fallweiser Einbeziehung von Vertretern bezughabender externer Organisationen {insbesondere den Vertretern des Flughafen Wien mit dem Ziel des Informationsaustausches - Abhaltung der täglichen Frühbesprechung
- Fachbezogene Vortragstätigkeiten und Schulungen
Die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung des/der Kommandant/in des Stadtpolizeikommandos XXXX stimmt im Wesentlichen mit jener des ehemals vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitspatz überein. Beim Beschwerdeführer waren die Tätigkeiten im operativen Bereich umfangreicher, sodass es zu einer prozentuellen Verteilung von 70% Tätigkeiten im operativen Bereich kommt und jeweils 10% bei den drei anderen genannten Tätigkeiten.Die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung des/der Kommandant/in des Stadtpolizeikommandos römisch 40 stimmt im Wesentlichen mit jener des ehemals vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitspatz überein. Beim Beschwerdeführer waren die Tätigkeiten im operativen Bereich umfangreicher, sodass es zu einer prozentuellen Verteilung von 70% Tätigkeiten im operativen Bereich kommt und jeweils 10% bei den drei anderen genannten Tätigkeiten.
Im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2011 verrichtete der Beschwerdeführer als Kommandant des Stadtpolizeikommandos XXXX nicht im Ausmaß von zumindest 50 % - und daher nicht an 15 Kalendertagen im Kalendermonat - einen wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt.Im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2011 verrichtete der Beschwerdeführer als Kommandant des Stadtpolizeikommandos römisch 40 nicht im Ausmaß von zumindest 50 % - und daher nicht an 15 Kalendertagen im Kalendermonat - einen wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt.
Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit an keinem Einsatz als eingeteilter Beamter beteiligt. Der Beschwerdeführer hat als Stadtpolizeikommandant regelmäßig die Aufsicht über die Einsätze am Flughafen wahrgenommen, war vor Ort anwesend und während seiner Anwesenheit am Flughafen in Uniform und mit Waffe unterwegs. Der Beschwerdeführer hat die Einsätze überwacht und kontrolliert, es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Überwachung der Einsätze vor Ort mehr als 50% seiner Tätigkeit ausgemacht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Kompaniekommandant bzw. als Kommandant im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.06.2005 im Ausmaß von zumindest 50% - und daher an 15 Kalendertagen im Kalendermonat - wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, verrichtete, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Von der erkennenden Richterin unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 25.07.2016 und vom 14.12.2016 (samt angeschlossener Tabelle) befragt, wie oft im Monat die in der Tabelle angeführten Tätigkeiten vorkamen und welche konkrete Tätigkeit er dabei verrichtet hat, erläuterte der Beschwerdeführer allgemein, dass bei Einsätzen mehrere Beamte (zB nach dem 1/1/5-Schema ein Offizier, ein dienstführender Beamter und 5 Beamten) für den Einsatz eingeteilt werden. Solange der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.04.1999 bis 30.06.2005 Kompaniekommandant bzw. Kommandant war, war er eingeteilter Offizier und dadurch vor Ort und am Einsatz direkt beteiligt (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer weiter angab, dass er in diesem Zeitraum als eingeteilter Offizier täglich an Einsätzen im Zusammenhang mit besonders gefährdeten Flügen (z.B. von und nach Tel Aviv) teilnahm, ist davon auszugehen, dass die mit wachespezifischem Außendienst verbundene Außendiensttätigkeit des Beschwerdeführers damals jedenfalls über 50% seiner Dienstzeit lag, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
Für die Beurteilung des Vorliegens von wachespezifischem Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, im Ausmaß von mindestens 50%, im Zeitraum 01.07.2005 bis 31.07.2011 als der Beschwerdeführer Dienst als Stadtpolizeikommandant versah, wurde neben den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die im Akt befindliche, aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung der Planstelle herangezogen. Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung diesbezüglich, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Stadtpolizeikommandant XXXX im Wesentlichen übereinstimmt, wenn er auch anmerkte, dass der operative Teil bei ihm etwas größer gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Da auch sein Vorgesetzter bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.12.2017 aussagte, dass der Beschwerdeführer von seinem persönlichen Naturell her gerne im Flughafenbereich präsent gewesen sei, ist im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die unter "Tätigkeiten im operativen Bereich" angegebenen Tätigkeiten beim Beschwerdeführer 70% seiner Arbeitszeit ausgemacht haben, während auf die anderen drei Tätigkeiten jeweils 10% entfielen.Für die Beurteilung des Vorliegens von wachespezifischem Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, im Ausmaß von mindestens 50%, im Zeitraum 01.07.2005 bis 31.07.2011 als der Beschwerdeführer Dienst als Stadtpolizeikommandant versah, wurde neben den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die im Akt befindliche, aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung der Planstelle herangezogen. Der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung diesbezüglich, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Stadtpolizeikommandant römisch 40 im Wesentlichen übereinstimmt, wenn er auch anmerkte, dass der operative Teil bei ihm etwas größer gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Da auch sein Vorgesetzter bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.12.2017 aussagte, dass der Beschwerdeführer von seinem persönlichen Naturell her gerne im Flughafenbereich präsent gewesen sei, ist im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die unter "Tätigkeiten im operativen Bereich" angegebenen Tätigkeiten beim Beschwerdeführer 70% seiner Arbeitszeit ausgemacht haben, während auf die anderen drei Tätigkeiten jeweils 10% entfielen.
Weiter bestätigte der Beschwerdeführer im Laufe der mündlichen Verhandlung, dass die Tätigkeiten im strategischen Bereich, im Personalmanagement und im Informationsmanagement tatsächlich keinen wachespezifischen Außendienst beinhalten, wobei diese Bereiche insgesamt mindestens 30% der Gesamtzeit in Anspruch nehmen (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er es als Stadtpolizeikommandant als seine Aufgabe angesehen hat, regelmäßig am Flughafen präsent zu sein und die Einsätze am Flughafen persönlich zu überwachen. Der Beschwerdeführer war jedoch in dieser Zeit - im Gegensatz zu den beiden vorherigen Tätigkeiten - an keinem Einsatz als eingeteilter Beamter, somit nicht direkt am Einsatz beteiligt, sondern hat die Einsätze überwacht und kontrolliert. Dabei war er vor Ort anwesend und am Flughafen in Uniform und mit Waffe unterwegs.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass diese überwachenden Tätigkeiten mehr als 50% seiner Dienstzeit ausgemacht haben, sind jedoch nicht nachvollziehbar und plausibel:
Wie bereits erwähnt waren schon 30% seiner Tätigkeit im strategischen Bereich, im Personalmanagement und im Informationsmanagement im Innendienst zu erfüllen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Detail zu den einzelnen Tätigkeiten im operativen Bereich befragt an, dass von den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 15 Tätigkeiten im operativen Bereich 10 Tätigkeiten (nämlich die Punkte 2, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15) reiner Innendienst waren und drei Tätigkeiten (nämlich die Punkte 3, 6 und 8) sowohl Innen- als auch Außendienste beinhalteten. Übrig bleiben somit als Tätigkeiten rein im Außendienst die Punkte 1 und 4, nämlich die Wahrnehmung der allgemein einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle sowie der Schulung und das Operative Einsatzmanagement. Es ist aber vor dem Hintergrund der Fülle der Aufgaben und der 400 unterstellten Mitarbeiter nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mehr als 50% seiner Arbeitszeit für diese Überwachung der diversen Einsätze am Flughafen vor Ort aufgewandt hat und aufwenden konnte. Dabei wird nicht verkannt, dass die einzelnen Aufgaben nicht mathematisch gleich gewichtet werden können, so hat der Beschwerdeführer zB glaubhaft angegeben, dass die Mitwirkung in Einsatzstäben sehr unregelmäßig vorgekommen ist und er diese Aufgabe ab 2003 auch delegiert hat, sodass dieser Punkt bei ihm faktisch wegfällt. Doch fallen auch unter die Tätigkeit "Wahrnehmung der allgemein einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulung" Tätigkeiten, die nicht als wachespezifischer Außendienst zu werten sind, wie zB die Schulungen. Aus diesen Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2011 als Stadtpolizeikommandant nicht mehr als 50% seiner Tätigkeit Einsätzen vor Ort überwacht und kontrolliert haben kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (?Schwerarbeitspension')
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) - (6) [...]"
Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten lautet auszugsweise:
"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
Z 1 - 3 [...]Ziffer eins, - 3 [...]
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
[...]"
Die Schwerarbeitsverordnung lautet auszugsweise:
"Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
[...]
Schwerarbeitsmonat
§ 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
[...]"
§ 82 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:
"Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82, (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
(2) [...]
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
[...]"
Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007, lautet auszugsweise:
"7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.
Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG.
In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Abfragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Abfragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."
Wie sich aus den eindeutigen Bestimmungen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Wie sich aus den eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).
Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).
Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Sinn des § 82 GehG 1956 vgl. VwGH 19.12.2001, Zlen. 96/12/0228 ua. mwN). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff "exekutiver Außendienst" im Sinn des Paragraph 82, GehG 1956 vergleiche VwGH 19.12.2001, Zlen. 96/12/0228 ua. mwN). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.
Zu überprüfen ist im gegenständlichen Fall die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.07.2011:
Vorweg ist festzuhalten, dass Nachtarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung nicht vorgelegen hat.
Wie aus den Feststellungen hervorgeht, verrichtete der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.04.1999 bis 30.06.2005 im Ausmaß von zumindest 50% wachespezifischen Außendienst, weil er als eingeteilter Offizier an den Einsätzen direkt teilnahm. Daher sind dem Beschwerdeführer für diese Zeit 75 Schwerarbeitsmonate anzurechnen und der Beschwerde insofern stattzugeben.
Im darüberhinausgehenden Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2011 war der Beschwerdeführer als Stadtpolizeikommandant von XXXX tätig. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er im Ausmaß von zumindest 50% - und daher an zumindest 15 Kalendertagen im Kalendermonat - wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, wahrgenommen hat. Für die Zeit der Verwendung als Stadtpolizeikommandant von XXXX sind dem Beschwerdeführer daher keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen.Im darüberhinausgehenden Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.07.2011 war der Beschwerdeführer als Stadtpolizeikommandant von römisch 40 tätig. Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass er im Ausmaß von zumindest 50% - und daher an zumindest 15 Kalendertagen im Kalendermonat - wachespezifischen Außendienst und damit Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, wahrgenommen hat. Für die Zeit der Verwendung als Stadtpolizeikommandant von römisch 40 sind dem Beschwerdeführer daher keine Schwerarbeitsmonate anzurechnen.
Doch selbst wenn er über 50% seiner Zeit für die Aufsicht und Kontrolle über die diversen Einsätze vor Ort am Flughafen wahrgenommen hätte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die einer Führungskraft zukommenden rein überwachende bzw. kontrollierende Tätigkeit, im Gegensatz zur tatsächlichen Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten, nicht als wachspezifischer Außendienst zu qualifizieren ist, auch wenn der Beschwerdeführer dabei in Uniform und mit Schusswaffe präsent war und am Flughafen allgemein ein erhöhtes Gefahrenpotential gegeben ist.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Abänderung eines Bescheides Arbeitsplatzbeschreibung Exekutivdienst Führungsfunktion Gefährdungspotenzial Gefahrenzulage Polizist Schwerarbeitszeiten Teilstattgebung wachespezifischer AußendienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W221.2194663.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020