Entscheidungsdatum
10.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L524 2230875-4/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag der mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Alfred WITZLSTEINER, Maria-Theresien-Straße 21/III, 6020 Innsbruck, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2020, Zl. 1263648305/200306536, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Alfred WITZLSTEINER, Maria-Theresien-Straße 21/III, 6020 Innsbruck, auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2020, Zl. 1263648305/200306536, den Beschluss:
A) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG iVm § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.04.2020, Zl. 1263648305/200306536, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 20.04.2020 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 20.04.2020 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, über einen Rechtsanwalt als gewillkürten Vertreter Beschwerde und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid des BFA vom 16.04.2020, der Verfahrensanordnung vom 20.04.2020, der Beschwerde und dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe:
§ 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a, (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) …
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) – (10) …“
§ 52 BFA-VG lautet:Paragraph 52, BFA-VG lautet:
„Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) - (3) …“
Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des § 52 BFA-VG nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073 unter Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).Bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG handelt es sich um eine subsidiäre Regelung. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht vergleiche ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer kommt in Anbetracht der Regelung des Paragraph 52, BFA-VG nicht in Betracht. Das ist auch aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073 unter Hinweis auf VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0152).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG zur Seite gestellt. Damit kommt § 8a VwGVG nicht zur Anwendung, weshalb der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe unzulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt. Damit kommt Paragraph 8 a, VwGVG nicht zur Anwendung, weshalb der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Minderjährigkeit Verfahrenshilfe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2230875.4.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020