TE Bvwg Beschluss 2020/6/15 W281 2227096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W281 2227093-1/9Z
W281 2227094-1/5Z
W281 2227095-1/6Z
W281 2227096-1/5Z
W281 2227093-1/9Z, W281 2227094-1/5Z, W281 2227095-1/6Z, W281 2227096-1/5Z,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 ,

2. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. XXXX , 3. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. XXXX , 4. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. XXXX , alle vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, beschlossen: 2. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 , 3. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 , 4. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 , alle vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, beschlossen:

A)

Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens zur Zahl XXXX ausgesetzt.Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des bei der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 28.12.2018 wurden den oben genannten Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt bzw. ausgefolgt.Am 28.12.2018 wurden den oben genannten Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt bzw. ausgefolgt.

Mit oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 28.12.2019 erteilt bzw. ausgefolgt wurden, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen.Mit oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 am 28.12.2019 erteilt bzw. ausgefolgt wurden, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Den Beschwerdeführern wurden am 28.12.2019 die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt bzw. ausgefolgt.Den Beschwerdeführern wurden am 28.12.2019 die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt bzw. ausgefolgt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurden diese rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurden diese rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen.

Gegen den Sachbearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 28.12.2019 erteilt bzw. ausgefolgt hat, ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren zu XXXX anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren ist ua aufgrund der Ausfolgung der oben angeführten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 anhängig. In diesem Verfahren wird der Sachbearbeiter als Beschuldigter geführt und hat einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt, der derzeit beim zuständigen Gericht anhängig ist. Gegen den Sachbearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der die Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 am 28.12.2019 erteilt bzw. ausgefolgt hat, ist bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren zu römisch 40 anhängig. Dieses Ermittlungsverfahren ist ua aufgrund der Ausfolgung der oben angeführten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 anhängig. In diesem Verfahren wird der Sachbearbeiter als Beschuldigter geführt und hat einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gestellt, der derzeit beim zuständigen Gericht anhängig ist.

Zusätzlich werden Ermittlungen gegen den selben Sachbearbeiter zu XXXX beim Landeskriminalamt Wien geführt. Zusätzlich werden Ermittlungen gegen den selben Sachbearbeiter zu römisch 40 beim Landeskriminalamt Wien geführt.

Gegen den selben Sachbearbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarbehörde erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln und den angefochtenen Bescheiden ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.

Die Feststellung, dass gegen den Sachbearbeiter ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und beim Landeskriminalamt Wien anhängig ist, ergeben sich aus dem Schreiben zur Vorlage der Beschwerde. In diesem wurden die Zahlen XXXX und XXXX genannt. Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien am 27.04.2020, die am 03.06.2020 beantwortet wurde, hat ergeben, dass das Verfahren unter XXXX geführt wird und ein Antrag auf Einstellung derzeit beim zuständigen Gericht anhängig sei. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich daher aus der Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien.Die Feststellung, dass gegen den Sachbearbeiter ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und beim Landeskriminalamt Wien anhängig ist, ergeben sich aus dem Schreiben zur Vorlage der Beschwerde. In diesem wurden die Zahlen römisch 40 und römisch 40 genannt. Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien am 27.04.2020, die am 03.06.2020 beantwortet wurde, hat ergeben, dass das Verfahren unter römisch 40 geführt wird und ein Antrag auf Einstellung derzeit beim zuständigen Gericht anhängig sei. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich daher aus der Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Wien.

Eine Rückfrage zu XXXX beim Landeskriminalamt Wien vom 27.04.2020, die am 15.06.2020 telefonisch beantwortet wurde, hat ergeben, dass derzeit noch Ermittlungen ausständig sind und Zeugeneinvernahmen in den nächsten Tagen bzw. Wochen geplant sind. Eine Rückfrage zu römisch 40 beim Landeskriminalamt Wien vom 27.04.2020, die am 15.06.2020 telefonisch beantwortet wurde, hat ergeben, dass derzeit noch Ermittlungen ausständig sind und Zeugeneinvernahmen in den nächsten Tagen bzw. Wochen geplant sind.

Dass gegen den Sachbearbeiter eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarbehörde erstattet wurde ergibt sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 29.04.2020 vorgelegten Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Frage zu klären, ob die Erteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 28.12.2019 durch eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 3. Fall AVG herbeigeführt wurde.In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Frage zu klären, ob die Erteilung der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 am 28.12.2019 durch eine gerichtlich strafbare Handlung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall AVG herbeigeführt wurde.

Ob die Erteilung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde stellt im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage gemäß § 38 AVG dar. Ob die Erteilung durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde stellt im Beschwerdeverfahren eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG dar.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24. 3. 1988, 87/08/0298; 19. 4. 1994, 93/11/0271; Hengstschläger3 Rz 579; Thienel4 311). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 24. 3. 1980, 810/79; vgl auch VwGH 5. 12. 1966, 351/66; Walter/Mayer Rz 585) und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Thienel4 311) (vgl. zum gesamten Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wiederaufnehmenden Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden, ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht nicht aus (VwGH 24. 3. 1988, 87/08/0298; 19. 4. 1994, 93/11/0271; Hengstschläger3 Rz 579; Thienel4 311). Es muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 24. 3. 1980, 810/79; vergleiche auch VwGH 5. 12. 1966, 351/66; Walter/Mayer Rz 585) und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Thienel4 311) vergleiche zum gesamten Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, (Stand 1.4.2009, rdb.at)).

In den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Vorfrage selbst beurteilt. Die gerichtlich strafbare Handlung in Form eines konkreten Deliktes wird in den angefochtenen Bescheiden nicht genannt. Feststellungen zur Beurteilung dieser Vorfrage sind in den angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Eine Beweiswürdigung zur Beurteilung dieser Vorfrage ist in den angefochtenen Bescheiden nicht enthalten.

Ermittlungsergebnisse zu der Beurteilung dieser Vorfrage waren in den mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. Die über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes („sämtliche (Verwaltungs-)Akten und Ermittlungsergebnisse der Behörde, die zur Erlassung der angefochtenen Bescheide geführt haben“) zusätzlich vorgelegten Unterlagen sind zur abschließenden Beurteilung dieser Vorfrage nicht geeignet.

Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG liegt im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Da ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu XXXX anhängig ist und Sache dieses Verfahrens das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung des Sachbearbeiters der belangten Behörde ist und dieser Umstand die Vorfrage in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt, werden die Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgesetzt. Darüber hinaus ist mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens zu XXXX zu rechnen.Die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG liegt im Ermessen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes. Da ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu römisch 40 anhängig ist und Sache dieses Verfahrens das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung des Sachbearbeiters der belangten Behörde ist und dieser Umstand die Vorfrage in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt, werden die Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgesetzt. Darüber hinaus ist mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens zu römisch 40 zu rechnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung Ermittlungsverfahren Staatsanwaltschaft Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2227096.1.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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