Entscheidungsdatum
15.06.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
L510 2230428-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 07.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (AS 1ff).1. Am 07.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (AS 1ff).
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.03.2020, Zahl XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (AS 59ff).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.03.2020, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (AS 59ff).
3. Mit Schreiben vom 14.04.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid (OZ 1).
4. Mit Schreiben vom 18.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im fünften Monat schwanger sei (OZ 2).
5. Am 20.05.2020 wurde bei der BH XXXX (in Folgenden BH) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch Auskunft eingeholt (OZ 5).5. Am 20.05.2020 wurde bei der BH römisch 40 (in Folgenden BH) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch Auskunft eingeholt (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.02.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (AS 1ff).
1.2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war kein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) betreffend die Beschwerdeführerin anhängig (AS 75, OZ 5).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin auf den festgestellten Aufenthaltstitel vom 07.02.2020 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des BFA (AS 1ff).
2.2. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin am 05.02.2020 einen Verlängerungsantrag bei einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige, welcher von 28.07.2016 bis 27.07.2019 gültig gewesen sei, gestellt habe. Diese Information stimmte mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) zum Zeitpunkt der Erstellung des angefochtenen Bescheides auch überein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Verlängerungsantrag bei der BH einbringen habe wollen, doch habe die Mitarbeiterin der BH der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag verspätet sei und deshalb nicht mehr die BH, sondern das BFA zuständig sei (AS 67). Mit E-Mail vom 09.04.2020, welches im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurde, bestätigt die BH, dass die Beschwerdeführerin keinen Verlängerungsantrag bei der BH eingebracht habe (AS 75). Über hg. Nachfrage bei der BH, gab die zuständige Mitarbeiterin an, dass der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Aufenthaltstitels als Familienangehörige "verschrieben", was so viel wie storniert bedeute, worden sei und kein offenes Verfahren betreffend das NAG bei der BH anhängig sei (OZ 5).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG durch das BFA.3.1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG durch das BFA.
3.2. Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet [...].3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet [...].
3.3. Bei Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides war kein Verfahren der Beschwerdeführerin nach dem NAG bei der BH anhängig. Das IZR beinhaltet zwar die Information, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der BH gestellt hatte, weshalb dem BFA kein Vorwurf zu machen ist, jedoch war dieser Eintrag bereits im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides falsch.
3.4. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung offenes Verfahren Verlängerungsantrag WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2230428.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020