TE Bvwg Beschluss 2020/6/16 W274 2229187-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W274 2229187-1/3E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , ohne Beschäftigung, XXXX 1210 Wien, vom 02.03.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2020, GZ D124.1013, 2020-0.123.465, denDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , ohne Beschäftigung, römisch 40 1210 Wien, vom 02.03.2020 auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 25.02.2020, GZ D124.1013, 2020-0.123.465, den

BESCHLUSS:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


BEGRÜNDUNG :
, BEGRÜNDUNG :

Der Antragsteller (im Folgenden: ASt) richtete in der Vergangenheit mehrere Anfragen nach dem Datenschutzgesetz an Behörden und öffentliche Einrichtungen, so das OLG Wien, das "Vertretungsnetz", das Bundesministerium für Justiz, die Oberstaatsanwaltsschaft Wien, das Landespolizeikommando Wien, das Bezirksgericht 1210 Wien sowie die Justiz-Ombudsstelle und drückte in diesem Zusammenhang auch aus, eher gehe ein Seil durch das Nadelöhr, als dass Gesetzesverstöße von Behörden gesühnt würden (Schreiben ASt vom 09.02.2020 zu W274 2225966).

Der ASt stellte am 27.05.2019 unter Verwendung eines Musterformulars der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Auskunft „über meine personenbezogenen Daten“ an den Verein VertretungsNetz (im Folgenden: BG).

Die BG erteilte mit Schreiben vom 11.06.2019 folgende (auszugsweise wiedergegebene) Auskunft an den ASt:

"Ihr Auskunftsersuchen gemäß § 44 DSG (Art 15 DSGVO) ist am 28.05.2019 bei VertretungsNetz eingelangt. Wir erlauben uns innerhalb offener Frist wie folgt mitzuteilen: "Ihr Auskunftsersuchen gemäß Paragraph 44, DSG (Artikel 15, DSGVO) ist am 28.05.2019 bei VertretungsNetz eingelangt. Wir erlauben uns innerhalb offener Frist wie folgt mitzuteilen:

„Verantwortlicher: VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnewertretung Zentrum Rennweg, Ungargasse 66/2/3. OG

Datenschutzbeauftragte: XXXX Datenschutzbeauftragte: römisch 40

VertretungsNetz als Verantwortlicher ist verpflichtet, Ihnen gemäß Art 15 DSGVO die auf Ihre Person bezogenen Daten mitzuteilen, die VertretungsNetz verarbeitet. Hierbei dürfen weder die Rechte dritter Personen verletzt werden, noch darf der Erwachsenenschutzverein und seine Organe die in § 6 ErwSchVG normierte Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen.VertretungsNetz als Verantwortlicher ist verpflichtet, Ihnen gemäß Artikel 15, DSGVO die auf Ihre Person bezogenen Daten mitzuteilen, die VertretungsNetz verarbeitet. Hierbei dürfen weder die Rechte dritter Personen verletzt werden, noch darf der Erwachsenenschutzverein und seine Organe die in Paragraph 6, ErwSchVG normierte Verschwiegenheitsverpflichtung verletzen.

Sie haben uns im Rahmen Ihres Auskunftsersuchens folgende Daten mitgeteilt:

Name: XXXX Name: römisch 40

Adresse: XXXX Adresse: römisch 40

Email-Adresse: XXXX Email-Adresse: römisch 40

Kopie des Reisepasses Nr: XXXX , ausgestellt vom Magistrat Wien MBA 21Kopie des Reisepasses Nr: römisch 40 , ausgestellt vom Magistrat Wien MBA 21

Wir verarbeiten folgende Daten:

Name: XXXX Name: römisch 40

Adresse: XXXX Adresse: römisch 40

Telefon: XXXX ohne Bestätigung der KorrektheitTelefon: römisch 40 ohne Bestätigung der Korrektheit

Telefon: XXXX Telefon: römisch 40

Email-Adresse: XXXX Email-Adresse: römisch 40

Angehöriger des sozialen Umfelds in einer Erwachsenenschutzsache: Bekannter/ Unterkunftgeber

Im Rahmen des Clearingverfahrens wurde VertretungsNetz über Ihre Rolle als Ansprechperson für die betroffene Person vom KH Hietzing informiert und erhielt Ihre dort hinterlegten Kontaktdaten.

Die VertretungsNetz Mitarbeiterinnen dokumentierten, dass sie mehrfach erfolglos versuchten im Abklärungsverfahren ab 20.12.2017 Kontakt mit Ihnen herzustellen. Am 1.2.2018 übermittelte das BG Floridsdorf aktuelle Kontaktdaten, Mit Hilfe dieser konnte nach mehreren frustranen Versuchen ab 12.02.2018 telefonisch und auch persönlich wechselseitiger Kontakt mit Ihnen erreicht werden. Im Rahmen dieser Gespräche hätten Sie sich gegen die Kontaktaufnahme von VertretungsNetz mit der betroffenen Person und das Clearingverfahren an sich ausgesprochen und waren verärgert, da Sie irrtümlich im Glauben waren, VertretungsNetz hätte die Polizei ersucht, Kontakt zu der befroffenen Person herzustellen und diese in der Folge im Rahmen dieser Kontaktaufnahme Ihre Wohnung aufgesucht habe.

Es bestehen folgende Aufbewahrungsfristen:

Es wird ausschließlich der Clearingbericht entsprechend der Verordnung desBundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014; StF: BGBI. II Nr. 208/2014) sowie aufgrund der Förderungsverträge und den Vereinbarungen mit BMVRDJ zur Dienstleistung Clearing 10 Jahre aufbewahrt und dann datenschutzkonform vernichtet.Es wird ausschließlich der Clearingbericht entsprechend der Verordnung desBundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014; Stammfassung, BGBI. römisch zwei Nr. 208 aus 2014,) sowie aufgrund der Förderungsverträge und den Vereinbarungen mit BMVRDJ zur ris-attachment://image001.jpgDienstleistung Clearing 10 Jahre aufbewahrt und dann datenschutzkonform vernichtet.

Übermittlung der Daten an externe Stellen:

Der Erwachsenenschutzverein hat entsprechend der im Erwachsenenvertretungsrecht normierten Bestimmungen einen Clearingbericht an das zuständige Gericht zu übermitteln.

Wir verarbeiten diese Daten zu folgendem Zweck:

Zur Durchführung des gerichtlich beauftragten Clearings als gesetzlich zuständiger Erwachsenenschutzverein.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist:

ErwSchVG, insbesondere § 6a, iVm EMSchG iVm Beschluss zur Durchführung eines Clearings.ErwSchVG, insbesondere Paragraph 6 a,, in Verbindung mit EMSchG in Verbindung mit Beschluss zur Durchführung eines Clearings.ris-attachment://image002.jpg

Für die Verarbeitung der Daten wird kein Auftragsverarbeiter herangezogen.

VertretungsNetz verwendet keine automatisierte Entscheidungsfindung.

Sie erhalten alle Schreiben eingeschrieben und eigenhändig.

Recht auf Berichtigung/Löschung/Einschränkung der Verarbeitung/Widerspruch:

Im Falle einer unrechtmäßigen Verarbeitung haben Sie oben genannte Rechte:

Beschwerderecht

Sie haben das Recht sich an die österreichische Datenschutzbehörde zu wenden, sollten Sie mit der Auskunft nicht zufrieden sein.

Österreichische Datenschutzbehörde Barichgasse 40-42, 1030 Wien“

Des Weiteren wurde ein allgemeines Informationsblatt zum Datenschutz Vertretungsnetz beigefügt.

Wiederum unter Verwendung eines Musterformulars der belangten Behörde erhob der BF am 25.6.2019 „Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Information nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO“. Angekreuzt sind die Varianten: Wiederum unter Verwendung eines Musterformulars der belangten Behörde erhob der BF am 25.6.2019 „Beschwerde an die belangte Behörde wegen Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 13, bzw. Artikel 14, DSGVO“. Angekreuzt sind die Varianten:

„Der Beschwerdegegner hat die Kontaktdaten des Verantwortlichen oder eines Vertreters nicht bekannt gegeben;

Die Verarbeitung beruht auf berechtigten Interessen des Beschwerdegegners und es wurden die Empfänger/Empfängerkategorien bzw welche berechtigte Interessen Dritter verfolgen nicht angegeben;

Der Beschwerdegegner beabsichtigt zu übermitteln/hat personenbezogene Daten an Drittland übermittelt und keine Informationen über den Angemessenheitsbeschluss/die angemessenen Garantien angegeben;

Soweit personenbezogene Daten bei Dritten ermittelt wurden, hat der Beschwerdegegner unzureichend/nicht darüber informiert, aus welcher Quelle sie stammen und ob sie öffentlich zugänglich waren.“

Dazu führte der ASt aus, es sei ihm von VertretungsNetz nur eine „absolut unvollständige Zusammenfassung der über ihn gespeicherten Daten“ übermittelt worden. Die Mitarbeiterinnen dieses Vereins hätten ihre Aufgaben nicht erfüllt, wodurch einem Freund des ASt ein schwerer Schaden entstanden sei. Der ASt habe „den Antrag“ am 01.11.2017 gestellt. Er sei sicher, dass die Mitarbeiter dieses Vereins ihre Aktivitäten genau dokumentierten und natürlich „auch der ASt hier vorkomme“. Er versuche, Beweise für ein Strafverfahren zu sammeln. Die Gegenseite versuche, alles zu vertuschen.

Der ASt übermittelte neben der Datenauskunft der BG vom 11.6.2019 ein Email des ASt an den BG vom 13.6.2019, in dem er seinen Unmut über die Erledigung vom 11.6.2019 kundtut und vom BG binnen 4 Tagen eine Aushändigung aller Unterlagen im Zusammenhang mit dem ASt bzw von Ablichtungen oder als digitale Daten sowie die Bekanntgabe der Namen der Personen, die die Dokumente angelegt hätten, fordert.

Mit Mangelbehebungsauftrag vom 4.7.2019 forderte die belangte Behörde den ASt auf, eine Kopie des Auskunftsbegehrens gegenüber dem BG vorzulegen.

Mit Email vom 18.7.2019 legte der ASt diese vor.

Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete der BG am 09.09.2019 eine Stellungnahme, wonach der ASt Auskunft über alle bei ihr verarbeiteten Daten erhalten habe. Er sei nicht Partei im gerichtlichen Erwachsenenschutzverfahren und habe daher nicht das Recht, den Clearingbericht über die BG einzusehen oder zu erhalten.

Mit Stellungnahme vom 20.09.2019 brachte der ASt vor, die Auskunft sei unvollständig.

Nach einer weiteren Stellungnahme des BG vom 04.11.2019 und einer Stellungnahme des ASt vom 14.11.2019 legte der BG am 31.01.2020 die zwei relevanten Clearingberichte der belangten Behörde vor. Die belangte Behörde nahm diese von der dem ASt gewährten Akteneinsicht aus.

Mit weiterer Stellungnahme vom 06.02.2020 brachte der ASt vor, in den Clearingberichten seien verleumderische Behauptungen gegen ihn aufgestellt worden, gegen die er vorgehen wolle. Die Auskünfte der Datenschutzbeauftragten (gemeint) des BG seien nachweislich falsch.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.2.2020 wurde die "Datenschutzbeschwerde" des ASt vom 25.06.2019 gegen Verein VertretungsNetz wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst begründet wie folgt:

Obzwar der Antrag unter Verwendung eines Musterformulars betreffend eine Verletzung im Recht auf Information nach Art 13 bzw 14 DSGVO erfolgt sei, sei aufgrund des Vorbringens ersichtlich, dass Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Auskunft auf Grund einer behauptetermaßen unvollständigen Auskunftserteilung sei. Soweit der ASt mit seinen Stellungnahmen vom 14.11.2019 und 6.2.2020 die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht des BG auf dessen Webseite beanstande, behandle die belangte Behörde dies gesondert im Beschwerdeverfahren zu GZ DSB-D124.2121.
Beim BG Floridsdorf sei ein Erwachsenenschutzverfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Herrn K anhängig gewesen. Der ASt sei unter anderem eine Vertrauensperson von Herrn K gewesen, er habe im Erwachsenenschutzverfahren, in dem der BG Clearingberichte über Herrn K zu verfassen gehabt habe, keine Parteistellung gehabt. Herr K sei zwischenzeitig verstorben. Der BG sei zumindest auch als Verantwortlicher im Sinne Art. 4 Z 1 DSGVO für die im Zusammenhang mit dem Erstellen der Clearingberichte stehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu qualifizieren. Es reiche laut der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung des Auskunftsrechts aus, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht der Daten in verständlicher Form erhalte. Ausgehend von der erteilten Auskunft sei der ASt darüber im Bilde, dass im Wesentlichen sein Name und seine Kontaktdaten verarbeitet würden und der Verarbeitungszweck seiner Daten darin liege bzw. gelegen sei, Daten über ihn in seiner Rolle als Vertrauensperson von Herrn K zur Erstellung von Clearingberichten zu verarbeiten. Der BG habe, soweit dem keine Beschränkung entgegengestanden sei, eine vollständige Übersicht der Daten des ASt zur Verfügung gestellt. Der Zweck des Auskunftsrechts sei somit erfüllt.
Obzwar der Antrag unter Verwendung eines Musterformulars betreffend eine Verletzung im Recht auf Information nach Artikel 13, bzw 14 DSGVO erfolgt sei, sei aufgrund des Vorbringens ersichtlich, dass Beschwerdegegenstand eine Verletzung im Recht auf Auskunft auf Grund einer behauptetermaßen unvollständigen Auskunftserteilung sei. Soweit der ASt mit seinen Stellungnahmen vom 14.11.2019 und 6.2.2020 die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflicht des BG auf dessen Webseite beanstande, behandle die belangte Behörde dies gesondert im Beschwerdeverfahren zu GZ DSB-D124.2121., Beim BG Floridsdorf sei ein Erwachsenenschutzverfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Herrn K anhängig gewesen. Der ASt sei unter anderem eine Vertrauensperson von Herrn K gewesen, er habe im Erwachsenenschutzverfahren, in dem der BG Clearingberichte über Herrn K zu verfassen gehabt habe, keine Parteistellung gehabt. Herr K sei zwischenzeitig verstorben. Der BG sei zumindest auch als Verantwortlicher im Sinne Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO für die im Zusammenhang mit dem Erstellen der Clearingberichte stehende Verarbeitung personenbezogener Daten zu qualifizieren. Es reiche laut der Rechtsprechung des EuGH zur Wahrung des Auskunftsrechts aus, wenn der Antragsteller eine vollständige Übersicht der Daten in verständlicher Form erhalte. Ausgehend von der erteilten Auskunft sei der ASt darüber im Bilde, dass im Wesentlichen sein Name und seine Kontaktdaten verarbeitet würden und der Verarbeitungszweck seiner Daten darin liege bzw. gelegen sei, Daten über ihn in seiner Rolle als Vertrauensperson von Herrn K zur Erstellung von Clearingberichten zu verarbeiten. Der BG habe, soweit dem keine Beschränkung entgegengestanden sei, eine vollständige Übersicht der Daten des ASt zur Verfügung gestellt. Der Zweck des Auskunftsrechts sei somit erfüllt.

Soweit der ASt darauf hinweise, dass die Auskunft falsch sei (ein Datum, die Chronologie sowie Angaben über die telefonische Erreichbarkeit des ASt) könnten ihm diesbezüglich weitere Betroffenenrechte, insbesondere das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, offen- stehen. Das Recht auf Auskunft sei jedenfalls gewahrt, wenn Auskunft über die tatsächlich verarbeiteten Daten - mögen diese auch falsch sein - erteilt werde. Das Recht auf Auskunft finde seine Grenzen in der Verwirklichung des Zwecks, der diesem Recht innewohne. Nach dem EuGH diene dieser der Vorbereitung der Inanspruchnahme der weiteren Betroffenenrechte und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Der ASt vermöge seine fehlende Parteistellung im Erwachsenenschutzverfahren nicht im Wege der Ausübung des Auskunftsrechts zu kompensieren. Ebensowenig könne ein Auskunftsinteresse darin erblickt werden, dass der ASt Beweise für ein Strafverfahren zu sammeln versuche. Eine Unterteilung des übrigen Clearingberichts in Daten, die sich ausschließlich auf den ASt und solche, die sich auf Dritte bezögen (Schwärzung), sei nicht möglich, da es sich um einen Fließtext handle und dies im Ergebnis zu zusammenhanglosen Textbruchstücken führen würde. Die Auskunftserteilung sei daher zu Recht verweigert worden. Soweit der ASt darauf hinweise, dass die Auskunft falsch sei (ein Datum, die Chronologie sowie Angaben über die telefonische Erreichbarkeit des ASt) könnten ihm diesbezüglich weitere Betroffenenrechte, insbesondere das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, offen- stehen. Das Recht auf Auskunft sei jedenfalls gewahrt, wenn Auskunft über die tatsächlich verarbeiteten Daten - mögen diese auch falsch sein - erteilt werde. Das Recht auf Auskunft finde seine Grenzen in der Verwirklichung des Zwecks, der diesem Recht innewohne. Nach dem EuGH diene dieser der Vorbereitung der Inanspruchnahme der weiteren Betroffenenrechte und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Der ASt vermöge seine fehlende Parteistellung im Erwachsenenschutzverfahren nicht im Wege der Ausübung des Auskunftsrechts zu kompensieren. Ebensowenig könne ein Auskunftsinteresse darin erblickt werden, dass der ASt Beweise für ein Strafverfahren zu sammeln versuche. Eine Unterteilung des übrigen Clearingberichts in Daten, die sich ausschließlich auf den ASt und solche, die sich auf Dritte bezögen (Schwärzung), sei nicht möglich, da es sich um einen Fließtext handle und dies im Ergebnis zu zusammenhanglosen Textbruchstücken führen würde. Die Auskunftserteilung sei daher zu Recht verweigert worden.

Der Inhalt der Clearingberichte sei auch keiner Berichtigung nach Art. 16 DSGVO zugänglich, da es sich um persönliche Wahrnehmungen eines Mitarbeiters der BG über das soziale Umfeld von Herrn K und um eine Empfehlung handle. Dokumentationen von Meinungen bzw. Beurteilungen von Personen mit bestimmtem Sachverstand seien aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung bzw. Beurteilung korrekt wiedergäben. Bei diesen Beschreibungen handle es sich gleichzeitig auch um personenbezogene Daten des den Bericht verfassenden Mitarbeiters des BG. In den Clearingberichten kämen auch weitere Dritte vor, die namentlich genannt seien, für die ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG iVm Art. 15 Abs. 4 DSGVO bestehe. Dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege gegenüber dem Auskunftsinteresse des ASt. Im Ergebnis sei jener Auskunftsteil, der dem ASt zur Verfügung gestellt worden sei, vollständig. Die Verweigerung der übrigen Auskunftserteilung sei zu Recht erfolgt. Der Inhalt der Clearingberichte sei auch keiner Berichtigung nach Artikel 16, DSGVO zugänglich, da es sich um persönliche Wahrnehmungen eines Mitarbeiters der BG über das soziale Umfeld von Herrn K und um eine Empfehlung handle. Dokumentationen von Meinungen bzw. Beurteilungen von Personen mit bestimmtem Sachverstand seien aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung bzw. Beurteilung korrekt wiedergäben. Bei diesen Beschreibungen handle es sich gleichzeitig auch um personenbezogene Daten des den Bericht verfassenden Mitarbeiters des BG. In den Clearingberichten kämen auch weitere Dritte vor, die namentlich genannt seien, für die ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 4, DSGVO bestehe. Dieses Geheimhaltungsinteresse überwiege gegenüber dem Auskunftsinteresse des ASt. Im Ergebnis sei jener Auskunftsteil, der dem ASt zur Verfügung gestellt worden sei, vollständig. Die Verweigerung der übrigen Auskunftserteilung sei zu Recht erfolgt.

Da der ASt nach Aufforderung der belangten Behörde eine Kopie seines Antrags auf Auskunft vorgelegt habe, der mit 27.05.2019 datiert sei, könne das ursprüngliche Vorbringen des ASt, wonach ein Antrag am 01.11.2017 gestellt worden sei, dahingestellt bleiben. Prüfgegenstand sei die Auskunft der BG vom 11.06.2019. Ein allfälliges Beschwerderecht im Hinblick auf einen Antrag auf Auskunft vom 01.11.2017 wäre gemäß § 24 Abs. 4 DSG jedenfalls infolge Verfristung erloschen. Da der ASt nach Aufforderung der belangten Behörde eine Kopie seines Antrags auf Auskunft vorgelegt habe, der mit 27.05.2019 datiert sei, könne das ursprüngliche Vorbringen des ASt, wonach ein Antrag am 01.11.2017 gestellt worden sei, dahingestellt bleiben. Prüfgegenstand sei die Auskunft der BG vom 11.06.2019. Ein allfälliges Beschwerderecht im Hinblick auf einen Antrag auf Auskunft vom 01.11.2017 wäre gemäß Paragraph 24, Absatz 4, DSG jedenfalls infolge Verfristung erloschen.

Die ASt beantragt erkennbar Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid unter Verwendung eines Vordruckformulars (ZPF1) sowie einer separat angeschlossenen Begründung. Nach dieser habe der ASt den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde mehrmals und ausführlich auf Fakten hingewiesen, die zeigten, dass das VertretungsNetz dem DSG keine Bedeutung beimesse oder dort unglaubliche Schlamperei herrsche. Diese Hinweise seien ignoriert worden. Der Bescheid der DSB sei "großteils falsch und im Rest tendenziös". Dem ASt fehle jede Sachkenntnis, die Ausführungen des Sachbearbeiters der belangten Behörde zu kontrollieren. Daher sei anwaltliche Unterstützung unbedingt erforderlich. Die ASt beantragt erkennbar Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid unter Verwendung eines Vordruckformulars (ZPF1) sowie einer separat angeschlossenen Begründung. Nach dieser habe der ASt den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde mehrmals und ausführlich auf Fakten hingewiesen, die zeigten, dass das VertretungsNetz dem DSG keine Bedeutung beimesse oder dort unglaubliche Schlamperei herrsche. Diese Hinweise seien ignoriert worden. Der Bescheid der DSB sei "großteils falsch und im Rest tendenziös". Dem ASt fehle jede Sachkenntnis, die Ausführungen des Sachbearbeiters der belangten Behörde zu kontrollieren. Daher sei anwaltliche Unterstützung unbedingt erforderlich.

Die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe bestehen nicht:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmtes, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfügung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmtes, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfügung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Darüber hinaus sind gemäß Absatz 2, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe nach der ZPO zu beurteilen.

Die Verfahrenshilfe im Bereich des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten ist somit unter der Voraussetzung der Grundrechtsakzessorietät, der Mittellosigkeit sowie der Voraussetzung zu bewilligen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt oder der zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Neben diesen Missbrauchsfällen kennt das Gesetz noch die Mutwilligkeit, die sich aus den Wegfall der Kostentragung ergibt: Dass eine nahezu vermögenslose Partei "völlig risikolos und mit den ganzen Mut der Verzweiflung" prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle des Prozessverlusts seine Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann (Rechberger, ZPO³, § 63 ZPO, Rz 5). Offenbar mutwillig führt Prozess, wer sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt oder der zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert. Neben diesen Missbrauchsfällen kennt das Gesetz noch die Mutwilligkeit, die sich aus den Wegfall der Kostentragung ergibt: Dass eine nahezu vermögenslose Partei "völlig risikolos und mit den ganzen Mut der Verzweiflung" prozessieren kann, weil ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle des Prozessverlusts seine Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann (Rechberger, ZPO³, Paragraph 63, ZPO, Rz 5).

Offenbar aussichtlos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Rechberger, ZPO³, § 63 ZPO, Rz 6). Offenbar aussichtlos ist eine Prozessführung, deren Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (Rechberger, ZPO³, Paragraph 63, ZPO, Rz 6).

Im Bereich des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten gelten auch unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Verfahrenshandlungen als aussichtslose Rechtsverfolgung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ², § 8a VwGVG, S 101). Im Bereich des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten gelten auch unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Verfahrenshandlungen als aussichtslose Rechtsverfolgung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren ², Paragraph 8 a, VwGVG, S 101).

Vorauszuschicken ist, dass die Begründung des Verfahrenshilfeantrags sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner als auch Organen der belangten Behörde großteils in einer dem Antragsteller keinesfalls zustehenden diffamierenden Diktion abgefasst ist, die weit über zulässige sachliche Kritik hinausgeht (z.B. Schreiben vom 02.03.2020, Seite 3, vorletzter Absatz).

Selbst unter Außerachtlassung dieser Umstände erfüllt der Antrag sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen der Mutwilligkeit als auch der Aussichtslosigkeit:

Voranzustellen ist weiters, dass augenscheinlich eine ausführliche und individuell abgefasste Datenschutzauskunft des BG gegenüber dem ASt, dem keine Parteirolle im gerichtlichen Erwachsenenschutzverfahren zukam, übermittelt wurde. Weiters hat sich die belangte Behörde mit der Datenschutzbeschwerde des ASt in ihrer 19-seitigen Entscheidung ausführlich und verständlich auseinandergesetzt.

Der ASt stellt auch eingangs seines Antrags klar, dass gegenständlich die Frage einer Datenauskunft ist.

Die Ausführungen des ASt zur Begründung seines Verfahrenshilfeantrages sind großteils allgemeiner Natur und als Unmutsäußerungen gegenüber dem BG als auch der belangten Behörde zu qualifizieren.

Darauf, wie „der Antrag vom 1.11.2017“ zu verstehen ist, als vormaliges Ersuchen betreffend Datenauskunft oder als Antrag im Zusammenhang mit einem Sachwalterschafts- oder Erwachsenenschutzverfahren, kann dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde ohnedies lediglich das Auskunftsersuchen vom Mai 2019 zu Grunde legte.

Auch in Bezug auf die Frage, ob beim BG Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren sind, zeigt der ASt keine Argumente gegen die Rechtsrichtigkeit des Bescheides auf.

Da hier – unbestritten durch den ASt – ein Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gegenständlich ist, ist auf Fragen betreffend das weitere im Bescheid genannte Verfahren des ASt bei der belangten Behörde nicht einzugehen.

Nicht verständlich ist, wieso das Vorbringen des ASt die "Glaubwürdigkeit des Vertretungsnetzes" dahingehend in Frage stellen soll, die Auskunft als unvollständig oder unrichtig zu betrachten, nur dies könnte ja relevant sein.

Der Inhalt der Datenschutzauskunft ist objektiviert. Auf die Richtigkeit der Daten kommt es, wie die belangte Behörde ausführlich rechtlich dargelegt hat, im Rahmen des Rechts auf Auskunft nicht an. Insofern handelt es sich bei dem Zitat S 16 des Bescheides nicht um ein "Gustostück", sondern um eine nicht zu beanstandende Rechtsausführung. Der ASt mißversteht dies allenfalls dahingehend, dass Auskünfte willkürlich erteilt werden könnten. Unmißverständlich sind die Ausführungen der belangten Behörde aber dahingehend zu verstehen, dass es bei einer Auskunft gemäß Art 15 DSGVO auf die Beauskunftung der gespeicherten Daten ankommt, ungeachtet der Frage, ob die gespeicherten Daten inhaltlich richtig sind.Der Inhalt der Datenschutzauskunft ist objektiviert. Auf die Richtigkeit der Daten kommt es, wie die belangte Behörde ausführlich rechtlich dargelegt hat, im Rahmen des Rechts auf Auskunft nicht an. Insofern handelt es sich bei dem Zitat S 16 des Bescheides nicht um ein "Gustostück", sondern um eine nicht zu beanstandende Rechtsausführung. Der ASt mißversteht dies allenfalls dahingehend, dass Auskünfte willkürlich erteilt werden könnten. Unmißverständlich sind die Ausführungen der belangten Behörde aber dahingehend zu verstehen, dass es bei einer Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO auf die Beauskunftung der gespeicherten Daten ankommt, ungeachtet der Frage, ob die gespeicherten Daten inhaltlich richtig sind.

Auch im Zusammenhang mit einer allfällig geplanten Sammlung von Daten für ein Strafverfahren gelingt es dem BF nicht, relevante Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Bescheides aufzuzeigen.

Gleiches gilt betreffend eine nicht mögliche Unterteilung des Clearingberichts in Daten, die sich ausschließlich auf den Beschwerdeführer beziehen und in Daten, die sich auf Dritte beziehen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der BG in seiner Stellungnahme vom 9.9.2019 mitteilte, dass der ASt Auskunft (auch) über alle in den 2 Clearingberichten enthaltenen Daten erhalten habe. Dies zieht der ASt ausdrücklich nicht in Zweifel. Einer zusätzlich übermittelten Abschrift des – soweit über die Daten des ASt hinausgehend, geschwärzten - Clearingberichts, bedarf es daher schon unter dem Aspekt der Vollständigkeit der Datenauskunft nicht.

Insgesamt erschöpft sich die Begründung des Verfahrenshilfeantrages daher großteils in einer allgemeinen Unmutsäußerung sowohl gegenüber dem BG als auch der belangten Behörde.

Gegen die wesentliche Begründung des Bescheides, wonach der ASt seine fehelende Parteistellung im Erwachsenenschutzverfahren nicht im Wege des Auskunftsrechts kompensieren kann und keine Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft aufzeigt wurden, führt der ASt keine stichhaltigen Argumente ins Treffen. Es ist nicht Aufgabe der Verfahrenshilfe, einem Bescheidadressaten durch Beigabe eines Rechtsanwalts die Möglichkeit zu bieten, ohne konkrete Hinweise auf eine Beschwer in jede Richtung rechtliche Argumente gegen die Richtigkeit des Bescheides zu finden.

Insgesamt erweist sich der Verfahrenshilfeantrag daher sowohl als mutwillig als auch als aussichtslos, zumal er keine Anhaltspunkte beinhaltet, wonach die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre bzw. diesen formell oder materiell unrichtig beurteilt hätte.

Ohne auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF Bezug zu nehmen, war der Antrag daher abzuweisen.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass es sich bei der einzelfallbezogenen Beurteilung der Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit der geplanten Rechtsverfolgung um keine revisiblen Rechtsfragen handelt.

Schlagworte

Auskunfterteilung Auskunftsbegehren Aussichtslosigkeit Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Mutwillen Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2229187.1.00

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten