TE Bvwg Beschluss 2020/6/17 W228 2114277-1

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

ASVG §410
AVG §17
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §21
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2114277-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Anträge der Mag. XXXX , geb. am XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, XXXX , vom 05.06.2020 auf Einsicht in die Akten zu GZ: W229 2114277-1, W141 2114277-1, W228 2114277-1, W228 2010146-1 und W209 2002767-1 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Anträge der Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch Dr. römisch 40 , Rechtsanwalt in 1010 Wien, römisch 40 , vom 05.06.2020 auf Einsicht in die Akten zu GZ: W229 2114277-1, W141 2114277-1, W228 2114277-1, W228 2010146-1 und W209 2002767-1 beschlossen:

A)

Die Anträge werden, soweit nicht durch Übermittlung der Unterlagen bezüglich dem Akt W228 2114277-1 in Kopie in der Beilage zu dieser Entscheidung faktisch Folge geleistet wird, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.06.2020 brachte Mag XXXX , geb. XXXX (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz: ASt) einen Antrag auf Akteneinsicht in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsbeschlusses bzw. von Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der ASt betreffend die Geschäftszahlen W229 2114277-1, W141 2114277-1, W228 2114277-1, W228 2010146-1 sowie W209 2002767-1 und verband diesen Antrag mit dem Ersuchen um Übermittlung in jeder technisch möglichen Form.Mit Schreiben vom 05.06.2020 brachte Mag römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz: ASt) einen Antrag auf Akteneinsicht in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsbeschlusses bzw. von Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der ASt betreffend die Geschäftszahlen W229 2114277-1, W141 2114277-1, W228 2114277-1, W228 2010146-1 sowie W209 2002767-1 und verband diesen Antrag mit dem Ersuchen um Übermittlung in jeder technisch möglichen Form.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen des Verfahrens, welches zur rechtskräftigen Entscheidung vom 18.07.2019, W228 2114277-1/16E führte, wurde der ASt auf Basis ihres Antrages auf Akteneinsicht vom 11.03.2019 am 26.03.2019 vollumfängliche Akteneinsicht gewährt.

Die ASt erhielt eine Kopie der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 sowie eine Kopie der Liste des Zuweisungsprotokolls datierend auf 11.02.2019, aus der die Abnahmen und Zuweisungen gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses protokolliert sind.

Diese werden in der Beilage dieser Entscheidung als Beilagen nochmals übermittelt.

Weitere Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses oder sonstige Verfügungen / Anordnungen / Dienstanweisungen sind betreffend die Rechtssache W228 2114277-1 nicht ergangen.

Der Akt W229 2114277-1 ist nicht mehr existent, da der Verfahrensakt 2114277-1 auf die GA W228 übergegangen ist und daher nunmehr unter der Zahl W228 2114277-1 läuft.

Der Akt W141 2114277-1 war nie existent.

Der Akt W228 2010146-1 betrifft eine andere Partei.

Der Akt W209 2002767-1 fällt in die Zuständigkeit eines anderen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen betreffend Akteneinsicht und Aktenkopien ergeben sich aus der Eingabe der ASt vom 01.04.2019.

Dass keine weiteren Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses oder sonstige Verfügungen / Anordnungen / Dienstanweisungen betreffend die Rechtssache W228 2114277-1 ergangen sind, ergibt sich ebenso aus dem Akt, da keine weiteren Zuständigkeitsverschiebungen eingetreten sind, außer jener von der Gerichtsabteilung W229 zur Gerichtsabteilung W228. Daraus ergibt sich auch, dass ein Akt W229 2114277-1 nicht mehr existiert.

Dass die Angabe der Gerichtsabteilungszahl "W141" auf einem Kanzleiauftrag im Akt W228 2114277-1 fehlerhaft war, wurde im Parteiengehör vom 17.04.2019 der ASt dargelegt, genauso wie in der Entscheidung W228 2114277-1/16E selbst.

Dies kann auch mit einem Screenshot aus dem Aktenverwaltungssystem belegt werden:

Der Akt W228 2010146-1 betrifft eine andere Partei (Screenshot aus dem Aktenverwaltungssystem):

Der gegenständliche Antrag wurde am 08.06.2020 nicht nur zur gegenständlichen Aktenzahl W228 2114277-1 protokolliert, sondern auch zur Zahl W209 2002767-1. Dies ergibt sich aus der Rückfrage des erkennenden Richters bei zuletzt genannter Gerichtsabteilung (siehe der Entscheidung beigefügter Aktenvermerk vom 16.06.2020).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Einsicht in die Akten der Verwaltungsgerichte ist in § 21 VwGVG geregelt und besagt diese Bestimmung, dass die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Abs. 1). Bei der Vorlage der Akten können die Behörden verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden (Abs. 2).Die Einsicht in die Akten der Verwaltungsgerichte ist in Paragraph 21, VwGVG geregelt und besagt diese Bestimmung, dass die Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen sind (Absatz eins,). Bei der Vorlage der Akten können die Behörden verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden (Absatz 2,).

Die gemäß § 17 VwGVG für die Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 17 AVG normiert, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Abs. 1). Gemäß § 17 Abs. 3 AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Abs. 2). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Abs. 3).Die gemäß Paragraph 17, VwGVG für die Akteneinsicht im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendende Bestimmung des Paragraph 17, AVG normiert, dass soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien in die ihre Sachen betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (Absatz eins,). Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AVG sind Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Absatz 2,). Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung (Absatz 3,).

Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu § 17 mit weiteren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung) und ist grundsätzlich durch „die Sache“ begrenzt (VwGH vom 27.09.2002, Zl. 2001/09/0205).Das Recht auf Akteneinsicht setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 2 zu Paragraph 17, mit weiteren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung) und ist grundsätzlich durch „die Sache“ begrenzt (VwGH vom 27.09.2002, Zl. 2001/09/0205).

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich daraus Folgendes:

Die ASt sollte durch die, in den Feststellungen näher dargestellte, Akteneinsichtnahme, durch die ASt selbst, im Besitz von vollständigen Abschriften des Gerichtsaktes W228 2114277-1 sein; dies, weil dem diesbezüglichen Begehren vollständig faktisch entsprochen wurde.

Dem Antrag der ASt wird wiederum durch Übermittlung der Unterlagen in der Beilage zu dieser Entscheidung entsprochen.

Soweit sich die Anträge im Übrigen auf allfällige Gegenstände beziehen, die nicht die Sache selbst betreffen und über den Gerichtsakt W228 2114277-1 hinausgehen, so ist diesen ein Erfolg verwehrt, da die Anträge auf Akteneinsicht zur Zahl 2114277-1 jeweils mit dem Präfix der Gerichtsabteilung W229 und W141 entsprechend den Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht möglich ist, da die Zahl 2114277 als Grundzahl nur einfach vergeben wird.

Soweit sich der Antrag auf die Aktenzahl W209 2002767-1 bezieht, ist auf die Zuständigkeit des Kollegen der GA W209 und dessen zu erwartende Beantwortung zu verweisen und überschreitet dieser hier den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Richters.

Aus den angeführten Gründen waren die überschießenden Anträge auf Akteneinsicht vom 05.06.2020 abzuweisen.

Abschließend wird der ASt mitgeteilt, dass das wiederholte Stellen von Anträgen, insbesondere Akteneinsichtsanträgen, gem. § 35 AVG 1. Fall mit einer Mutwillensstrafe bis 726 € geahndet werden kann. Die ASt wird nunmehr darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Akteneinsichtsanträge eine Mutwillensstrafe verhängt werden wird, da der ASt im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit wegen zu erwartender wiederholter Zurückweisung bzw. Abweisung neue Eingaben vornimmt und nur mit einer neuen abschlägigen Entscheidung rechnen darf. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706, mwN.).Abschließend wird der ASt mitgeteilt, dass das wiederholte Stellen von Anträgen, insbesondere Akteneinsichtsanträgen, gem. Paragraph 35, AVG 1. Fall mit einer Mutwillensstrafe bis 726 € geahndet werden kann. Die ASt wird nunmehr darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Akteneinsichtsanträge eine Mutwillensstrafe verhängt werden wird, da der ASt im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit wegen zu erwartender wiederholter Zurückweisung bzw. Abweisung neue Eingaben vornimmt und nur mit einer neuen abschlägigen Entscheidung rechnen darf. Diese Bestimmung findet auch auf berufsmäßige Parteienvertreter Anwendung vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1706, mwN.).

Schlagworte

Akteneinsicht Antragstellung Geschäftsverteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2114277.1.00

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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