Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
ASVG §410Spruch
I413 2151270-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 06.10.2016, Zl. BE/KD/SEV, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 06.10.2016, Zl. BE/KD/SEV, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen den am 07.10.2017 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2016 betreffend die Vorschreibung eines Haftungsbetrages Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht lud am 26.05.2020 die Beschwerdeführerin für 17.07.2020, 10:00 Uhr zur mündlichen Verhandlung.
3. Am 12.06.2020 teilte der bisher einschreitende Rechtsanwalt mit, dass er das Vollmachtsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet habe.
4. Am 16.06.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde sowie zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bringt monatlich EUR 2.314,24 (netto) ins Verdienden. Sie besitzt ein Konto bei der BTV Dornbirn mit einem Guthaben von EUR 1.265,00 sowie eine Ablebensversicherung mit der Versicherungssumme von EUR 3.600,00.
Die Beschwerdeführerin lebt in einer Mietwohnung, für die sie monatlich EUR 1.243,00 an Miete zu bezahlen hat.
Die Beschwerdeführerin hat keine Unterhaltspflichten und keine Schulden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Antrag und in das von der Beschwerdeführerin abgegebene Vermögensbekenntnis.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Angaben im von der Beschwerdeführerin abgegebenen Vermögensbekenntnis.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Antrages
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.
In VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.In VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.
Im gegenständlichen Verfahren besteht keine Anwaltspflicht. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist amtswegig zu ermitteln. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass die Antragstellerin in einer mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben, zumal die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde die Sachverhaltsfragen aufwirft, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung, zB wann die Aussage verweigert werden darf, erfolgt durch das erkennende Gericht, weshalb der Antragsteller durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Die weitere Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist nach § 63 Abs 1 ZPO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; vgl auch die Rsp bei Klauser/Kodek, JN-ZPO, § 63 ZPO E 25 ff). Der notwenige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (Klauser/Kodek, aaO E 26). Bei einem Einkommen von 1.500 Euro ist die Verfahrenshilfe für den VfGH nicht zu bewilligen (VfGH 14.03.2012, B 71/12), ebensowenig bei einem Einkommen von 2.000 Euro (VfGH 14.03.2012, B 214/12). Bei einem Einkommen von 1.600 Euro, Mietkosten von 350 Euro und Kreditraten von 430 Euro sowie Unterhaltspflichten für drei Kinder gefährdet die Bezahlung von Gerichtsgebühren den notwendigen Unterhalt nicht (LGZ Wien 43 R 518/09h, EFSlg 124.765). Die Antragstellerin verfügt über eine Pension von netto 2.314,00 Euro im Monat. Sie hat keine Unterhaltspflichten und auch keine Schulden. Abzüglich der Mietkosten verbleiben der Antragstellerin 1.071,00 Euro pro Monat. Damit kann vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht davon gesprochen werden, dass die Bestreitung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des gegenständlichen gefährdet wäre.Die weitere Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ist nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; vergleiche auch die Rsp bei Klauser/Kodek, JN-ZPO, Paragraph 63, ZPO E 25 ff). Der notwenige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, darf aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen (Klauser/Kodek, aaO E 26). Bei einem Einkommen von 1.500 Euro ist die Verfahrenshilfe für den VfGH nicht zu bewilligen (VfGH 14.03.2012, B 71/12), ebensowenig bei einem Einkommen von 2.000 Euro (VfGH 14.03.2012, B 214/12). Bei einem Einkommen von 1.600 Euro, Mietkosten von 350 Euro und Kreditraten von 430 Euro sowie Unterhaltspflichten für drei Kinder gefährdet die Bezahlung von Gerichtsgebühren den notwendigen Unterhalt nicht (LGZ Wien 43 R 518/09h, EFSlg 124.765). Die Antragstellerin verfügt über eine Pension von netto 2.314,00 Euro im Monat. Sie hat keine Unterhaltspflichten und auch keine Schulden. Abzüglich der Mietkosten verbleiben der Antragstellerin 1.071,00 Euro pro Monat. Damit kann vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht davon gesprochen werden, dass die Bestreitung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Führung des gegenständlichen gefährdet wäre.
Keine der beiden Voraussetzungen des § 8a VwGVG liegen gegenständlich vor, weshalb sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.Keine der beiden Voraussetzungen des Paragraph 8 a, VwGVG liegen gegenständlich vor, weshalb sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen; es konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenshilfe VermögensverhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2151270.1.02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020