Entscheidungsdatum
23.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I408 2232018-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. UNGARN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 31.03.2020, Zl. 595067209-191000396, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. UNGARN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 31.03.2020, Zl. 595067209-191000396, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. 595067209-191000396 kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. 595067209-191000396 kommt gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger von 33 Jahren, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.05.2019 wurde der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsbürger von 33 Jahren, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt.
Nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2020 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Nach Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs wurde gegen den Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.03.2020 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht unter Hinweis auf seinen geringen Tatbeitrag und seines ansonsten unbeanstandeten 8-Jährigen Aufenthalt in Österreich Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. den angeführten gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen
3. Rechtliche Beurteilung:
Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen.
Zur zweifelsfreien Klärung, warum dem Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkung an einem massiven Suchtgifthandel nur eine bedingte Strafe verhängt wurde, und des in 8 Jahren entstanden Privatlebens nach Ar. 8 EMRK wird die beantragte mündliche Verhandlung erforderlich sein.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Menschenrechtsverletzungen Privat- und Familienleben private InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2232018.1.00Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020