Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
AVG §19Spruch
W171 2199761-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, XXXX , gegen die Festnahme am 12.05.2018 sowie die Anhaltung vom 12.05.2018 bis 25.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, römisch 40 , gegen die Festnahme am 12.05.2018 sowie die Anhaltung vom 12.05.2018 bis 25.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 12.05.2018 wird stattgegeben und die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 12.05.2018 wird stattgegeben und die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15.09.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
2. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2017 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er am 02.05.2018 einen Termin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er am 02.05.2018 einen Termin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
4. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion vom 30.04.2018 geht hervor, dass der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen wurde. Der dort aufhältige Bruder des BF verständigte diesen nach Aufforderung der Beamten telefonisch darüber, dass er an der zuständigen Polizeistation erscheinen solle. Der Bescheid vom 27.04.2018 wurde an der Polizeiinspektion hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben.
5. Am 07.05.2018 erließ das Bundesamt den hier angefochtenen Bescheid, mit dem die im Bescheid vom 27.04.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen gemäß § 5 VVG über den BF verhängt wurde. 5. Am 07.05.2018 erließ das Bundesamt den hier angefochtenen Bescheid, mit dem die im Bescheid vom 27.04.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen gemäß Paragraph 5, VVG über den BF verhängt wurde.
Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.05.2018 festgenommen und der Bescheid vom 07.05.2018 in Vollzug gesetzt. Der BF wurde bis 25.05.2018 in Beugehaft angehalten, anschließend wurde die Schubhaft über ihn verhängt.
6. Gegen den Bescheid vom 07.05.2018, die Festnahme am 12.05.2018 und die Anhaltung vom 12.05.2018 bis 25.05.2018 wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2018 Beschwerde erhoben und Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG beantragt. 6. Gegen den Bescheid vom 07.05.2018, die Festnahme am 12.05.2018 und die Anhaltung vom 12.05.2018 bis 25.05.2018 wurde mit Schriftsatz vom 22.05.2018 Beschwerde erhoben und Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG beantragt.
7. Das BFA erstattete am 06.06.2018 eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.7. Das BFA erstattete am 06.06.2018 eine Stellungnahme und beantragte ebenfalls Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
8. Am 04.05.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittlung der Zustellbestätigung des Bescheids vom 27.04.2018. Am 27.05.2020 wurde der Bericht der LPD Wien vom 30.04.2018 übermittelt aus dem zu entnehmen war, dass keine schriftliche Verständigung der Hinterlegung erfolgt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war von 15.02.2018 bis 27.06.2018 an der Adresse XXXX , gemeldet.Der BF war von 15.02.2018 bis 27.06.2018 an der Adresse römisch 40 , gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er am 02.05.2018 einen Termin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, indem er am 02.05.2018 einen Termin bei der afghanischen Botschaft wahrzunehmen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde.
Der BF konnte am 30.04.2018 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien nicht an der XXXX angetroffen werden. Auf Aufforderung der Beamten kontaktierte der Bruder des BF diesen telefonisch und teilte ihm mit, dass er sich an der Polizeistation melden solle. Eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung wurde nicht hinterlassen.Der BF konnte am 30.04.2018 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien nicht an der römisch 40 angetroffen werden. Auf Aufforderung der Beamten kontaktierte der Bruder des BF diesen telefonisch und teilte ihm mit, dass er sich an der Polizeistation melden solle. Eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung wurde nicht hinterlassen.
Der Bescheid vom 27.04.2018 wurde an der Polizeidirektion hinterlegt und vom BF innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht behoben.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt und sohin nicht erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Meldeadresse des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum Zustellversuch durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien ergeben sich aus dem Bericht der LPD vom 30.04.2018. Aus diesem geht nicht hervor, dass eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung an der Adresse des BF hinterlassen worden wäre. Vielmehr ist dort vermerkt: „Aufgrund angeführter Umstände konnte keine Zustellung der Schriftstücke erfolgen.“
Dass keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Aussagen des BF, seines Bruders und dessen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2018 (betreffend die über den BF verhängt Schubhaft). Anhand der dort getätigten Aussagen kann auch nicht festgestellt werden, ob der BF telefonisch von der Hinterlegung eines Schriftstücks in Kenntnis gesetzt wurde, es kann nur festgestellt werden, dass ihm mitgeteilt wurde, dass er sich an der genannten Polizeistation einzufinden habe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. – Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2018, die Festnahme am 12.05.2018 sowie die daran anschließende Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.05.2018, die Festnahme am 12.05.2018 sowie die daran anschließende Anhaltung
Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Der mit "Hinterlegung" betitelte Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Grundsätzlich ist ein Dokument an der von der Zustellbehörde ausgewählten Abgabestelle zuzustellen. Um ein Dokument zuzustellen, sucht der Zusteller die Abgabestelle auf und versucht in erster Linie, direkt an den bezeichneten Empfänger zuzustellen. Im Zuge eines Zustellversuches hat der Zusteller die Ermittlungspflicht, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu überzeugen, ob der Empfänger anwesend ist. Hierfür kommen ein Läuten oder Klopfen an der Haustüre oder ein Befragen von Nachbarn in Frage.
Wenn vom Zusteller an der Abgabestelle niemand angetroffen wird, dem er ein zuzustellendes Dokument ausfolgen kann, so bleibt als (letzte) Möglichkeit nur mehr die Möglichkeit, eine Verständigung über die Hinterlegung des zuzustellenden Dokumentes an der Abgabestelle zurückzulassen. Bei der Verständigung handelt es sich um einen formal anspruchsvollen und unabdingbaren Akt, der bei der Zustellung durch Hinterlegung eine zwingende Voraussetzung ist.
Wenn gemäß § 17 Abs 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselbe Gemeinde befindet, zu hinterlegen. § 17 Abs 2 Zustellgesetz ordnet an, dass der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen ist.Wenn gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselbe Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ordnet an, dass der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen ist.
Die Verständigungsanzeige muss gemäß § 17 Abs 2 Zustellgesetz den Ort der Hinterlegung bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist angeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinweisen. Die in Schriftform ergehende Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zustellung durch Hinterlegung. Wenn eine Verständigung unterbleibt oder fehlerhaft ist, so bleibt eine Hinterlegung ohne Wirkung. In diesem Sinne fehlerhaft ist eine Verständigung, wenn beispielsweise der Beginn der Abholfrist, der Hinterlegungsort oder der Hinweis auf die Rechtsfolge fehlen. Andererseits ist nur der gesetzlich normierte Mindestinhalt in der Verständigung erforderlich, so kommt es etwa nicht auf eine Unterschrift des Zustellers an.Die Verständigungsanzeige muss gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz den Ort der Hinterlegung bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist angeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinweisen. Die in Schriftform ergehende Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zustellung durch Hinterlegung. Wenn eine Verständigung unterbleibt oder fehlerhaft ist, so bleibt eine Hinterlegung ohne Wirkung. In diesem Sinne fehlerhaft ist eine Verständigung, wenn beispielsweise der Beginn der Abholfrist, der Hinterlegungsort oder der Hinweis auf die Rechtsfolge fehlen. Andererseits ist nur der gesetzlich normierte Mindestinhalt in der Verständigung erforderlich, so kommt es etwa nicht auf eine Unterschrift des Zustellers an.
Die Bestimmung, dass der Empfänger von einer Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder mit fehlerhafter Hinterlegung keine Rechtswirkungen entfaltet. Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs 2 Zustellgesetz über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises der im § 24 Zustellgesetz iVm § 22 Abs 2 leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht weiter davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre.Die Bestimmung, dass der Empfänger von einer Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder mit fehlerhafter Hinterlegung keine Rechtswirkungen entfaltet. Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Das Fehlen eines Zustellnachweises der im Paragraph 24, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. vorgesehenen Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat. Sie darf in einem solchen Fall daher nicht weiter davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre.
Einer der wesentlichsten Akte bei einer Zustellung durch Hinterlegung ist die Zurücklassung der Verständigung. Gemäß § 17 Abs 2 Zustellgesetz ist die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.Einer der wesentlichsten Akte bei einer Zustellung durch Hinterlegung ist die Zurücklassung der Verständigung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist die Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom BF vorgebracht, dass keine schriftliche Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden und der Bescheid somit nicht rechtmäßig zugestellt worden sei. Wie oben festgestellt, wurde der BF nicht schriftlich von der Hinterlegung verständigt, sondern nur telefonisch darüber informiert, dass er sich an der Polizeiinspektion einzufinden habe. Ohne schriftliche Verständigung von der Hinterlegung iSd § 17 Abs. 2 ZustellG liegt daher keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung des Bescheids vom 27.04.2018 vor. Im gegenständlichen Fall wurde vom BF vorgebracht, dass keine schriftliche Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden und der Bescheid somit nicht rechtmäßig zugestellt worden sei. Wie oben festgestellt, wurde der BF nicht schriftlich von der Hinterlegung verständigt, sondern nur telefonisch darüber informiert, dass er sich an der Polizeiinspektion einzufinden habe. Ohne schriftliche Verständigung von der Hinterlegung iSd Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG liegt daher keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung des Bescheids vom 27.04.2018 vor.
Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs 1).Gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, idgF, wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,).
Abs 2 leg. cit. gibt vor, dass die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen hat. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Absatz 2, leg. cit. gibt vor, dass die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen hat. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Basierend darauf hat die belangte Behörde den Vollstreckungsbescheid vom 07.05.2018, erlassen und die im Titelbescheid vom 27.04.2018 angedrohte Haftstrafe verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Da der Titelbescheid vom 27.04.2018 wie oben dargelegt dem BF nicht zugestellt wurde und somit nicht erlassen wurde, ist dieser auch nicht in Rechtskraft erwachsen und kann nicht die Grundlage für den gegenständlichen angefochtenen Bescheid bilden. Dieser hätte somit nicht erlassen werden dürfen und war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Festnahme des BF und seine darauffolgende Anhaltung auf Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides vorgenommen wurden, waren sowohl die Festnahme vom 12.05.2018 als auch die daran anschließende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenentscheidung3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenentscheidung
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme des BF eine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme des BF eine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Da die Festnahme für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Festnahme Kostenersatz Rechtswidrigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe ZustellmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2199761.1.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020