RS Vwgh 2003/10/15 2003/08/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0264 E 11. Dezember 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist § 51 VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080062.X02

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten