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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - unter Abänderung des angefochtenen Bescheides und Erkenntnis in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass bei Berechnung des Ruhegenusses von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 auszugehen sei, in eventu unter Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt. Im Hinblick auf das vorrangig erhobene Begehren auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist festzuhalten, dass das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG nur den Antrag zum Inhalt haben kann, den angefochtenen Bescheid zur Gänze oder in näher zu bezeichnenden Teilen aus den Gründen des § 42 Abs. 2 Z. 1 bis Z. 3 VwGG aufzuheben. Dem primär auf Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Begehren ist jedoch im Hinblick auf den wiedergegebenen Beschwerdepunkt und das weitere Beschwerdevorbringen keine Bedeutung beizumessen, weshalb lediglich über den - in eventu erhobenen - Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erkennen war (vgl. die in Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 251 f, sowie die in Mayer, BVG3, auf Seite 709, jeweils zu § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001120236.X01Im RIS seit
12.11.2003