RS Vwgh 2003/10/15 2003/12/0054

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2002/I/087;

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein "ausreichender Entschuldigungsgrund" im Verständnis des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 auch dann vorliegt, wenn ein Beamter auf Grund eines psychischen Leidenszustandes nicht in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten. Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0303, entgegen, wonach (für sich allein genommen) Spannungsverhältnisse zwischen dem Beamten und seinem Vorgesetzten nicht geeignet sind, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für die Abwesenheit des Beamten vom Dienst zu begründen. Diese Aussage gilt nämlich nur so lange, als diese Spannungsverhältnisse nicht zu einer psychischen Erkrankung des Beamten führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120054.X03

Im RIS seit

10.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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