Entscheidungsdatum
28.08.2020Norm
AVG §76 Abs1Spruch
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W112 2108573-1/35Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.06.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit 11.06.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 22.06.2015 iHv € 202,00 (inkl. USt) auferlegt.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 22.06.2015 iHv € 202,00 (inkl. USt) auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 202,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 202,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte u.a., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.06.2015 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte u.a., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Am XXXX legte das Bundesamt den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme.Am römisch 40 legte das Bundesamt den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2015 XXXX Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2015 römisch 40 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
Mit dem am 22.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 29.06.2015 schriftlich ausgefertigt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach Durchführung eines Vorverfahrens die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2016 ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Mit Beschluss vom 27.07.2016 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof teilte am 27.09.2017 mit, dass keine Revision erhoben wurde und kein Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig war.Mit dem am 22.06.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 29.06.2015 schriftlich ausgefertigt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte nach Durchführung eines Vorverfahrens die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 30.06.2016 ab und wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Mit Beschluss vom 27.07.2016 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof teilte am 27.09.2017 mit, dass keine Revision erhoben wurde und kein Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig war.
Mit Erkenntnis vom 23.05.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Zurückweisung des Antrages auf Verordnungsprüfung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2016 der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV statt und hob den angefochtene Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 11.06.2015 bis 22.06.2015 für rechtswidrig, wies die Anträge des Bundesamtes und des Beschwerdeführers gemäß § 35 VwGVG ab und den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.Mit Erkenntnis vom 23.05.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht nach Zurückweisung des Antrages auf Verordnungsprüfung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2016 der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2015 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV statt und hob den angefochtene Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 11.06.2015 bis 22.06.2015 für rechtswidrig, wies die Anträge des Bundesamtes und des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 35, VwGVG ab und den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Beschwerde oder Revision wurde nicht erhoben.
2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom XXXX , der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 202,00 (inkl. USt). Mit Schriftsatz vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.2. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom römisch 40 , der fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 202,00 (inkl. USt). Mit Schriftsatz vom römisch 40 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Beschluss vom 09.01.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 202,00 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 03.07.2015 an.Mit Beschluss vom 09.01.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 202,00 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 03.07.2015 an.
3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Barauslagenersatz
1. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 -, 73,) sinngemäß anzuwenden.
2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.2. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der „Antragsteller“ die Barauslagen zu tragen hat.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 202,00 (inkl. USt) an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 202,00 (inkl. USt) an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 202,00 (inkl. USt) an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 202,00 (inkl. USt) an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).
Schlagworte
Barauslagen Dolmetschgebühren mündliche Verhandlung Rechtsfrage Revision zulässig SchubhaftverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2108573.1.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021