RS Vwgh 2003/10/15 2003/12/0134

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003120134.X03

Im RIS seit

11.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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