Entscheidungsdatum
18.09.2020Norm
ASVG §113Spruch
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L511 2224958-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , (nunmehr RA XXXX als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX ), gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , (nunmehr RA römisch 40 als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 ), gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, GZ: XXXX , verpflichtete die SGKK die XXXX als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.1.1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, GZ: römisch 40 , verpflichtete die SGKK die römisch 40 als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.
1.2. Mit Schreiben vom 08.08.2019 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.05.2020, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde ab.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 07.05.2020, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde ab.
1.4. Mit Vorlageantrag vom 21.10.2019 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.09.2017 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [PDF-Seiten 1/1-57, 2/1-53]).
2.1. Das BVwG erlangte am 31.08.2020 davon Kenntnis, dass über das Vermögen der XXXX der Konkurs eröffnet wurde, und setzte RA XXXX als Masseverwalterin im Konkursverfahren vom laufenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis (OZ 4, 5).2.1. Das BVwG erlangte am 31.08.2020 davon Kenntnis, dass über das Vermögen der römisch 40 der Konkurs eröffnet wurde, und setzte RA römisch 40 als Masseverwalterin im Konkursverfahren vom laufenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis (OZ 4, 5).
2.2. Mit Schreiben vom 04.09.2020 erklärte die Masseverwalterin, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten (OZ 6).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei ist durch die Masseverwalterin vertreten und hat mit Schriftsatz vom 04.09.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei ist durch die Masseverwalterin vertreten und hat mit Schriftsatz vom 04.09.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 04.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2224958.1.00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021