TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 L511 2224958-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

ASVG §113
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L511 2224958-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , (nunmehr RA XXXX als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX ), gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , (nunmehr RA römisch 40 als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 ), gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 16.07.2019, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid vom 16.07.2019, GZ: XXXX , verpflichtete die SGKK die XXXX als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.1.1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, GZ: römisch 40 , verpflichtete die SGKK die römisch 40 als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 umgehend an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 111, Absatz eins, 111 a, sowie 113 ASVG ausgesprochen worden.

1.2.    Mit Schreiben vom 08.08.2019 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK.

1.3.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.05.2020, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde ab.1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2019, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 07.05.2020, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß Paragraph 14, VwGVG die Beschwerde ab.

1.4.    Mit Vorlageantrag vom 21.10.2019 beantragte die beschwerdeführende Partei fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.       Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 11.09.2017 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [PDF-Seiten 1/1-57, 2/1-53]).

2.1.    Das BVwG erlangte am 31.08.2020 davon Kenntnis, dass über das Vermögen der XXXX der Konkurs eröffnet wurde, und setzte RA XXXX als Masseverwalterin im Konkursverfahren vom laufenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis (OZ 4, 5).2.1. Das BVwG erlangte am 31.08.2020 davon Kenntnis, dass über das Vermögen der römisch 40 der Konkurs eröffnet wurde, und setzte RA römisch 40 als Masseverwalterin im Konkursverfahren vom laufenden Beschwerdeverfahren in Kenntnis (OZ 4, 5).

2.2.    Mit Schreiben vom 04.09.2020 erklärte die Masseverwalterin, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten (OZ 6).

II.      ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1.1.    Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

1.2.    Die beschwerdeführende Partei ist durch die Masseverwalterin vertreten und hat mit Schriftsatz vom 04.09.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.2. Die beschwerdeführende Partei ist durch die Masseverwalterin vertreten und hat mit Schriftsatz vom 04.09.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde und den Vorlageantrag nicht aufrecht zu halten. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).

1.3.    Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vom 04.10.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.

III.    ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2224958.1.00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten