TE Bvwg Beschluss 2020/9/24 W112 2218508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W112 2218508-1/34Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA GEORGIEN, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSHILFE gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2019, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin XXXX für die Sprache RUSSISCH in der Verhandlung am 13.05.2019 iHv € 262,50 (inkl. USt) auferlegt.A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin römisch 40 für die Sprache RUSSISCH in der Verhandlung am 13.05.2019 iHv € 262,50 (inkl. USt) auferlegt.

Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 262,50 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: XXXX , BIC: XXXX , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 262,50 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 , binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.05.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.05.2019, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme seiner Lebensgefährtin, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen sowie Aufwandersatz beantragte.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.05.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.05.2019, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme seiner Lebensgefährtin, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen sowie Aufwandersatz beantragte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX von XXXX Uhr XXXX Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Spruch genannten Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 von römisch 40 Uhr römisch 40 Uhr eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der im Spruch genannten Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH durch, da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.

Mit dem am 13.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 16.09.2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.05.2019 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 01.05.2019 bis 13.05.2019 für rechtswidrig. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Mit dem am 13.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis, schriftlich ausgefertigt am 16.09.2019, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.05.2019 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Gleichzeitig erklärte es die Anhaltung in Schubhaft von 01.05.2019 bis 13.05.2019 für rechtswidrig. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers Folge und änderte das Erkenntnis vom 13.05.2019 im Übrigen gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahin ab, dass festgestellt wurde, dass auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 13.05.2019 bis 23.05.2019 rechtswidrig war und der Bund ihm gemäß § 35 VwGVG Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hatte.Mit Erkenntnis vom 28.05.2020 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision des Beschwerdeführers Folge und änderte das Erkenntnis vom 13.05.2019 im Übrigen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahin ab, dass festgestellt wurde, dass auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 13.05.2019 bis 23.05.2019 rechtswidrig war und der Bund ihm gemäß Paragraph 35, VwGVG Aufwendungen in der Höhe von € 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hatte.

2. Die Dolmetscherin legte mit Schriftsatz vom XXXX , der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 262,50. Mit Schriftsatz vom XXXX räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein.2. Die Dolmetscherin legte mit Schriftsatz vom römisch 40 , der am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 262,50. Mit Schriftsatz vom römisch 40 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote der Dolmetscherin ein.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG lediglich auf Verfahrensbestimmungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin die Verfahrenshandlung gemäß § 22a BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftverfahren scheide somit aus. Dies treffe auch auf § 113 Abs. 1 FPG zu. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071). Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 [B]FA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG lediglich auf Verfahrensbestimmungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin die Verfahrenshandlung gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG anzuwenden sei. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftverfahren scheide somit aus. Dies treffe auch auf Paragraph 113, Absatz eins, FPG zu. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071). Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, [B]FA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.

Mit Beschluss vom 20.08.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 262,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.08.2019 an.Mit Beschluss vom 20.08.2020 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche der Dolmetscherin nachträglich gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 262,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.08.2019 an.

3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor. Dies wird auch in der Stellungnahme nicht behauptet.1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd Paragraph 70, AsylG 2005 nicht vor. Dies wird auch in der Stellungnahme nicht behauptet.

2. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63-73) sinngemäß anzuwenden. Sohin ist auch § 76 AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden (zB VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082; 30.04.2020, Ra 2019/12/0082).2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 -, 73,) sinngemäß anzuwenden. Sohin ist auch Paragraph 76, AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden (zB VwGH 09.07.2020, Ra 2018/11/0082; 30.04.2020, Ra 2019/12/0082).

Der anwendbare generelle § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird in seiner Anwendung auch nicht verdrängt, weil die spezielleren Normen des § 53 BFA-VG und des § 113 Abs. 1 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar sind (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071) und § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG daher nicht verdrängen können.Der anwendbare generelle Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird in seiner Anwendung auch nicht verdrängt, weil die spezielleren Normen des Paragraph 53, BFA-VG und des Paragraph 113, Absatz eins, FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar sind (VwGH 19.05.2015, 2014/21/0071) und Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG daher nicht verdrängen können.

3. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.3. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Absatz 3, auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Absatz 4, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der „Antragsteller“ die Barauslagen zu tragen hat.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Die Dolmetscherin verzeichnete € 262,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Die Gebühren wurden der Dolmetscherin bereits angewiesen. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 262,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind. 4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Die Dolmetscherin verzeichnete € 262,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Die Gebühren wurden der Dolmetscherin bereits angewiesen. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 262,50 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf Paragraph 53, Absatz 4, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Barauslagen Dolmetschgebühren mündliche Verhandlung Rechtsfrage Revision zulässig Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2218508.1.01

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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