RS Vwgh 2003/10/15 2000/12/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §5 Abs3 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs4 idF 1998/I/123;
PG 1965 §5 Abs5 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 PG 1965 hat die Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch Multiplikation mit dem Faktor nach Abs. 3 und 4 leg. cit. nur dann zu unterbleiben, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausreicht, wobei Zeiten nach § 5 Abs. 5 Z. 1 bis 3 PG 1965 im Rahmen dieser Berechung außer Acht zu lassen sind, d.h. nicht zu berücksichtigen sind und zur Gänze nicht in diese Berechnung einfließen. Dadurch wird erreicht, dass keine Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage erfolgt, wenn der Beamte eine für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit (z.B. bei Vollbeschäftigung) aufweist und nur darüber hinaus über zusätzliche Dienstzeiten verfügt, die im Sinne des § 5 Abs. 3 PG 1965 zu einer Minderung der Ruhegenussbemessungsgrundlage durch die Faktorenberechnung des Abs. 4 leg. cit. führen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120299.X01

Im RIS seit

12.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten