Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Spruch
W257 2235067-1/5Z, W257 2235067-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn XXXX , seiner Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über den Antrag des Herrn römisch 40 , seiner Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A) Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich innerhalb des Ressorts des Bundesministeriums für Justiz. Er bekleidet die Stelle eines XXXX . Er erhob am 15.09.2020 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge: Maßnahmenbeschwerde) gemäß „Art. 132 Abs. 2 B-VG und den §§ 7 ff. VwGVG“ durch den Präsidenten des XXXX (in der Folge: die belangte Behörde) und stellte unter anderem den Antrag, dieser gemäß § 22 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich innerhalb des Ressorts des Bundesministeriums für Justiz. Er bekleidet die Stelle eines römisch 40 . Er erhob am 15.09.2020 eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (in der Folge: Maßnahmenbeschwerde) gemäß „"Art". 132 Absatz 2, B-VG und den Paragraphen 7, ff. VwGVG“ durch den Präsidenten des römisch 40 (in der Folge: die belangte Behörde) und stellte unter anderem den Antrag, dieser gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Behörde habe Maßnahmen gesetzt, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen und zudem einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG darstellen und gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a RStDG verstoßen würden. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass in Abwesenheit des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 eine Durchsuchung der Büromöbel samt Akten der Büros XXXX und XXXX in der XXXX des XXXX seitens der Behörde stattgefunden habe, bei der Dokumente (auch aus Kuverts) entnommen, beschlagnahmt und eingescannt worden seien (vulgo „Phase 1“), was eine Maßnahme iSd o.a. Bestimmungen darstelle. In der Folge sei es vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 zum „Aufräumen inkl. Dokumentation“ gekommen (vulgo „Phase 2“). Am 06.08.2020 sei dem Beschwerdeführer eine mit XXXX 2020 datierte Disziplinaranzeige zugestellt worden, in welcher diesem – aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht – eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen worden seien. Die Behörde habe Maßnahmen gesetzt, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen und zudem einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG darstellen und gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, RStDG verstoßen würden. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass in Abwesenheit des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 eine Durchsuchung der Büromöbel samt Akten der Büros römisch 40 und römisch 40 in der römisch 40 des römisch 40 seitens der Behörde stattgefunden habe, bei der Dokumente (auch aus Kuverts) entnommen, beschlagnahmt und eingescannt worden seien (vulgo „Phase 1“), was eine Maßnahme iSd o.a. Bestimmungen darstelle. In der Folge sei es vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 zum „Aufräumen inkl. Dokumentation“ gekommen (vulgo „Phase 2“). Am 06.08.2020 sei dem Beschwerdeführer eine mit römisch 40 2020 datierte Disziplinaranzeige zugestellt worden, in welcher diesem – aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht – eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen worden seien.
Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen würden auch den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX , betreffen, weil er in diesem Büro Kästen für die Lagerung seiner Akten benützt habe, die auch durchsucht worden seien. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen würden auch den Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 , betreffen, weil er in diesem Büro Kästen für die Lagerung seiner Akten benützt habe, die auch durchsucht worden seien.
Offenbar seien zudem auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten einzeln entfernt, durchsucht und dann wieder zurückgelegt worden.
Zur Begründung seines Antrages, der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hielt der Beschwerdeführer fest, dass die angeführten Maßnahmen von der Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung bzw. ohne Rechtsgrundlage gesetzt worden seien, womit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund folgerichtig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und dadurch auch keine öffentlichen Interessen berührt werden könnten. Die angefochtenen Maßnahmen würden aktuell zum Teil noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt, aber in der Folge nicht ausgefolgt worden seien bzw. die Daten noch nicht gelöscht worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher aussprechen, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werde, dass die noch im Besitz der belangten Behörde befindlichen Dokumente samt aller Kopien umgehend auszufolgen seien und dass alle widerrechtlich gesammelten Daten zu löschen seien.
2. Mit Schreiben vom 24.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die o.a. Maßnahmenbeschwerde und gab ihr Gelegenheit, zu dieser und dem darin gestellten Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung zu nehmen.
3. Die Behörde nahm hierzu mit Schreiben vom 08.10.2020 Stellung und führte zum vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, aus, dass er hierzu nicht angeführt habe, welchen Nachteil er konkret bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde. Ein solcher Nachteil würde nicht vorliegen, weil die bekämpften Maßnahmen (bzw. die tatsächlich im Rahmen der Dienstaufsicht vorgenommenen Maßnahmen) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen würden, die ihm zugeteilten Akten tagesaktuell sowie vollständig an sich zu nehmen und zu bearbeiten. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, es möge ausgesprochen werden, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Wirkung stattzugeben, dass die noch im Besitz der Behörde befindlichen, unrechtmäßig beschlagnahmten Dokumente samt aller Kopien auszufolgen sowie alle widerrechtlich gesammelten Daten zu löschen seien, führte die Behörde aus, dass dieser Antrag unsubstantiiert und daher unzulässig sei. Er unterstelle ohne jegliche Beweisführung die Beschlagnahme von Dokumenten und das Halten von unrechtmäßig erworbenen Daten, ohne auch nur einen Hinweis zu geben, welcher Art diese Dokumente und Daten seien.
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II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. I. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch eins. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken. Diese Feststellungen sind unstrittig.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) kommt Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) kommt Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch „andauert“. Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (z.B. bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen aufgeschoben (besser: gehemmt) und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden. In die Abwägung einzubeziehen sind die berührten (nicht: die zwingenden) öffentlichen Interessen sowie die Interessen des Beschwerdeführers, wobei Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass für den Beschwerdeführer mit der ungehemmten Fortdauer der Maßnahme ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre; wie weit die Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils reicht, ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine allzu formstrenge Auslegung, die insbesondere zur Annahme eines inhaltlichen Antragsmangels bei nicht hinreichend konkretisiertem Nachteil führt, den Rechtsschutzgedanken der Bestimmung insbesondere dann konterkarieren könnte, wenn die Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers nach Lage des Falls vom Verwaltungsgericht verlässlich beurteilt werden kann (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 22 VwGVG, Rz 8 und 9). Es ist für die Vornahme der vom Gesetzgeber geforderten Interessenabwägung grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, außer es lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen; erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung (vgl. mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 22 VwGVG, K10).2. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch „andauert“. Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (z.B. bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen aufgeschoben (besser: gehemmt) und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden. In die Abwägung einzubeziehen sind die berührten (nicht: die zwingenden) öffentlichen Interessen sowie die Interessen des Beschwerdeführers, wobei Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass für den Beschwerdeführer mit der ungehemmten Fortdauer der Maßnahme ein unverhältnismäßiger (angesichts der sonstigen Interessen unverhältnismäßig schwerwiegender) Nachteil verbunden wäre; wie weit die Behauptungs- und Konkretisierungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils reicht, ist gesetzlich nicht geregelt, wobei eine allzu formstrenge Auslegung, die insbesondere zur Annahme eines inhaltlichen Antragsmangels bei nicht hinreichend konkretisiertem Nachteil führt, den Rechtsschutzgedanken der Bestimmung insbesondere dann konterkarieren könnte, wenn die Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers nach Lage des Falls vom Verwaltungsgericht verlässlich beurteilt werden kann (s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 22, VwGVG, Rz 8 und 9). Es ist für die Vornahme der vom Gesetzgeber geforderten Interessenabwägung grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, außer es lassen sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen; erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung vergleiche mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 22, VwGVG, K10).
3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2020 geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Antrages, der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine hinreichende Konkretisierung seines Vorbringens iSd o.a. Ausführungen getätigt hat, welche als Voraussetzung für eine vorzunehmende Interessenabwägung hinsichtlich eines etwaig vorliegenden unverhältnismäßigen Nachteils vorliegen muss:
So führte der Beschwerdeführer hierzu an mehreren Stellen seiner Maßnahmenbeschwerde ohne nähere Konkretisierung lediglich allgemein aus, dass „Dokumente“, auch aus „Kuverts“, entnommen worden seien und dass die am Schreibtisch, in den Ablagefächern sowie in den Kästen befindlichen Akten seines damaligen Referenten durchsucht, dort befindliche Unterlagen beschlagnahmt, eingescannt und bisher nicht vollständig retourniert worden seien (s. S. 3 und 4 der Maßnahmenbeschwerde). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nach Ansicht des XXXX überhaupt nicht dar, welche Dokumente aus seiner Sicht von der Behörde konkret einbehalten sowie nicht zurückgegeben worden sein sollen und worin genau der für ihn damit verbundene unverhältnismäßige Nachteil (der zudem nach der Judikatur mehr als „ein bloß überwiegender Nachteil“ sein muss – s. VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007) gelegen sein soll. Zudem führte er nicht an inwieweit und mit welcher Maßnahme bzw mit welcher Handlung die belangte Behörde weiterhin eine Maßnahme setzt die im Lichte der obigen Ausführungen zudem unverhältnismäßig ist. Soweit der Beschwerdeführer hierzu zudem festhielt, dass ihm das in der Disziplinaranzeige angeführte E-Mail (sh Seite 4 des Schriftsatzes, mit dem der Beschwerdeführer auf die Anlage 2, Seite 256f der Maßnahmenbeschwerde verweist) noch nicht ausgefolgt worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht erkennbar, warum dem Beschwerdeführer ein E-Mail, welches er selbst am XXXX .2017 um 09:58 uhr gesendet hat und das sich somit in seinem Postausgang befinden müsste, ausgefolgt werden müsste, und ist anderseits auch nicht ersichtlich, worin hierbei ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer gelegen sein soll. So führte der Beschwerdeführer hierzu an mehreren Stellen seiner Maßnahmenbeschwerde ohne nähere Konkretisierung lediglich allgemein aus, dass „Dokumente“, auch aus „Kuverts“, entnommen worden seien und dass die am Schreibtisch, in den Ablagefächern sowie in den Kästen befindlichen Akten seines damaligen Referenten durchsucht, dort befindliche Unterlagen beschlagnahmt, eingescannt und bisher nicht vollständig retourniert worden seien (s. S. 3 und 4 der Maßnahmenbeschwerde). Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nach Ansicht des römisch 40 überhaupt nicht dar, welche Dokumente aus seiner Sicht von der Behörde konkret einbehalten sowie nicht zurückgegeben worden sein sollen und worin genau der für ihn damit verbundene unverhältnismäßige Nachteil (der zudem nach der Judikatur mehr als „ein bloß überwiegender Nachteil“ sein muss – s. VwGH 29.09.2006, AW 2006/12/0007) gelegen sein soll. Zudem führte er nicht an inwieweit und mit welcher Maßnahme bzw mit welcher Handlung die belangte Behörde weiterhin eine Maßnahme setzt die im Lichte der obigen Ausführungen zudem unverhältnismäßig ist. Soweit der Beschwerdeführer hierzu zudem festhielt, dass ihm das in der Disziplinaranzeige angeführte E-Mail (sh Seite 4 des Schriftsatzes, mit dem der Beschwerdeführer auf die Anlage 2, Seite 256f der Maßnahmenbeschwerde verweist) noch nicht ausgefolgt worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht erkennbar, warum dem Beschwerdeführer ein E-Mail, welches er selbst am römisch 40 .2017 um 09:58 uhr gesendet hat und das sich somit in seinem Postausgang befinden müsste, ausgefolgt werden müsste, und ist anderseits auch nicht ersichtlich, worin hierbei ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer gelegen sein soll.
Dem Antrag, der Maßnahmenbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde (s. z.B. VwGH 28.11.2012, AW 2012/04/0037) – keine Folge zu geben.
Zu B)
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsuchung Interessenabwägung Konkretisierung Maßnahmenbeschwerde öffentlich-rechtliches DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2235067.1.00Im RIS seit
19.11.2021Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021