Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2171508-3/7E
I403 2171502-2/4E
I403 2171505-2/4E
I403 2171507-2/4EI403 2171508-3/7E, I403 2171502-2/4E, I403 2171505-2/4E, I403 2171507-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX, StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria Theresien-Straße 9/3, 4600 Wels gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX,1. römisch 40 , StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria Theresien-Straße 9/3, 4600 Wels gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 ,
2. XXXX, StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX,2. römisch 40 , StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 ,
3. XXXX, StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX,3. römisch 40 , StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 ,
4. XXXX, StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführer), vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. XXXX,4. römisch 40 , StA. Nigeria (Viertbeschwerdeführer), vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018, Zl. römisch 40 ,
zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige Nigerias. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und stellte für alle Beschwerdeführer am 29.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 04.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (jeweils Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit Bescheiden vom 04.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Nigeria zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobenen Beschwerden, welche sich gegen die Spruchpunkte II. bis IV. richteten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017 zu 1. I417 2171508-1/6E, zu 2. I417 2171502-1/5E, zu 3. I417 2171505-1/5E und zu 4. I417 2171507-1/5E abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029 bis 0032-6, zurückgewiesen.Die dagegen erhobenen Beschwerden, welche sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. richteten, wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.11.2017 zu 1. I417 2171508-1/6E, zu 2. I417 2171502-1/5E, zu 3. I417 2171505-1/5E und zu 4. I417 2171507-1/5E abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029 bis 0032-6, zurückgewiesen.
Am 12.04.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs 2 AsylG. Es wurde auf den Kindergarten- bzw. Schulbesuch der Kinder, die freundschaftlichen Kontakte der Erstbeschwerdeführerin zu österreichischen Staatsbürgern und einen „Vordienstvertrag“ verwiesen. Am 12.04.2018 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Es wurde auf den Kindergarten- bzw. Schulbesuch der Kinder, die freundschaftlichen Kontakte der Erstbeschwerdeführerin zu österreichischen Staatsbürgern und einen „Vordienstvertrag“ verwiesen.
Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 (in den Bescheiden findet sich das Datum 30.04.2017, dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler und wurde auch in der Beschwerde vom 30.04.2018 ausgegangen) wurden die Anträge vom 12.04.2018 gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2018 (in den Bescheiden findet sich das Datum 30.04.2017, dabei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler und wurde auch in der Beschwerde vom 30.04.2018 ausgegangen) wurden die Anträge vom 12.04.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beschwerden und Bezug habende Akte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2018 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurden die Rechtssachen am 01.10.2020 der Gerichtsabteilung I403 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 29.10.2014 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder. Die gegen die abweisenden Bescheide (abgesehen von Spruchpunkt I., mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abgewiesen worden war) erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 als unbegründet abgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 29.10.2014 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder. Die gegen die abweisenden Bescheide (abgesehen von Spruchpunkt römisch eins., mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abgewiesen worden war) erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 als unbegründet abgewiesen.
In diesem Erkenntnis wurden, soweit entscheidungsrelevant, die folgenden Feststellungen getroffen:
„Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie halten sich seit (mindestens) 29.10.2014 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt sie in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Sie weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer derzeit besucht die zweite Klasse der Volksschule in V[…].
Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit einen Kindergarten der Franziskanerinnen.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.“
Im gegenständlichen Verfahren wurden ein „Dienstvertrag“ (im Sinne einer Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung) für die Erstbeschwerdeführerin und ein Unterstützungsschreiben eines österreichischen Staatsbürgers, welcher der Erstbeschwerdeführerin Deutschunterricht erteilt, vorgelegt.
Die Beschwerdeführer sind trotz aufrechter Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hielten sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Dass gegen die Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2017 zu 1. I417 2171508-1/6E, zu 2. I417 2171502-1/5E, zu 3. I417 2171505-1/5E und zu 4. I417 2171507-1/5E bzw. der Zurückweisung der dagegen erhobenen Revisionen mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029 bis 0032-6.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anwendbare Rechtsnormen:
§ 58 Abs. 10 AsylG bestimmt:
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bestimmt: , (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs 10 AsylG Folgendes dar: Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:
„Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“ „Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass – im Rahmen einer Neubewertung – wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“
§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."„(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."
§ 52 Abs. 3 FPG lautet: Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:
„(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“ „(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.“
Anwendung im Beschwerdefall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge „einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilen und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist bzw. dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge „einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist bzw. dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist“ nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.
Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor mehr als zwei Jahren zur Entscheidung (der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin allerdings erst am 01.10.2020) vorgelegt wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich inzwischen das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer maßgeblich geändert haben mag, so dass eine neuerliche inhaltliche Prüfung bei Berücksichtigung der aktuellen Sachlage zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Im gegenständlichen Verfahren ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage aber verwehrt (vgl. VwGH, 20.08.2013, 2012/22/0119), sondern ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Zurückweisung am 30.04.2018 zu Recht erfolgte, weil seit November 2017 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten war.Die erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor mehr als zwei Jahren zur Entscheidung (der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin allerdings erst am 01.10.2020) vorgelegt wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich inzwischen das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer maßgeblich geändert haben mag, so dass eine neuerliche inhaltliche Prüfung bei Berücksichtigung der aktuellen Sachlage zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Im gegenständlichen Verfahren ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung anhand der aktuellen Sach- und Rechtslage aber verwehrt vergleiche VwGH, 20.08.2013, 2012/22/0119), sondern ist vielmehr nur zu prüfen, ob die Zurückweisung am 30.04.2018 zu Recht erfolgte, weil seit November 2017 keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten war.
Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH, 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362).Nach der Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche in dem Sinn etwa VwGH, 23.01.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362).
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).
Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde, soweit entscheidungsrelevant, festgestellt:
„Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum islamischen Glauben. Sie halten sich seit (mindestens) 29.10.2014 in Österreich auf. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und führt sie in Österreich auch keine Lebensgemeinschaft. Sie weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.
Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer derzeit besucht die zweite Klasse der Volksschule in V[…].
Die beiden minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen derzeit einen Kindergarten der Franziskanerinnen.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.“
Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. In den angefochtenen Bescheiden vom 30.04.2018 wurde dazu festgestellt, dass keine Änderungen gegenüber diesen Feststellungen erkennbar seien; die im gegenständlichen Verfahren erfolgte Vorlage einer Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels und eines Unterstützungsschreibens eines österreichischen Staatsbürgers würden keine maßgebliche Änderung des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens bedeuten. Im Beschwerdeschriftsatz wurde dagegen argumentiert, dass die Vorlage des „Dienstvertrages“ als Änderung hätte berücksichtigt werden müssen und dass sich der älteste Sohn gut in der Volksschule habe integrieren können.
Allerdings wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH, 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 oder VwGH, 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Die belangte Behörde sah daher zu Recht in den geltend gemachten Umständen (verbesserte Deutschkenntnisse, Freundes- und Bekanntenkreis, Unterstützungsschreiben, Einstellungszusage) bei einem Zeitablauf von fünf Monaten keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art. 8 EMRK erfordert hätte. Allerdings wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits vertreten, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH, 26.06.2020, Ra 2017/22/0183 oder VwGH, 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, mwN). Die belangte Behörde sah daher zu Recht in den geltend gemachten Umständen (verbesserte Deutschkenntnisse, Freundes- und Bekanntenkreis, Unterstützungsschreiben, Einstellungszusage) bei einem Zeitablauf von fünf Monaten keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert hätte.
Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihre bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom November 2017 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich während der folgenden Monate einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand; diese Schritte erfolgten insofern daher vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung“ stattgefunden hat. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht.Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihre bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom November 2017 berücksichtigten Schritte zur Integration in Österreich während der folgenden Monate einfach fortgesetzt, dies obwohl ihnen gegenüber nunmehr eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestand; diese Schritte erfolgten insofern daher vor dem Hintergrund eines unsicheren Aufenthaltsstatus. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückweist, dass "keine maßgebliche Sachverhaltsänderung“ stattgefunden hat. Die geltend gemachten Umstände weisen von vornherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde bzw. wurden gegenständlich gar keine neuen Umstände vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 FPG unterschiedslos, nach § 10 Abs. 3 AsylG jedoch - im Widerspruch zu § 52 Abs. 3 FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des § 52 Abs. 3 FPG und des § 10 Abs. 3 AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) für Fälle der Zurückweisung nach § 58 Abs. 8 AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG; vgl. VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der Auffassung, dass die im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise, die Zurückweisung nicht mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zu verbinden, rechtens war. Zwar sieht der Gesetzeswortlaut eine Verbindung sowohl einer Ab- als auch einer Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor (und zwar gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unterschiedslos, nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG jedoch - im Widerspruch zu Paragraph 52, Absatz 3, FPG - "nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt."). Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei diesen Regelungen den Fall der Zurückweisung wegen bereits durch ergangene Rückkehrentscheidung entschiedener Sache nicht bedacht hat und dass der Regelungsgehalt des Paragraph 52, Absatz 3, FPG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor dem Hintergrund des Normzwecks (keine neuerliche Entscheidung bei bereits entschiedener Sache, gerade angesichts dessen, dass über alle Aspekte, die bei einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG relevant sind, bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bereits entschieden wurde) für Fälle der Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 8, AsylG nicht zum Tragen kommt. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - soweit ersichtlich - für diesen Fall nicht einschlägig, sondern betraf andere Arten der Zurückweisung, z.B. wegen Nichtmitwirkung im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG; vergleiche VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077 [=VwSlg. 19.347 A/2016]; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200 [=VwSlg. 19.482 A/2016]; 17.05.2017, Ra 2017/22/0059; 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).
Zudem würde eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).Zudem würde eine allfällige Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK führen. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen waren, und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen waren, und die Beschwerden waren demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass es der Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von drei kleinen Kindern nicht möglich sei, sich und ihren Kindern in Nigeria eine Existenz zu sichern, muss darauf hingewiesen werden, dass dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen VerhandlungSoweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass es der Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von drei kleinen Kindern nicht möglich sei, sich und ihren Kindern in Nigeria eine Existenz zu sichern, muss darauf hingewiesen werden, dass dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. , 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. abermals VwGH Ra 2019/21/0098).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche abermals VwGH Ra 2019/21/0098).
Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legte die belangte Behörde die behaupteten Umstände für eine vertiefte sprachliche und soziale Integration (verbesserte Deutschkenntnisse, Bekanntenkreis, Einstellungszusage) ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Im Übrigen legte die belangte Behörde die behaupteten Umstände für eine vertiefte sprachliche und soziale Integration (verbesserte Deutschkenntnisse, Bekanntenkreis, Einstellungszusage) ohnehin zu Grunde, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Bindungswirkung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung entschiedene Sache erhebliche Unterschiedlichkeit geänderte Verhältnisse Identität der Sache Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag wesentliche Änderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2171508.3.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021