Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W268 2184070-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Mag. Helmut Blum, Mozartstraße 11, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Mag. Helmut Blum, Mozartstraße 11, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
1. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2017, XXXX , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 2. Das Bundesamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.12.2017, römisch 40 , sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt räumte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen; lediglich das Einreiseverbot wurde ersatzlos behoben. Hinsichtlich des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin stellte das BVwG fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bestritten. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse; habe weder Deutschkurs noch sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin war weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen; lediglich das Einreiseverbot wurde ersatzlos behoben. Hinsichtlich des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin stellte das BVwG fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bestritten. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse; habe weder Deutschkurs noch sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin war weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ XXXX , abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, GZ römisch 40 , abgelehnt.
Am 28.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 12.10.2019 geheiratet und am 28.01.2020 eine Deutschprüfung auf A1-Niveau erfolgreich abgelegt. Die Beschwerdeführerin leide an einer HIV-Infektion und befinde sich diesbezüglich in Behandlung. In der Russischen Föderation würde ihr nicht die notwendige Versorgung mit Medikamenten zur Verfügung stehen und sei ihr eine Rückkehr in die Russische Föderation auch aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie weder möglich noch zumutbar. Laut ärztlicher Mitteilung vom 07.02.2020, welche dem Antrag beigelegt wurde, sei die Beschwerdeführerin an HIV erkrankt. Der Abbruch der laufenden antiretroviralen Therapie würde zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Immunsystems führen. Die Versorgung der Patienten mit HIV-Medikamenten sei in Russland sehr schlecht, nur ca. 26% hätten Zugang zu HIV-Medikamenten. Dem Antrag beigelegt wurden weiters eine Heiratsurkunde vom 12.10.2019, Deutschzertifikate betreffend die Beschwerdeführerin, diverse Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Kopie eines Wohnungs-Nutzungsvertrags sowie Kopien diverser Personaldokumente. Am 28.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 12.10.2019 geheiratet und am 28.01.2020 eine Deutschprüfung auf A1-Niveau erfolgreich abgelegt. Die Beschwerdeführerin leide an einer HIV-Infektion und befinde sich diesbezüglich in Behandlung. In der Russischen Föderation würde ihr nicht die notwendige Versorgung mit Medikamenten zur Verfügung stehen und sei ihr eine Rückkehr in die Russische Föderation auch aufgrund der derzeit herrschenden Pandemie weder möglich noch zumutbar. Laut ärztlicher Mitteilung vom 07.02.2020, welche dem Antrag beigelegt wurde, sei die Beschwerdeführerin an HIV erkrankt. Der Abbruch der laufenden antiretroviralen Therapie würde zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Immunsystems führen. Die Versorgung der Patienten mit HIV-Medikamenten sei in Russland sehr schlecht, nur ca. 26% hätten Zugang zu HIV-Medikamenten. Dem Antrag beigelegt wurden weiters eine Heiratsurkunde vom 12.10.2019, Deutschzertifikate betreffend die Beschwerdeführerin, diverse Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Kopie eines Wohnungs-Nutzungsvertrags sowie Kopien diverser Personaldokumente.
Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 29.06.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 28.05.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebiete, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem im Spruch angefochtenen Bescheid vom 29.06.2020 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.05.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebiete, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Sachverhalt seit der Entscheidung am 10.09.2019, XXXX , wesentlich verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe am 12.10.2019 ihren Lebensgefährten geheiratet und am 28.01.2020 ein A1-Sprachzertifikat der deutschen Sprache erhalten. Derzeit besuche die Beschwerdeführerin einen A2 Kurs. Die Beschwerdeführerin sei an HIV erkrankt und sei ehrenamtlich tätig. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei somit nicht zulässig. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung für einen A2-Deutschkurs. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Sachverhalt seit der Entscheidung am 10.09.2019, römisch 40 , wesentlich verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe am 12.10.2019 ihren Lebensgefährten geheiratet und am 28.01.2020 ein A1-Sprachzertifikat der deutschen Sprache erhalten. Derzeit besuche die Beschwerdeführerin einen A2 Kurs. Die Beschwerdeführerin sei an HIV erkrankt und sei ehrenamtlich tätig. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei somit nicht zulässig. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Teilnahmebestätigung für einen A2-Deutschkurs.
Am 02.10.2020 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher eine Stellungnahme des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, XXXX , wurde dieser letztendlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 24.02.2020, XXXX , abgelehnt.1.1. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, römisch 40 , wurde dieser letztendlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom VfGH mit Beschluss vom 24.02.2020, römisch 40 , abgelehnt.
Hinsichtlich des Integrationsgrads der Beschwerdeführerin stellte das BVwG fest, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bestritten. Ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Lebensgefährten keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Deutschkenntnisse; habe weder Deutschkurs noch sonstige Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin war weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation.
1.2. Die Beschwerdeführerin heiratete am 12.10.2019 ihren Lebensgefährten, mit welchem sie seit mindestens Jänner 2016 in gemeinsamem Haushalt lebt. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 25.01.2020 bzw. am 28.01.2020 die A1 Deutschprüfung und besucht derzeit den A2-Deutschkurs. Ihren Angaben nach ist die Beschwerdeführerin mittlerweile ehrenamtlich bei der Volkshilfe in Wels tätig. Am 29.01.2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine HIV-Infektion diagnostiziert und steht die Beschwerdeführerin diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Dieser Umstand war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 nicht bekannt.
1.3. Den am 07.06.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019 mit der Begründung zurück, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 12.10.2019 keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin entfaltete Privat- und Familienleben ergeben hätten. Diesem Bescheid ging keine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin voraus. 1.3. Den am 07.06.2019 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2019 mit der Begründung zurück, dass sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 12.10.2019 keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin entfaltete Privat- und Familienleben ergeben hätten. Diesem Bescheid ging keine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin voraus.
Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist. Außerdem stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. römisch eins wiedergegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.05.2020, deren Glaubhaftigkeit auch durch die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung zu den absolvierten Sprachprüfungen ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Sprachzeugnissen. Im Hinblick auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diesbezüglich zwar keine Unterlagen im Akt aufliegen, es jedoch grundsätzlich glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin im angeführten Sinn ehrenamtlich tätig ist. Die HIV-Infektion bei der Beschwerdeführerin konnte anhand der Vorlage von medizinischen Befunden glaubhaft gemacht werden und wurde auch vom Bundesamt nicht bezweifelt. Dass dieser Umstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bekannt war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts und ist auch aus dem Erkenntnis selbst ableitbar, wo ausgeführt wurde: „Die Beschwerdeführerin war gesund und arbeitsfähig. Sie nahm eine Hormontherapie in Anspruch; diese diente vor allem dem Kinderwunsch.“ (siehe Seite 21 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2019 – schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verkündung). Bezüglich der Tatsache, dass die Erkrankung erst im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens auf einen Aufenthaltstitel und nicht schon im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz geltend gemacht wurde, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Aspekt einerseits nicht befragt wurde, es jedoch andererseits im Hinblick auf die mit diesem Krankheitsbild verbundene Stigmatisierung einer Person durchaus plausibel bzw. nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht sofort bei Bekanntwerden bei den Behörden in Geltung brachte. Um ihr somit dieses verspätete Vorbringen anlasten zu können, wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen der erst verspäteten Geltendmachung notwendig gewesen.
Die Feststellungen zum Verfahren sind unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich. Eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des festgestellten und entscheidungswesentlichen Sachverhalts war sohin nicht notwendig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.07.2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 28.07.2020 postalisch aufgegeben und langte am 30.07.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Der begehrte Aufenthaltstitel ist in § 55 AsylG 2005 normiert:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“3.1. Der begehrte Aufenthaltstitel ist in Paragraph 55, AsylG 2005 normiert:, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird., (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 58 AsylG 2005 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
„Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) – (9) […]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) – (14) […]“
Paragraph 58, AsylG 2005 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:, „Antragstellung und amtswegiges Verfahren, Paragraph 58, (1) – (9) […], (10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt., (11) – (14) […]“,
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).
Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist.
3.3. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, XXXX , abgelehnt. Die erlassene Rückkehrentscheidung ist somit rechtskräftig. Das Bundesamt für Fremdenwesen hatte daher zu prüfen, ob sich seit der Entscheidung des BVwG eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben gemäß Artikel. 8 EMRK ergab.3.3. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2019, römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des VfGH vom 24.02.2020, römisch 40 , abgelehnt. Die erlassene Rückkehrentscheidung ist somit rechtskräftig. Das Bundesamt für Fremdenwesen hatte daher zu prüfen, ob sich seit der Entscheidung des BVwG eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben gemäß Artikel. 8 EMRK ergab.
3.4. Eine solche maßgebliche Änderung zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens auf: So ist die Beschwerdeführerin seit dem 12.10.2019 nunmehr auch standesamtlich verheiratet, absolvierte eine Deutschprüfung auf A1-Niveau und besucht nunmehr einen A2-Deutschkurs. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch ehrenamtlich tätig. Diese Umstände stellen schon für sich betrachtet jedenfalls eine maßgebliche Änderung seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung dar. Wenn das Bundesamt diesbezüglich ausführt, dass das Zusammenleben mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt wurde, so ist demgegenüber festzuhalten, dass die Eheschließung erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden hat und somit in diesem Sinne noch gar nicht berücksichtigt werden konnte. Es wurde lediglich ein Zusammenleben mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin festgestellt, jedoch eben noch kein Eheleben.
Im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 10.09.2019 kam es somit zu folgender Änderung: Die Beschwerdeführerin hat zwar weiterhin keine Verwandten in Österreich, aber es besteht ein Eheleben zu einem in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, mit welchem die Beschwerdeführerin auch in gemeinsamem Haushalt lebt und welcher für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt. Der Bund der Ehe zeichnet sich durch gegenseitige Rechte und Pflichten aus. Insgesamt ist das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann als Familienleben anzusehen und ist daher im Falle einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Rahmen einer Art. 8 EMRK-Prüfung dementsprechend zu berücksichtigen, was im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eben nicht berücksichtigt werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet war. Zudem absolvierte die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Deutschprüfung auf A1-Niveau und besucht derzeit den A2-Deutschkurs, weshalb auch in dieser Hinsicht die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfüge und auch keine Deutschkurse besucht habe, nicht mehr der Realität entsprechen. Im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 10.09.2019 kam es somit zu folgender Änderung: Die Beschwerdeführerin hat zwar weiterhin keine Verwandten in Österreich, aber es besteht ein Eheleben zu einem in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, mit welchem die Beschwerdeführerin auch in gemeinsamem Haushalt lebt und welcher für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt. Der Bund der Ehe zeichnet sich durch gegenseitige Rechte und Pflichten aus. Insgesamt ist das Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann als Familienleben anzusehen und ist daher im Falle einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Rahmen einer Artikel 8, EMRK-Prüfung dementsprechend zu berücksichtigen, was im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eben nicht berücksichtigt werden konnte, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet war. Zudem absolvierte die Beschwerdeführerin mittlerweile eine Deutschprüfung auf A1-Niveau und besucht derzeit den A2-Deutschkurs, weshalb auch in dieser Hinsicht die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Aussagen, wonach die Beschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfüge und auch keine Deutschkurse besucht habe, nicht mehr der Realität entsprechen.
Mit ärztlicher Mitteilung vom 07.02.2020 kam außerdem hervor, dass die Beschwerdeführerin an HIV erkrankt ist und ein Abbruch der laufendenden Therapie zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Immunsystems führe. Dieser Umstand lag zwar schon zum Zeitpunkt des Verfahrens auf internationalen Schutz vor, wurde jedoch vor den Behörden nicht geltend gemacht, wobei nicht feststeht, aus welchem Grund dieser Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt nicht geltend gemacht wurde.
3.5. Aufgrund eines sohin maßgeblich geänderten Sachverhalts seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und dabei eine (aktuelle) Interessenabwägung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird zu diesem Zweck eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme notwendig sein, weil ein bloß schriftliches Parteiengehör in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausreichend scheint.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in weiterer Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 inhaltlich zu prüfen und dabei eine (aktuelle) Interessenabwägung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird zu diesem Zweck eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme notwendig sein, weil ein bloß schriftliches Parteiengehör in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ausreichend scheint.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2184070.2.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021