TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 W119 2163576-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
GVG-B 2005 §3 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W119 2163576-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.6.2017, Zahl: 1149223602/170569043/East-Ost-GVS, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.6.2017, Zahl: 1149223602/170569043/East-Ost-GVS, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 16.4.2017 in Begleitung ihres damals minderjährigen Sohnes mittels seitens der deutschen Botschaft in Ulaanbaatar für Österreich ausgestellten Schengen Visa C zur Einreise nach Österreich zu Urlaubszwecken in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.4.2017 bei der Erstaufnahmestelle Ost für sich und ihren Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 17.4.2017 wurden beide in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen und in der Betreuungsstelle Ost (BS Ost) in Traiskirchen einquartiert.

Aufgrund einer Anfrage der belangten Behörde übermittelte das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) die Bestätigung der deutschen Botschaft in Ulaanbaatar über die Ausstellung der Schengen Visa C für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in Vertretung für Österreich. Angeschlossen waren Scankopien der Anträge und unter anderem eine von der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin ausgestellte Bestätigung, wonach diese Gründerin ihrer Firma sei, ein Auszug aus dem staatlichen Handelsregister der Mongolei über eine Registrierung dieser Firma am 11.2.2015 (Haupttätigkeit: Außenhandel, Nebentätigkeit: Lebensmittelgeschäft, Näherei, Verkauf), ein Zertifikat über das Eigentum der Beschwerdeführerin an einer Einzimmerwohnung vom 30.6.2010 sowie ein Kontoauszug.

Am 29.5.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr zunächst vorgehalten, dass die deutsche Botschaft in Ulaanbaatar für Österreich ihren Antrag auf Schengen Visa zu Urlaubszwecken aufgrund von ausreichendem Vermögen, dokumentiert mit Bankauszügen, bewilligt habe. Solche Visa würden nur ausgestellt, wenn gewährleistet sei, dass die Fremden ihren Aufenthalt im Reiseland selbst finanzieren könnten, bzw. sich dazu verpflichteten, ihren Aufenthalt selbst zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe am 16.3.2017 vor der deutschen Botschaft in Ulaanbaatar eine Belehrung über die Folgen von falschen Angaben zur Visaerteilung unterzeichnet. Weiters wurde ihr vorgehalten, sie habe als Kaution ein Zertifikat einer Eigentumswohnung sowie einen Kontoauszug von € 30.000 vorgelegt. Nun werde darüber entschieden, ob der Beschwerdeführerin die bisher angefallenen Kosten der Bundesbetreuung in Rechnung gestellt würden. Weiters wurde der Beschwerdeführerin nahegelegt, sich privat zu versorgen, bis ihr Vermögen aufgebraucht sei. Danach könne sie wieder um Grundversorgung ansuchen.

Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das damals angegebene Vermögen nicht mehr hätte. Auf ihrem Konto habe sie ein wenig Geld gelassen, der Rest sei Bargeld gewesen. Am Flughafen Wien habe sie sich ein Ticket kaufen wollen, die Tasche mit dem Geld ihrem Sohn zur Aufbewahrung gegeben und als sie vom Fahrkartenkauf zurückgekehrt sei, wäre diese weggewesen. Anzeige habe sie keine erstattet, weil es ihr nicht gleich aufgefallen wäre und sie gedacht hätte, die Tasche befände sich im großen Reisegepäck.

Am 30.5.2017 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zum Asylverfahren in Österreich zugelassen und am 1.6.2017 in die Grundversorgung des Landes XXXX überstellt. Mit diesem Datum wurde die Grundversorgung des Bundes beendet.Am 30.5.2017 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zum Asylverfahren in Österreich zugelassen und am 1.6.2017 in die Grundversorgung des Landes römisch 40 überstellt. Mit diesem Datum wurde die Grundversorgung des Bundes beendet.

Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B) der Ersatz der Betreuungskosten in der Höhe von € 3515,50 vorgeschrieben. Die Zahlungsfrist betrug 14 Tage.Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten, Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B) der Ersatz der Betreuungskosten in der Höhe von € 3515,50 vorgeschrieben. Die Zahlungsfrist betrug 14 Tage.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag zur Erlangung des Visums C für Österreich als Bestätigung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit einen Kontoauszug mit einem Guthaben von umgerechnet € 30.000 sowie eine Besitzurkunde für eine Eigentumswohnung in Ulaanbaatar vorgelegt habe. Sie hätte den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn für den Zeitraum vom 7.4.2017 bis 31.5.2017 aus eigenen Mitteln bestreiten können. Am 16.3.2017 habe sie eine Belehrung betreffend die Folgen von falschen bzw. unvollständigen Angaben zur Erlangung eines Schengenvisums unterzeichnet. Ihr Vorbringen in der am 29.5.2017 durchgeführten Einvernahme, wonach die Beschwerdeführerin ihre Tasche mit dem Bargeld nicht mehr hätte, sei nicht glaubhaft. Aufgrund der von ihr vorgelegten Vermögensunterlagen zur Erlangung des Schengenvisum stehe für die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne.

Zur Höhe des Kostenersatzes wurde festgehalten, dass der Pauschalbetrag pro Betreuungstag € 37,95 pro Person betrage und die Beschwerdeführerin und Ihr Sohn sich 45 Tage lang in Bundesbetreuung befunden hätten. Als Taschengeld hätten sie für den Monat April je € 20 erhalten, für den Monat Mai habe die Beschwerdeführerin € 40 und Ihr Sohn € 20 bekommen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Abreise ihre Eigentumswohnung verkauft habe, der Kontoauszug sei ihr von einer mongolischen Gruppe gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden, um das Visum erlangen zu können. Nach ihrer Einreise am 16.4.2017 sei am Flughafen Wien eine Tasche der Beschwerdeführerin mit den darin befindlichen Dokumenten und € 200 verschwunden.

Um mit ihrem Sohn aus der Mongolei fliehen zu können, habe sich die Beschwerdeführerin an eine bestimmte Person, deren Telefonnummer sie in einer Zeitung gelesen habe, und ihre Hintermänner gewandt. Diese Gruppierung habe ihr gegen ein entsprechendes Entgelt bei der Visaerlangung geholfen, indem sie ein Bankkonto auf den Namen der Beschwerdeführerin angelegt und das Geld darauf gebucht habe. Nach der Ausstellung des Visums durch die Deutsche Botschaft sei das Geld umgehend wieder von besagtem Konto transferiert und das Konto selbst aufgelöst worden. Um die Ausreise und diese Leute finanzieren zu können, habe die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Visums ihre Eigentumswohnung veräußert. Die Existenz dieser Personen habe sie bei der Einvernahme durch die Behörde deshalb verschwiegen, weil sie zum einen Angst gehabt habe, die Erschleichung dieses Visums würde sich negativ auf ihr Asylverfahren auswirken und da sie zum anderen befürchtet hätte, den Personen, denen sie bis heute dankbar sei, könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen. In Anbetracht dieser Umstände sei es auch glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin das Verschwinden ihrer Reisetasche in Wien nicht zur Anzeige gebracht habe, weil sich darin nur rund € 200 befunden hätten und sie den Verlust erst in Traiskirchen bemerkt habe.

Da die Beschwerdeführerin niemals ein Bankkonto besessen habe, der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung für die Reisekosten verwendet worden sei und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn damit mittellos eingereist wären, sei es für sie nicht möglich, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, womit ein Ersatz der Betreuungskosten gemäß § 3 Abs. 2 GVG-B nicht vorgeschrieben werden könne.Da die Beschwerdeführerin niemals ein Bankkonto besessen habe, der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung für die Reisekosten verwendet worden sei und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn damit mittellos eingereist wären, sei es für sie nicht möglich, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, womit ein Ersatz der Betreuungskosten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GVG-B nicht vorgeschrieben werden könne.

Am 28.8.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab.

Im Rahmen dieser Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst, die Vorlage des Kontoauszuges sei notwendig gewesen, um das Visum zu bekommen. Ganz am Anfang habe sie nicht die Wahrheit gesagt, aber nach Erhalt der Kostenvorschreibung hätte sie ihrem Rechtsberater alles erklärt. Eine namentlich genannte Frau habe das Konto auf den Namen der Beschwerdeführerin angelegt. Es habe solche Inserate in den mongolischen Zeitungen gegeben und die Beschwerdeführerin die dort angegebene Telefonnummer gewählt. Das Inserat habe gelautet: „Bankgarantie bzw. Hilfe bei der Visumerteilung“. Sie selbst habe die Summe, die sie hätte hinterlegen müssen, nicht aufbringen können. Die Hilfestellung habe darin bestanden, dass diese Person das Konto eröffnet und dann das Geld dort eingezahlt habe. Nach Ausstellung des Visums habe diese Frau das Geld wieder auf ein anderes Konto zurückbekommen. Die Beschwerdeführerin denke, dass das Geld dieser Person gehöre. Sie selbst habe keinen Zugang zu diesem Konto gehabt und nachdem sie den notwendigen Kontoauszug erhalten habe, habe diese Frau das Geld wieder eingezogen. Für das Ganze hätte ihr die Beschwerdeführerin auch etwas bezahlt.

Ihre kleine Eigentumswohnung habe die Beschwerdeführerin verkauft und nicht sehr viel dafür erhalten. Jedenfalls habe sie davon die Steuern beglichen sowie die Reisekosten für sich und ihren Sohn. Damit meine sie die Zug- und Flugkosten sowie Verpflegung und Taxi. Vorgehalten, beim Bundesamt habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, die Schlepper bezahlt zu haben, antwortete sie, sie habe auch dieser Person für die Kontoaufstellung und die Bankgarantie Geld gegeben, und zwar ca. 400.000 bis 500 000 Tugrug, nach damaligen Kurs ca. € 180. Bestanden habe die Gegenleistung eben in der Beschaffung der Bankgarantie.

Die Eigentumswohnung habe die Beschwerdeführerin Anfang April – nach Ausstellung der Visa – über eine Internetanzeige an eine namentlich genannte Frau verkauft. Die Wohnung hätte sie sehr günstig angeboten, um weniger als den von ihr bezahlten Kaufpreis.

Bei ihrer Einreise in Österreich habe sie in etwa € 300 gehabt. Jedenfalls hätten sie im Hotel genächtigt und auch ein Taxi genommen, anschließend seien etwa € 200 übrig gewesen. Sie und ihr Sohn hätten das Geld und die Reisepässe in einer kleinen Tasche aufbewahrt und um € 20,00 Bustickets kaufen wollen. Dieses Geld habe sie herausgenommen und die Tasche bei ihrem Sohn gelassen. Sie hätten dann auf die kleine Tasche nicht mehr geachtet, sie neben einen Zaun gestellt, und erst als sie aufgefordert worden seien, ihren Reisepass herzuzeigen, sei der Verlust der Tasche aufgefallen.

In der Mongolei sei die Beschwerdeführerin zuvor angestellt gewesen, danach habe sie einen kleinen Nähbetrieb geführt, in dem sie die mongolische Traditionskleidung angefertigt habe. Auch habe sie ein Konto besessen. Seit 1995 sei sie in den Süden nach China gereist, sie habe den Betrieb mit drei Frauen geführt und ansonsten Kontakt zu vielen Personen gehabt. Nach Anfertigung der Kleidung sei diese zu den Händlern gebracht worden, die sie an ihren Ständen weiterverkauft hätten. Das Hauptmaterial und die Seide habe die Beschwerdeführerin in China eingekauft, die anderen Sachen in Handelszentren in der Mongolei.

In weiterer Folge übersetzte der Dolmetscher Teile des Kontoauszuges, wonach Ausgaben zum Beispiel Sozialversicherung oder Warenkosten seien. Von wem die Eingänge stammten, stehe nicht drinnen, Ausgaben seien Gehälter an die Beschwerdeführerin bzw. Sozialversicherung bzw. Wareneinkäufe.

Zu ihren Einkünften erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese in der Saison der beiden großen nationalen Feste höher gewesen wären. In solchen Zeiten hätten sie die Kleidung um 15 000 oder 40 000 bis 80 000 Tugrug pro Stück verkauft. Ansonsten seien die Erlöse niedriger gewesen. Da sie kein Geschäftslokal besessen hätten, hätten sie keinen höheren Preis erzielen können. Schulden habe sie auch gehabt, diese jedoch abbezahlt. Die wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Ihre Eltern hätten als ganz normale Arbeiter dem Mittelstand angehört, die Mutter sei Näherin, der Vater Meister in einem Werk gewesen.

Am 4.9.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes zur Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keinen Einspruch gegen die gegenständliche Entscheidung an sich erhebe, sondern angegeben habe, die notwendigen Mittel bzw. ihre finanzielle Situation zur Erlangung eines Schengenvisums vorgetäuscht bzw. gefälschte Kontoauszüge vorgelegt zu haben. Nichtsdestotrotz habe sich die Beschwerdeführerin zur Erlangung eines Visums verpflichten müssen, ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes in Österreich bis zur Ausreise selbst zu finanzieren. Die Behörde habe grundsätzlich davon auszugehen, dass Unterlagen österreichischer Vertretungen zur Heranziehung der Entscheidungsfindung geeignet seien. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung am 17.4.2017 im Asylverfahren zu Protokoll gegeben, dass keine Schleppung vorliege. Sie habe alles selbst organisiert und sei nur mit ihrem Sohn gereist. Bei den durchgeführten Ermittlungen des Landeskriminalamtes Niederösterreich hätten keine Anhaltspunkte festgestellt werden können, die die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegen unbekannte Schlepper belegten. Für die Behörde stehe daher weiterhin fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn für den Zeitraum vom 17.4.2017 bis 31.5.2017 aus eigenen Mitteln hätte bestreiten können. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abweisen.

Am 9.9.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum bisherigen Verfahren ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklärt, dass sie zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt habe, um den Unterhalt für sich und ihren Sohn bestreiten zu können. Der im Akt befindliche Kontoauszug, den sie vorgelegt habe, um ein Visum für den Schengenraum zu erhalten, sei in sich unschlüssig und widerspräche auch dem Begleitschreiben, das sie dem Antrag auf Erteilung eines Visums beigelegt habe. Im Kontoauszug seien fast alle eingehenden Zahlungen mit dem Betreff Einkommen für die Beschwerdeführerin eingelangt. Die Zahlungen seien in unterschiedlicher Höhe und im Schnitt alle drei Tage und ohne Referenzangaben erfolgt. Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass auf diese Art Gehälter an eine Generalsgeschäftsführerin gezahlt würden bzw., dass es sich dabei um Kapitalanträge aus der angeblichen Investition der Beschwerdeführerin in das Unternehmen handle, laut Begleitschreiben solle die Beschwerdeführerin auf diese Weise zu ihrem Vermögen gekommen sein. Es handle sich bei dem vorgelegten Kontoauszug offensichtlich um ein extra für den Antrag auf Ausstellung eines Visums angelegtes Konto, das keine Aussage über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin biete. Da diese über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts verfügt habe, seien ihr zu Unrecht Betreuungskosten i.H.v. € 3515,50 vorgeschrieben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine mongolische Staatsangehörige.

Sie reiste am 16.4.2017 in Begleitung ihres damals minderjährigen Sohnes mittels seitens der deutschen Botschaft in Ulaanbaatar für Österreich ausgestellten Schengen Visa C zur Einreise nach Österreich zu Urlaubszwecken in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.4.2017 für sich und ihren Sohn Anträge auf internationalen Schutz.

Den Visaanträgen beigelegt waren ua. ein Zertifikat über das Eigentum der Beschwerdeführerin an einer Ein-Zimmer-Wohnung sowie ein auf die Firma der Beschwerdeführerin lautender Kontoauszug.

Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin die Ausstellung der Visa durch einen falschen Kontoauszug erschlichen hat.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin mangels eigenen Vermögens zum Zeitpunkt ihrer Versorgung in Bundesbetreuung nicht in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selbst zu bestreiten.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn befanden sich vom 17.4.2017 bis 31.5.2017 in Bundesbetreuung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen über die Dauer der Grundversorgung ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Verfahrensaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes.

Dass die Beschwerdeführerin bei der Beantragung der Visa einen unrichtigen bzw. falschen Kontoauszug vorlegte, basiert auf ihren letztendlich diesbezüglich gemachten plausiblen und einheitlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach Vorschreibung der Kosten einräumte, die Visa mittels Vorlage eines falschen Kontoauszuges erschlichen zu haben und tatsächlich über kein Vermögen zu verfügen. Ab diesem Zeitpunkt war ihr diesbezügliches Vorbringen – wie unter Punkt I. näher ausgeführt - detailliert und in den Wesentlichen punkten widerspruchsfrei. So konnte sie darlegen, dass sie die namentlich genannte Person aufgrund einer Zeitungsannonce kontaktiert und diese ein Konto auf die Firma der Beschwerdeführerin eingerichtet hatte, auf das die beschwerdeführerin jedoch nicht zugreifen konnte und das nach Zielerreichung (Ausstellung der Visa) wieder aufgelöst wurde. Dies wird auch durch die konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit und ihrem wirklichen Einkommen unterstützt. Wie auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9.9.2020 ausgeführt, sind auch die Kontobewegungen an sich für eine Firma unwahrscheinlich, zumal Referenzangaben bezüglich der Eingänge fehlen.Dass die Beschwerdeführerin bei der Beantragung der Visa einen unrichtigen bzw. falschen Kontoauszug vorlegte, basiert auf ihren letztendlich diesbezüglich gemachten plausiblen und einheitlichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach Vorschreibung der Kosten einräumte, die Visa mittels Vorlage eines falschen Kontoauszuges erschlichen zu haben und tatsächlich über kein Vermögen zu verfügen. Ab diesem Zeitpunkt war ihr diesbezügliches Vorbringen – wie unter Punkt römisch eins. näher ausgeführt - detailliert und in den Wesentlichen punkten widerspruchsfrei. So konnte sie darlegen, dass sie die namentlich genannte Person aufgrund einer Zeitungsannonce kontaktiert und diese ein Konto auf die Firma der Beschwerdeführerin eingerichtet hatte, auf das die beschwerdeführerin jedoch nicht zugreifen konnte und das nach Zielerreichung (Ausstellung der Visa) wieder aufgelöst wurde. Dies wird auch durch die konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit und ihrem wirklichen Einkommen unterstützt. Wie auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9.9.2020 ausgeführt, sind auch die Kontobewegungen an sich für eine Firma unwahrscheinlich, zumal Referenzangaben bezüglich der Eingänge fehlen.

Auch ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bevor sie ausreiste, um Asyl zu beantragen, ihre – laut Zertifikat nur 22,38 qm große – Einzimmerwohnung verkaufte und wegen der sich daraus ergebenden Dringlichkeit nicht viel lukrierte, ihre Schulden beglich und Reisekosten – inklusive den falschen Kontoauszug - bezahlen musste. Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Beschwerdeführerin ohne Schlepper ausgereist sei, so wurde von dieser auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Anderes behauptet, weil diese Person bzw. Gruppierung ihr ihren diesbezüglich einheitlichen Angaben zufolge lediglich den falschen Kontoauszug zur Erlangung der Touristenvisa verschaffte, die Beschwerdeführerin ansonsten die Reise jedoch selbst organisierte.

Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass die Tasche mit den restlichen € 200 am Flughafen abhandengekommen sein kann, wobei anzumerken wäre, dass diese Summe nicht ausgereicht hätte, um für ihren Unterhalt aufzukommen.

Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt ihrer Versorgung in Bundesbetreuung nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selbst zu bestreiten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

§ 3 Abs. 2 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Paragraph 3, Absatz 2, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:

„(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, denen Grundversorgung gemäß § 2 geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.“„(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.“

Da – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt - die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Versorgung den Lebensunterhalt für sich und ihren (damals minderjährigen) Sohn nicht aus eigenen Mittel hätte bestreiten können, ist ihr auch nicht der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben, wesehalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W119.2163576.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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