Entscheidungsdatum
29.10.2020Norm
AsylG 2005 §7Spruch
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W281 1318816-3/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.06.2019, Zl. XXXX , wegen der Aberkennung des Status einer Asylberechtigten:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KOSOVO, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des BFA RD Salzburg Außenstelle Salzburg vom 13.06.2019, Zl. römisch 40 , wegen der Aberkennung des Status einer Asylberechtigten:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.06.2019 den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 zuerkannten Status einer Asylberechtigten von Amts wegen ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung derzeit nicht möglich ist, da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.06.2019 den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 zuerkannten Status einer Asylberechtigten von Amts wegen ab und stellte fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung derzeit nicht möglich ist, da die Beschwerdeführerin im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ist (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2020 gab die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.
Mit Urkundenvorlage vom 29.10.2020 legte der ausgewiesene Vertreter den Beschluss über die Bestellung der Tochter zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Beschwerdeführerin bislang nicht entschieden.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 14.10.2020 und 29.10.2020 ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille der Beschwerdeführerin auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.1318816.3.00Im RIS seit
15.03.2021Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021