Entscheidungsdatum
02.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W112 2224333-3/15E, W112 2224333-3/15E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verhängte mit Bescheid vom 15.07.2019 über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) verhängte mit Bescheid vom 15.07.2019 über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
2. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Mit Erkenntnis vom 12.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.2. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit Erkenntnis vom 12.11.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
3. Am 03.12.2019 legte das Bundesamt den Akt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 05.12.2019 wurden die Akten des Asylverfahrens und des Strafverfahrens vorgelegt.3. Am 03.12.2019 legte das Bundesamt den Akt erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 05.12.2019 wurden die Akten des Asylverfahrens und des Strafverfahrens vorgelegt.
Am 10.12.2019 langten die Gutachten von Amtsarzt und Psychiater ein, ebenso die Stellungnahme der Direktion Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung, und die Anfragebeantwortung des Bundesamtes.
Am 10.12.2019, 10:00 Uhr, fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und das Bundesamt teilnahmen. Die Verhandlung fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache ARABISCH statt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war.
4. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2019 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer nannte sich XXXX , geb. XXXX , StA TUNESIEN, war es aber nicht; seine Identität stand nicht fest. Er war nicht Österreicher oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union.Der volljährige Beschwerdeführer nannte sich römisch 40 , geb. römisch 40 , StA TUNESIEN, war es aber nicht; seine Identität stand nicht fest. Er war nicht Österreicher oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer machte divergierende Angaben zu seiner Familie und zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zu seinem Reisepass und zu seiner Einreise in die Europäische Union. Er hielt sich jedenfalls seit 02.07.2015 in Österreich auf und hatte das Bundesgebiet seither nicht verlassen.
Er stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, kam aber der Ladung zur Erstbefragung am 04.07.2015 nicht nach, das Asylverfahren wurde eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2015 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet, am 16.07.2015 wiederaufgenommen und am 19.08.2015 erneut abgemeldet. Der Beschwerdeführer war abgesehen von XXXX auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts, sein Asylverfahren wurde abgesehen von der Erstbefragung am 28.12.2015 während der Strafhaft geführt. Mit Erkenntnis vom 27.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ab. Mit Erkenntnis vom 18.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2019 ab, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2015 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet, am 16.07.2015 wiederaufgenommen und am 19.08.2015 erneut abgemeldet. Der Beschwerdeführer war abgesehen von römisch 40 auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts, sein Asylverfahren wurde abgesehen von der Erstbefragung am 28.12.2015 während der Strafhaft geführt. Mit Erkenntnis vom 27.10.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ab. Mit Erkenntnis vom 18.03.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2019 ab, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.11.2015 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt, wurde aber während aufrechter Probezeit rückfällig und mit Urteil vom 28.04.2016 wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er wurde während des Strafverfahrens erneut straffällig und mit Urteil vom 30.08.2017 wegen falscher Beweisaussage und Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von – auf Grund des Urteils vom 22.02.2018 – 10 Monaten verurteilt, weiters mit Urteil vom 17.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer befand sich seit 15.03.2016 bis zur Schubhaftverhängung am 15.07.2019 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer unterdrückte seine Dokumente, bescheinigte seine Identität nie und machte falsche Angaben zu seiner Identität. Er war bei der Rückkehrberatung nicht rückkehrwillig und setzte auch nach der Behauptung der Rückkehrwilligkeit in der mündlichen Verhandlung am 18.10.2019 keinerlei Schritte in Richtung freiwilliger Rückkehr oder Mithilfe bei der Identifizierung.
Der Beschwerdeführer verweigerte bei der Schubhaftverhängung die Kooperation mit der Behörde und dem Amtsarzt, er trat sechs Mal in den Hungerstreik und schluckte zwei Rasierklingen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, er drohte mit Selbstverletzung, wenn er nicht in die von ihm gewünschte Zelle verlegt werde. Er war nicht rückkehrwillig und hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen. Es war nicht glaubhaft, dass er nun erstmals auf freiem Fuß mit der belangten Behörde kooperiert hätte, nachdem er dies auch während des Asylverfahrens nicht getan hatte. Auch sein Gesundheitszustand und die relevierte Behandlungsbedürftigkeit führten während des Asylverfahrens nicht dazu, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt gewesen wäre.
Das Bundesamt führte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit TUNESIEN, MAROKKO und ALGERIEN bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers, während der auch das Asylverfahren des Beschwerdeführers geführt wurde; es kam während der Haft nach der negativen Identifizierung zu einen mehr als einjährigen Stillstand in den Bemühungen um ein Heimreisezertifikates. Bereits 9 Monate vor der Schubhaftverhängung wurde jedoch erneut um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angesucht. In allen Verfahren wurde regelmäßig urgiert. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Der Beschwerdeführer war haftfähig und wurde XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer war haftfähig und wurde römisch 40 in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asylverfahrens, des fremdenrechtlichen Verfahrens und des Schubhaftverfahren, den Gerichtsakten des Schubhaftverfahrens, des Asylverfahrens und des fremdenrechtlichen Verfahrens, den Strafurteilen, Auskünften aus dem ZMR, IZR, SIS, Strafregister und der Anhaltdatei, dem amtsärztlichen Gutachten und dem psychiatrischen Gutachten vom 10.12.2019 sowie aus den medizinischen Unterlagen und der Stellungnahme des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 10.12.2019 bezüglich des Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der Feststellungen der TUNESISCHEN Botschaft vom 22.04.2017 und INTERPOL aus 2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Beschwerde gegen die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft
Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 18.03.2019 gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung vom 18.03.2019 gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten.
Es lagt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Asylverfahren entzogen hatte und dieses mangels Mitwirkung eingestellt wurde; das Asylverfahren wurde daher fast ausschließlich im Stande der Strafhaft durchgeführt.Es lagt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Asylverfahren entzogen hatte und dieses mangels Mitwirkung eingestellt wurde; das Asylverfahren wurde daher fast ausschließlich im Stande der Strafhaft durchgeführt.
Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Untertauchen, Nichtvorlage von Dokumenten, Verwendung einer falschen Identität verhinderte, außerdem trat er bereits sechs Mal in den Hungerstreik und verschluckte zwei Rasierklingen.Es lag Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Abschiebung durch Untertauchen, Nichtvorlage von Dokumenten, Verwendung einer falschen Identität verhinderte, außerdem trat er bereits sechs Mal in den Hungerstreik und verschluckte zwei Rasierklingen.
Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte und im Falle der Haftentlassung wieder verschafft und ermöglicht hätte.Es lag Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher den unangemeldeten Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und ein Auskommen verschaffte und im Falle der Haftentlassung wieder verschafft und ermöglicht hätte.
Mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG konnte bei Vorliegen dieser erheblichen Fluchtgefahr sowohl auf Grund seines Vorverhaltens, als auch wegen seines Verhaltens während der Anhaltung nicht das Auslangen gefunden werden.Mit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG konnte bei Vorliegen dieser erheblichen Fluchtgefahr sowohl auf Grund seines Vorverhaltens, als auch wegen seines Verhaltens während der Anhaltung nicht das Auslangen gefunden werden.
Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war haftfähig; sein Gesundheitszustand war nicht derart, dass er dem Untertauchen des Beschwerdeführers entgegengestanden wäre, zumal ihn auch während des Asylverfahrens ein Fersenbruch und die notwendige Behandlung nicht am Untertauchen hinderte.
Auf Grund der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers war auch das öffentliche Interesse gemäß § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen.Auf Grund der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers war auch das öffentliche Interesse gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen.
Das Heimreisezertifikat wurde bereits vor der Verhängung der Schubhaft beantragt. Das Bundesamt führt drei Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates parallel und urgierte regelmäßig. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates war mit hinreichender Sicherheit innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Es lagen daher die Voraussetzungen für die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor und die fortgesetzte Anhaltung war verhältnismäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kooperation öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2224333.3.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021