Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G312 2231077-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX , geb. XXXX ,
StA.: Afghanistan, Zl. XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , , StA.: Afghanistan, Zl. römisch 40 , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: SH) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: SH) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 30.10.2020 wurde vom BFA, RD Steiermark, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt. Am 30.10.2020 wurde vom BFA, RD Steiermark, der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Festgestellt wird, dass SH seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des SH in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit XXXX im XXXX und seit XXXX , 09:00 Uhr, im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.1. Festgestellt wird, dass SH seit römisch 40 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des SH in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit römisch 40 im römisch 40 und seit römisch 40 , 09:00 Uhr, im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
1.2. SH ist Staatsangehöriger Afghanistans, seine Muttersprache ist Farsi. Seine Kernfamilie lebt im Iran.
1.2.1. SH reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2015 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
SH gab im Zuge seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2015 an, er habe sich wegen der schlechten finanziellen Lage und dem Umstand, dass er sich von seiner Frau haben scheiden lassen wollen, zur Flucht entschlossen, eine Scheidung würde viel Geld kosten.
Am 22.02.2017 wurde SH niederschriftlich befragt und gab dabei an, er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren, habe Afghanistan aber als Kleinkind mit seinen Eltern verlassen und im Iran gelebt. Dort habe er die Grundschule und fünf Jahre lang eine nichtöffentliche afghanische Schule besucht, danach habe er als Schneider gearbeitet. Seine gesamte Familie – Eltern, ein Bruder, sein minderjähriger Sohn und seine frühere Ehefrau - leben im Iran, es bestehe kein Kontakt zu ihnen. Er sei zwangsverheiratet worden, habe eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen gehabt, von seiner Ehefrau erwischt worden und angezeigt worden. Er sei nach XXXX gezogen, sei von der Polizei gesucht worden und mit dem Tode bedroht worden. Mittlerweile sei er geschieden. Er könne nicht mehr zurück, bei einer Rückkehr würde sein Leben in Gefahr sein.Am 22.02.2017 wurde SH niederschriftlich befragt und gab dabei an, er sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren, habe Afghanistan aber als Kleinkind mit seinen Eltern verlassen und im Iran gelebt. Dort habe er die Grundschule und fünf Jahre lang eine nichtöffentliche afghanische Schule besucht, danach habe er als Schneider gearbeitet. Seine gesamte Familie – Eltern, ein Bruder, sein minderjähriger Sohn und seine frühere Ehefrau - leben im Iran, es bestehe kein Kontakt zu ihnen. Er sei zwangsverheiratet worden, habe eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen gehabt, von seiner Ehefrau erwischt worden und angezeigt worden. Er sei nach römisch 40 gezogen, sei von der Polizei gesucht worden und mit dem Tode bedroht worden. Mittlerweile sei er geschieden. Er könne nicht mehr zurück, bei einer Rückkehr würde sein Leben in Gefahr sein.
1.2.2. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom XXXX vollinhaltlich negativ abgewiesen wurde und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 1.2.2. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 vollinhaltlich negativ abgewiesen wurde und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Die dagegen am 15.03.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2019, W266 2150518-1/45E, als unbegründet abgewiesen.
1.2.3. Aufgrund der mehrfachten strafrechtlichen Verurteilungen erließ das BFA am XXXX einen Bescheid, mit welchem SH ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise bewilligt wurde und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, sowie festgestellt, dass SH das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren habe. 1.2.3. Aufgrund der mehrfachten strafrechtlichen Verurteilungen erließ das BFA am römisch 40 einen Bescheid, mit welchem SH ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise bewilligt wurde und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, sowie festgestellt, dass SH das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis W266 2150518-2/12E des BVWG am 22.07.2019 insofern erledigt, als das Einreiseverbot und der Verlust des Aufenthaltsrechtes bestätigt wurde, diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2.4. Mit Schreiben vom 17.09.2019 setzte das BFA den BF davon in Kenntnis, dass aufgrund der bevorstehenden Haftentlassung beabsichtigt sei, die gegenwärtige Rückkehrentscheidung durchzusetzen und es bis zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bzw. zur Sicherung erforderlich sei, über den BF die Schubhaft zu verhängen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit gewährt, hierzu Stellung zu nehmen, wovon der BF allerdings Abstand nahm.
1.2.5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX , widerrief das BFA die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise. 1.2.5. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , widerrief das BFA die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise.
1.2.6. Am gleichen Tag wurde über SH mit Bescheid XXXX die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zugleich festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft bzw. nach Bezahlung der offenen Verwaltungsstrafen eintreten. 1.2.6. Am gleichen Tag wurde über SH mit Bescheid römisch 40 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und zugleich festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft bzw. nach Bezahlung der offenen Verwaltungsstrafen eintreten.
Die dagegen erhobene Beschwerde des SH wurde mit Erkenntnis vom BVwG vom 26.05.2020, G310 2231077-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde SH aufgrund eines Irrtums aus dem PAZ XXXX entlassen. Er tauchte unter und gab keine Meldeadresse bekannt. Am römisch 40 wurde SH aufgrund eines Irrtums aus dem PAZ römisch 40 entlassen. Er tauchte unter und gab keine Meldeadresse bekannt.
1.2.7. Nach einer durchgeführten Überprüfung ergab sich, dass SH über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt und ein Festnahmeauftrag gegen ihn besteht. Er wurde am XXXX festgenommen, ins PAZ XXXX überstellt und gegen ihn neuerlich ein Schubhaftbescheid erlassen. 1.2.7. Nach einer durchgeführten Überprüfung ergab sich, dass SH über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt und ein Festnahmeauftrag gegen ihn besteht. Er wurde am römisch 40 festgenommen, ins PAZ römisch 40 überstellt und gegen ihn neuerlich ein Schubhaftbescheid erlassen.
Im Stande der Schubhaft beantragte SH am 21.07.2020 einen Asyl-Folgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 21.07.2020 gemäß § 76 Abs. 6 FPG vermerkte das BFA, dass der gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde und die Anhaltung aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen dafür vorliegen.Im Stande der Schubhaft beantragte SH am 21.07.2020 einen Asyl-Folgeantrag. Mit Aktenvermerk vom 21.07.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vermerkte das BFA, dass der gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingebracht wurde und die Anhaltung aufrecht bleibt, da die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Am XXXX hob das BFA mit Bescheid den faktischen Abschiebeschutz von SH auf, die Aufhebung wurde mit Entscheidung des BVwG W105 2150518-3/4E als rechtmäßig erkannt. Am römisch 40 hob das BFA mit Bescheid den faktischen Abschiebeschutz von SH auf, die Aufhebung wurde mit Entscheidung des BVwG W105 2150518-3/4E als rechtmäßig erkannt.
1.3. SH weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX vom XXXX , wurde SH rechtskräftig wegen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 , wurde SH rechtskräftig wegen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde SH wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde SH wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde SH wegen der Vergehen des versuchten sowie vollendeten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde SH wegen der Vergehen des versuchten sowie vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde SH wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Moanten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde SH wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Moanten verurteilt.
Es wird festgestellt, dass SH die zuvor beschriebenen Straftaten begangen und die genannten Verhaltensweisen gesetzt hat.
SH verbüßte vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX seine Strafhaft, danach befand er sich bis XXXX in Verwaltungsstrafhaft zur Verbüßung offener Verwaltungsstrafen. SH verbüßte vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 seine Strafhaft, danach befand er sich bis römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft zur Verbüßung offener Verwaltungsstrafen.
1.4. SH verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. SH ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er erhielt – abgesehen von seiner Zeit in Straft- und Verwaltungsstrafhaft – staatliche Grundversorgung. Er wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt und versuchte seinen Lebensunterhalt mit Diebstahl zu finanzieren. SH ist gesund und arbeitsfähig.
SH wirkt bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit und zeigte sich unkooperativ.
1.5. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt. Am 20.01.2020 wurde bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung des HRZ ersucht. Am 14.02.2020 fand eine Vorführung im PAZ Wien unter Anwesenheit einer afghanischen Delegation statt, wobei dem Genannten die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde.
Im Zuge der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, muss auch in Afghanistan mit verstärkten Einreisekontrollen bis hin zu Einreisesperren und staatlich verordneten längerfristigen Quarantänemaßnahmen gerechnet werden (https://www.auswaertigesamt. de/de/ReiseUndSicherheit/afghanistansicherheit/204692, Zugriff am 26.05.2020). Auch der internationale Flugverkehr unterliegt weiterhin starken Einschränkungen - viele Airlines haben ihren Betrieb bis 31. Mai fast komplett eingeschränkt.
Seit Anfang Mai bietet WizzAir nun wieder vereinzelnd innereuropäische Flüge an, Fluglinien wie Lufthansa, Ryanair & People planen im Juni einen Anstieg ihres Betriebs. Der Flughafen Wien bietet seit 4. Mai die Möglichkeit, einen Covid-19-Test (PCR-Test) am Flughafen zu machen (https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-reiseinfos-36904404, Zugriff am 26.05.2020). Aufgrund der globalen Ausbreitung des Coronavirus gelten derzeit Reisewarnungen für 27 Staaten: Belarus; Belgien; Brasilien; Ecuador; Frankreich; Indien; Indonesien; Iran; Italien; Mexiko; Niederlande; Nigeria; Pakistan; Peru; Philippinen; Portugal; Russland; San Marino; Schweden; Senegal; Spanien; Südafrika; Türkei; Ukraine; USA; Vatikanstadt; Vereinigtes Königreich (https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reisewarnungen/, Zugriff am 26.05.2020).
Von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Afghanistan kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt werden kann.
Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. SH ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere im Hinblick auf seine bereits bekannten Verurteilungen durch Strafgerichte im österreichischen Bundesgebiet besteht die Gefahr eines neuerlichen Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass SH untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.
2. Beweiswürdigung:
Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des SH ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Verurteilungen des SH folgen dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere der Begehung von mehreren Strafdelikten im Zeitraum 2015 bis 2019 kann dem SH keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom SH nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Vielmehr hat er selbst angegeben, sich mit dem Handel mit Suchtgift den Lebensunterhalt verdient zu haben. Auch außerhalb der Haftzeiten hat SH keine substanziellen beruflichen Integrationsschritte gesetzt. Gesundheitliche Probleme des SH wurden im Verfahren vom SH nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des SH ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. SH hält sich seit 2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot.
Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass die Zustimmung durch den zuständigen Heimatstaat bereits erfolgt ist. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet und wird zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF, lauten:
„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn „Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 08.07.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G310 2231077-1/5E vom 26.05.2020 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.
Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des SH (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Ferner wurde SH bis dato mehrmals straffällig, verbrachte nahezu die gesamte Meldezeit in Polizeigewahrsam oder Strafhaft, war dazwischen unsteten Aufenthaltes, entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet, nahm von dem im Rahmen der Anordnung eines gelinderen Mittels bestehenden Meldegebot Abstand, ging keiner legalen Beschäftigung nach, versuchte seinen Lebensunterhalt mit Diebstahl zu finanzieren, wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit.
SH hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.
Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.
In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt und wurde bereits die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt, somit ist zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des SH gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.
SH hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des SH kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SH vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem BVwG G310 2231077-1/5E geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des SH vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem BVwG G310 2231077-1/5E geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.
3.4. Zu Spruchpunkt B.:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.
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Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2231077.2.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021