Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G310 2232120-4/2E, G310 2232120-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch XXXX, zu BFA-Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , zu BFA-Zl. römisch 40 zu Recht:
A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.06.2020 wurde über den betroffenen Fremden (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 08.06.2020 wurde über den betroffenen Fremden (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt wurde, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.06.2020, GZ. 303 2232120-1/6Z, die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Auch mit Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2020, GZ. 308 2232120-2/3E, wurde eine neuerliche Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 08.06.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020, GZ. G309 2232120-3/9Z festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.
Am 23.10.2020 langten beim BVwG die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 10.06.2020 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren BF vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 23.10.2020) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.Am 23.10.2020 langten beim BVwG die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 10.06.2020 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren BF vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 23.10.2020) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist afghanischer Staatsangehöriger und ist ledig. Er spricht Paschtu und Deutsch auf dem Niveau A2. Der BF besitzt keinen afghanischen Reisepass. Der BF ist gesund und haftfähig. Es gibt auch keine Anzeichen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehören würde.
Am 13.03.2011 reiste der BF illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 abgewiesen und der BF nach Afghanistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof rechtskräftig mit Erkenntnis vom 27.08.2013 abgewiesen.
Am 12.06.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.04.2017 wies die belangte Behörde den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan fest und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018, GZ. W258 2120688-2/22E, als unbegründet abgewiesen. Berücksichtigt wurden seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie seine sonstigen privaten und sozialen Anknüpfungspunkte.
Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbar Rückkehrentscheidung.
Der BF weist von 17.03.2011 bis zu seiner Festnahme am 10.12.2017 durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Er ging nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der BF hat in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine eigene Unterkunft und keine beruflichen Bindungen. Er selbst verfügt auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Unterhalts. Der BF hat zwar eine Lebensgefährtin, die bereit wäre ihn aufzunehmen, jedoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass sowohl sie als auch ihr Sohn in das strafbare Verhalten des BF involviert waren.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Bestimmungstäter nach § 12 2. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1, 288 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, 2. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. und 2. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins, 288, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Demnach hat er unter anderem im Zeitraum von ca. XXXX 2016 bis kurz vor dem XXXX.2017 in Teilübergaben zu 3 bis 9 Gramm insgesamt 70 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich an den abgesondert, damals minderjährigen, Sohn seiner Lebensgefährtin überlassen. Von XXXX 2016 bis XXXX 2017 hat er bei drei bis vier monatlichen Übergaben zu je 1 bis 2 Gramm eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut an seine Lebensgefährtin zwecks Weitergabe an deren Sohn überlassen. Die (geringfügige) Suchtgiftüberlassung an Minderjährigen wurde bei der Strafbemessung zudem als erschwerend gewertet. Demnach hat er unter anderem im Zeitraum von ca. römisch 40 2016 bis kurz vor dem römisch 40 .2017 in Teilübergaben zu 3 bis 9 Gramm insgesamt 70 Gramm Cannabiskraut unentgeltlich an den abgesondert, damals minderjährigen, Sohn seiner Lebensgefährtin überlassen. Von römisch 40 2016 bis römisch 40 2017 hat er bei drei bis vier monatlichen Übergaben zu je 1 bis 2 Gramm eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut an seine Lebensgefährtin zwecks Weitergabe an deren Sohn überlassen. Die (geringfügige) Suchtgiftüberlassung an Minderjährigen wurde bei der Strafbemessung zudem als erschwerend gewertet.
Den im zuletzt ergangenen Erkenntnissen des BVwG getroffenen Entscheidungsgründen betreffend Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zu. Auf diese wird daher vollinhaltlich verwiesen.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die Durchführung einer Rückführung nicht hinreichend wahrscheinlich oder gänzlich ausgeschlossen wäre, liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch unter besonderer Berücksichtigung der derzeit bestehenden (Flug-)Reisebeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – nicht vor.
Die Ausstellung eines EU-Laissez Passer ist jederzeit möglich. Eine Charterrückführung ist für Mitte Dezember (15.12.2020 – 17.12.2020) geplant.
Der BF hat mit 09.10.2020 entschlossen, sich zur freiwilligen Ausreise, unterstützt durch den XXXX und dem Restart-Programm, anzumelden. Dies wurde ihm auch von der Abteilung Freiwillige Rückkehr der BFA-Direktion bewilligt. Am 23.10.2020 erfolgte eine Vorführung zur afghanischen Botschaft.Der BF hat mit 09.10.2020 entschlossen, sich zur freiwilligen Ausreise, unterstützt durch den römisch 40 und dem Restart-Programm, anzumelden. Dies wurde ihm auch von der Abteilung Freiwillige Rückkehr der BFA-Direktion bewilligt. Am 23.10.2020 erfolgte eine Vorführung zur afghanischen Botschaft.
Der BF hat sich bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen und liegt Fluchtgefahr vor. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz verblieb der BF zwei Jahre im Bundegebiet und hat vor Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz keinerlei Schritte gesetzt, um ausreisen zu können. Stattdessen wurde er straffällig, die Festnahme erfolgte im XXXX 2017. Selbst seine Lebensgefährtin und deren Familie konnten ihn nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Stattdessen überließ er ihrem Sohn Suchtmittel und gab es auch an seine Lebensgefährtin weiter, welche es ihrem Sohn übergeben sollte.Der BF hat sich bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen und liegt Fluchtgefahr vor. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz verblieb der BF zwei Jahre im Bundegebiet und hat vor Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz keinerlei Schritte gesetzt, um ausreisen zu können. Stattdessen wurde er straffällig, die Festnahme erfolgte im römisch 40 2017. Selbst seine Lebensgefährtin und deren Familie konnten ihn nicht davon abhalten, straffällig zu werden. Stattdessen überließ er ihrem Sohn Suchtmittel und gab es auch an seine Lebensgefährtin weiter, welche es ihrem Sohn übergeben sollte.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt, wobei der Sachverhalt ausreichend und unumstritten feststeht.
Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der angegebenen Gerichtsakten und Erkenntnisse getroffen, wie auch anhand der Abfragen der Strafregisterauskunft, des Zentralem Melderegister, des Sozialversicherungsauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Weder seinen Angaben noch den Ausführungen in der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der BF einer COVID-19-Risikogruppe angehört.
Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass er trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet, wo er straffällig wurde. Auch unter Beachtung seiner privaten und sozialen Verankerung, ist daher zu Recht davon auszugehen, dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich durch Untertauchen seiner Abschiebung zu entziehen.
Die Lebensgefährtin des BF gab zwar an, dass sie bereit wäre, den BF in ihrer Wohnung aufzunehmen. Diese lebt jedoch selbst von Unterstützungsleistungen ihrer Familie und von Notstandshilfe und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch ist die Wohnung lediglich 65 m2 groß und leben auch zwei ihrer drei Kinder dort. Sie und ihr Sohn waren zudem in das strafbare Verhalten des BF involviert. Aufgrund der obigen Ausführungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ist nicht davon auszugehen, dass seine privaten Bindungen ihn davon abhalten können, unterzutauchen. Immerhin konnte seine Lebensgefährtin ihn auch nicht davon abhalten, straffällig zu werden.
Rechtliche Beurteilung
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
An den Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft hat sich nichts Entscheidungswesentliches geändert. Der ersten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kam der BF nicht nach. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen. Weder seine Lebensgefährtin noch deren Familie konnten den BF davon abhalten, über einen längeren Zeitraum Suchtmitteldelikte zu begehen. Vielmehr waren sie darin sogar involviert. Seine privaten Bindungen haben ihn nicht davon abhalten können, massiv straffällig zu werden, weswegen davon auszugehen ist, dass seine Bezugspersonen ihn auch nicht von einem Untertauchen abhalten können.
Da er nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Antrags auf internationalen Schutz dennoch zwei Jahre im Bundesgebiet verblieb, ohne Schritte für eine freiwillige Ausreise zu setzen und er nach wie vor über kein Reisedokument verfügt, kommt seiner nunmehrigen Bereitschaft, freiwillig ausreisen zu wollen, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Eine Vorführung vor die Botschaft hat bereits stattgefunden. Die Ausstellung eines Laissez Passer ist jederzeit möglich.
In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des BF liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF nach wie vor als begründet.In Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des BF liegt nach wie vor Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF nach wie vor als begründet.
Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (§ 76 Abs. 2a FPG).Die massive Delinquenz des BF vergrößert das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG).
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist daher davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das BFA kommt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich zu halten nach. Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der Verhängung der Schubhaft ergeben.
Für Dezember XXXX ist bereits eine Charterrückführung geplant. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden könnte, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.Für Dezember römisch 40 ist bereits eine Charterrückführung geplant. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF zeitnah durchgeführt werden könnte, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.
Der VwGH hat sich im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Im vorliegenden Fall hat sich jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikats sowie die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.
Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere seines strafrechtlichen Fehlverhaltens und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit nach wie vor als begründet.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung der Abschiebung) verhältnismäßig.
Die Schubhaftdauer überschreitet derzeit keine sechs Monate und da davon auszugehen ist, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan innerhalb der nächsten Monate durchgeführt werden kann, ist die Schubhaft trotz der aktuellen Einschränkungen des internationalen Reiseverkehrs und der Aussetzung von Einzelrückführungen derzeit noch verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. So hat sich der VwGH im Beschluss vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116, unter anderem mit den Auswirkungen der aktuellen weltweiten Flugreisebeschränkungen auf die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Annahme, es wäre mit einer Aufhebung dieser Maßnahmen binnen weniger Wochen zu rechnen, nicht unvertretbar sei.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2232120.4.00Im RIS seit
16.04.2021Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021