Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L503 2159898-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.10.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil I.) bzw. erkennt (Spruchteil II.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2020:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchteil römisch eins.) bzw. erkennt (Spruchteil römisch zwei.) durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.10.2020:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids eingestellt.
II. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:römisch zwei. 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.2. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2020 verkündeten Beschlusses bzw. Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer nach mündlicher Verkündung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
3. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil I. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – im Wege seines Vertreters – ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids zurückzuziehen. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.3. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil römisch eins. ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – im Wege seines Vertreters – ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids zurückzuziehen. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
4. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil II. ist wie folgt auszuführen:4. Im Hinblick auf die wesentlichen Entscheidungsgründe zu Spruchteil römisch zwei. ist wie folgt auszuführen:
Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Sinne von Art 8 EMRK mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz der erst 5 ½-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist von einer überdurchschnittlichen Integration und insbesondere außergewöhnlichen familiären Bindungen auszugehen:Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im Sinne von Artikel 8, EMRK mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Trotz der erst 5 ½-jährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist von einer überdurchschnittlichen Integration und insbesondere außergewöhnlichen familiären Bindungen auszugehen:
Zunächst stehen die Arbeitswilligkeit- und Fähigkeit des Beschwerdeführers außer Streit: So hat dieser während seines Aufenthalts in Österreich zunächst im Rahmen des rechtlich Möglichen diverse ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt und übte seit 25.5.2020 zunächst eine selbständige Erwerbstätigkeit in Oberösterreich samt Pflichtversicherung nach dem GSVG aus, wobei ihm eigenen, glaubwürdigen Angaben zufolge hierbei die Distanz zu seiner Familie zu groß war. Darüber hinaus vermochte er – wie insbesondere zahlreiche Empfehlungsschreiben belegen – darzulegen, dass er unter der Voraussetzung eines entsprechenden Aufenthaltsstatus jederzeit eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte und dies auch will; er absolviert aktuell auch eine Probezeit in einem Hotel in seiner Heimatgemeinde und könnte seinen glaubwürdigen Angaben zufolge sofort in ein reguläres Dienstverhältnis eintreten. Beeindruckend war zudem seine sprachliche Integration: Er spricht nahezu perfekt Deutsch und wurde die gesamte Beschwerdeverhandlung eingangs ohne Übersetzung durch den sicherheitshalber anwesenden Dolmetscher durchgeführt; auch in weiterer Folge wurde der Dolmetscher nur sicherheitshalber beigezogen. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung auf Niveau A2 – wegen seinen Angaben zufolge mangelnden schriftlichen Kenntnissen – nicht bestanden hat, dies ändert aber nichts daran, dass die Verständigung in der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch weit über das Niveau B1 hinaus möglich war.
Zu alldem kommt aber vor allem noch die familiäre Integration hinzu: Der Beschwerdeführer hat seit drei Jahren eine österreichische Lebensgefährtin, führt mit dieser ein gemeinsames Familienleben und hat mit ihr mittlerweile ein einjähriges Kind, für das auch ein Vaterschaftsanerkenntnis besteht. Er führt mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam den Haushalt und sorgt gemeinsam mit ihr für seinen Sohn. Glaubhaft vermochten er selbst sowie seine zeugenschaftlich befragte Lebensgefährtin darzulegen, dass eine gemeinsame Wohnsitznahme im Irak für seine Lebensgefährtin, die bis dato ständig in Österreich gelebt hat, praktisch ausgeschlossen wäre. Insofern würde eine Rückverbringung des Beschwerdeführers, die dazu führen würde, dass er nicht mehr für seinen Sohn sorgen könnte und seine Lebensgefährtin allein mit dem Kind zurückbliebe, einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Art 8 EMRK bedeuten, der nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall nicht zulässig ist; der Beschwerdeführer ist im Übrigen unbescholten.Zu alldem kommt aber vor allem noch die familiäre Integration hinzu: Der Beschwerdeführer hat seit drei Jahren eine österreichische Lebensgefährtin, führt mit dieser ein gemeinsames Familienleben und hat mit ihr mittlerweile ein einjähriges Kind, für das auch ein Vaterschaftsanerkenntnis besteht. Er führt mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam den Haushalt und sorgt gemeinsam mit ihr für seinen Sohn. Glaubhaft vermochten er selbst sowie seine zeugenschaftlich befragte Lebensgefährtin darzulegen, dass eine gemeinsame Wohnsitznahme im Irak für seine Lebensgefährtin, die bis dato ständig in Österreich gelebt hat, praktisch ausgeschlossen wäre. Insofern würde eine Rückverbringung des Beschwerdeführers, die dazu führen würde, dass er nicht mehr für seinen Sohn sorgen könnte und seine Lebensgefährtin allein mit dem Kind zurückbliebe, einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten, der nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall nicht zulässig ist; der Beschwerdeführer ist im Übrigen unbescholten.
In einer Gesamtschau überwiegen gegenständlich die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.In einer Gesamtschau überwiegen gegenständlich die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 Z 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.In Ermangelung der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Spruchpunkt IV. des Bescheids (Frist für freiwillige Ausreise) hatte vor diesem Hintergrund zu entfallen.Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids (Frist für freiwillige Ausreise) hatte vor diesem Hintergrund zu entfallen.
5. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).5. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG bzw. Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu Paragraph 29,).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Integration Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2159898.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021