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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0168 E 22. Mai 2003 RS 1Stammrechtssatz
Bei § 77 Abs 2 GewO 1994 ist ein objektiv anzuwendender Beurteilungsmaßstab vorgegeben, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (Hinweis auf die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 583 f, referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X04Im RIS seit
05.11.2003Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011