RS Vwgh 2003/10/15 2002/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0168 E 22. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei § 77 Abs 2 GewO 1994 ist ein objektiv anzuwendender Beurteilungsmaßstab vorgegeben, der unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn und dessen subjektiven Empfindens auf das Empfinden der Maßstabfigur des gesunden, normal empfindenden Kindes und des gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abstellt (Hinweis auf die bei Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 583 f, referierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X04

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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