TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W178 2213024-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

APG §5
APG §6
ASVG §260
ASVG §266
B-VG Art133 Abs4
  1. APG § 5 heute
  2. APG § 5 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. APG § 5 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023
  4. APG § 5 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. APG § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. APG § 5 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. APG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  8. APG § 5 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004
  1. APG § 6 heute
  2. APG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. APG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  4. APG § 6 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. APG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. APG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. APG § 6 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. APG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2011
  1. ASVG § 260 heute
  2. ASVG § 260 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 260 gültig von 01.01.1979 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. ASVG § 266 heute
  2. ASVG § 266 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W178 2213024-1/4E
, W178 2213024-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Lippitsch, Neumann, Hammerschlag RAe, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (BVAEB) vom 14.11.2018, Zl. 5338-1999030487/4 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Lippitsch, Neumann, Hammerschlag RAe, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (BVAEB) vom 14.11.2018, Zl. 5338-1999030487/4 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Bf), vertreten durch ihre Mutter Frau XXXX , wurde nach ihrem am 11.05.2018 verstorbenen Vater ab 01.06.2018 eine Waisenpension als Halbwaise in der Höhe von monatlich brutto € 333,29 zugesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese 40% der nach dem verstorbenen Elternteil ermittelten Witwenpension betrage.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Bf), vertreten durch ihre Mutter Frau römisch 40 , wurde nach ihrem am 11.05.2018 verstorbenen Vater ab 01.06.2018 eine Waisenpension als Halbwaise in der Höhe von monatlich brutto € 333,29 zugesprochen. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese 40% der nach dem verstorbenen Elternteil ermittelten Witwenpension betrage.

Die fiktive Leistung ihres Vaters würde € 1.388,70 betragen, davon sei die 60 %ige Witwenpension (833,22 €) zu berechnen, 40 % davon betrage die beantragte Waisenpension.

2. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die belangte Behörde die Leistung unter unrichtiger Anwendung von § 5 Abs 2 APG und § 6 Abs 1 letzter Halbsatz APG berechnet und einen Abschlag von 13.8 % von der fiktiven Leistung des verstorbenen Vaters abgezogen habe. Die Abschlagsregelung des APG sollte einen Anreiz für einen späteren Pensionsantritt schaffen, selbstredend rechtfertige dieser Gesetzeszweck nicht die Minderung der Waisenpension, wenn der Vater vor dem Regelpensionsalter stirbt. Die Auslegung der belangten Behörde sei auch nicht vom Wortlaut des § 7 APG, der auf § 5 Abs 2 APG verweise, gedeckt. Danach seien die Abschläge bei früherem Pensionsantritt anzuwenden, der Verstorbene habe die Pension jedoch nicht angetreten. Er sei vor dem Regelpensionsalter verstorben, was keinen Fall des § 5 Abs 2 APG darstelle. Die Anwendung des § 5 Abs 2 APG iVm § 6 Abs 1 APG, wie von der belangten Behörde vorgenommen, unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt und unterlaufe den Zweck der Hinterbliebenenpension.2. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die belangte Behörde die Leistung unter unrichtiger Anwendung von Paragraph 5, Absatz 2, APG und Paragraph 6, Absatz eins, letzter Halbsatz APG berechnet und einen Abschlag von 13.8 % von der fiktiven Leistung des verstorbenen Vaters abgezogen habe. Die Abschlagsregelung des APG sollte einen Anreiz für einen späteren Pensionsantritt schaffen, selbstredend rechtfertige dieser Gesetzeszweck nicht die Minderung der Waisenpension, wenn der Vater vor dem Regelpensionsalter stirbt. Die Auslegung der belangten Behörde sei auch nicht vom Wortlaut des Paragraph 7, APG, der auf Paragraph 5, Absatz 2, APG verweise, gedeckt. Danach seien die Abschläge bei früherem Pensionsantritt anzuwenden, der Verstorbene habe die Pension jedoch nicht angetreten. Er sei vor dem Regelpensionsalter verstorben, was keinen Fall des Paragraph 5, Absatz 2, APG darstelle. Die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, APG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, APG, wie von der belangten Behörde vorgenommen, unterstelle dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt und unterlaufe den Zweck der Hinterbliebenenpension.

Richtig sei vielmehr eine Multiplikation nach § 5 Abs 1 APG der Leistung von € 814,08 mal 476/237, was € 1.635,03 ergebe. Seitens der belangten Behörde sei zu Unrecht ein Dividend nach § 6 Abs. 2 APG von 469 statt richtig 476 herangezogen worden. § 6 Abs 2 APG sieht ein Maximum von 476 und nicht 469 Versicherungsmonaten vor. Richtig sei vielmehr eine Multiplikation nach Paragraph 5, Absatz eins, APG der Leistung von € 814,08 mal 476/237, was € 1.635,03 ergebe. Seitens der belangten Behörde sei zu Unrecht ein Dividend nach Paragraph 6, Absatz 2, APG von 469 statt richtig 476 herangezogen worden. Paragraph 6, Absatz 2, APG sieht ein Maximum von 476 und nicht 469 Versicherungsmonaten vor.

Weiters sei gemäß § 7 Abs 1 APG die Zusammenrechnung der nach §§ 5 und 6 APG berechneten Pension zu Unrecht unterblieben. Zu der Leistung von 814,08 sei der Betrag von € 1.635,03 dazuzurechnen, somit ergäben sich € 2.449, 11; daraus ergebe sich eine monatliche Leistung für die Bf von € 587,78 brutto.Weiters sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, APG die Zusammenrechnung der nach Paragraphen 5 und 6 APG berechneten Pension zu Unrecht unterblieben. Zu der Leistung von 814,08 sei der Betrag von € 1.635,03 dazuzurechnen, somit ergäben sich € 2.449, 11; daraus ergebe sich eine monatliche Leistung für die Bf von € 587,78 brutto.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Vater der Bf, geboren am XXXX , ist im 36. Lebensjahr am 11.05.2018 verstorben. Er hat im Pensionskonto eine Gesamtgutschrift von € 11.397,20 erworben, die monatliche Bruttoleistung daraus beträgt € 814,09 (unstrittig).Der Vater der Bf, geboren am römisch 40 , ist im 36. Lebensjahr am 11.05.2018 verstorben. Er hat im Pensionskonto eine Gesamtgutschrift von € 11.397,20 erworben, die monatliche Bruttoleistung daraus beträgt € 814,09 (unstrittig).

Er hat 237 Versicherungsmonate erworben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der BVAEB, insbesondere dem Vorbringen in der Stellungnahme zur Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Grundlagen

3.1.1 Regelungen des ASVG:

Gemäß § 260 ASVG haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Anspruch auf Waisenpension . Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.Gemäß Paragraph 260, ASVG haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, Anspruch auf Waisenpension . Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

Gemäß § 266 ASVG beträgt die Waisenpension für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1.Gemäß Paragraph 266, ASVG beträgt die Waisenpension für jedes einfach verwaiste Kind 40 vH, für jedes doppelt verwaiste Kind 60 vH einer nach dem verstorbenen Elternteil mit dem Hundertsatz 60 ermittelten Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 264, Absatz eins,

§ 264.ASVG:Paragraph 264 Punkt A, S, römisch fünf G, :

(1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes

1. das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

2. das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

3. Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;

4. Anspruch auf Invaliditätspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (§ 261) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (§ 248) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß § 261 Abs. 3 Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen;4. Anspruch auf Invaliditätspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins, 239, Absatz eins, 241,) nicht übersteigen;

5.Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des § 607 Abs. 11 (§ 261b in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des § 248c zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.5.Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 607, Absatz 11, (Paragraph 261 b, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des Paragraph 248 c, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.

3.1.2 Regelungen des APG:Gemäß § 5 Abs 1 APG ergibt sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den §§ 248 Abs. 1 ASVG, 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (§ 11 Z 5) geteilt durch 14.3.1.2 Regelungen des APG:Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, APG ergibt sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – aus der bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 11, Ziffer 5,) geteilt durch 14.

Nach Abs. 2 leg.cit vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 4 Abs. 1 und 16 Abs. 6) der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (§ 4 Abs. 2) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Nach Absatz 2, leg.cit vermindert sich bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 4, Absatz eins und 16 Absatz 6,) der nach Absatz eins, ermittelte Wert im Fall der Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

3.1.3 § 6 APG regelt die der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension:3.1.3 Paragraph 6, APG regelt die der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension:

(1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach § 5, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.(1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 5,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

1. die Leistung nach § 5 unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz;1. die Leistung nach Paragraph 5, unter Anwendung des Absatz eins, letzter Halbsatz;

2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer eins,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer eins, mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

(3) Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.(3) Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Absatz 2, jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.

3.1.4 § 7 APG regelt das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen :3.1.4 Paragraph 7, APG regelt das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen :

Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dassDie Paragraphen 264, 266 und 269 ASVG, die Paragraphen 145, 147 und 148 a GSVG sowie die Paragraphen 136, 138 und 139 a BSVG sind so anzuwenden, dass

1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder

Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 zu berechnen ist;Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 6 und die Alterspension nach Paragraph 5, zu berechnen ist;

3.2 Im konkreten Fall:

3.2.1 Unstrittig ist, dass das APG und das ASVG auf den gegenständlichen Leistungsfall anzuwenden sind.

Unstrittig ist auch, dass bezüglich des Verstorbenen die Wartezeit für eine Alterspension nicht erfüllt war und daher eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Erwerbsunfähigkeit zu berechnen war.

Das gesetzliche Regelpensionsalter für den Vater der Bf beträgt 65 Jahre, sodass bei einem Geburtsdatum XXXX und dem Stichtag 01.06.2018 358 Monate vor dem Stichtag liegen, (vgl. § 5 Abs 2 APG).Das gesetzliche Regelpensionsalter für den Vater der Bf beträgt 65 Jahre, sodass bei einem Geburtsdatum römisch 40 und dem Stichtag 01.06.2018 358 Monate vor dem Stichtag liegen, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, APG).

Diese Zahl ist nicht strittig, strittig ist, ob bei der Berechnung der fiktiven Leistung des verstorbenen Vaters überhaupt ein Abschlag gemäß § 5 APG zu berücksichtigen ist.Diese Zahl ist nicht strittig, strittig ist, ob bei der Berechnung der fiktiven Leistung des verstorbenen Vaters überhaupt ein Abschlag gemäß Paragraph 5, APG zu berücksichtigen ist.

3.2.2 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Vgl. dazu Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 7 APG (Stand 1.9.2016, rdb.at), Rz. 22, 23f.Vgl. dazu Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 7, APG (Stand 1.9.2016, rdb.at), Rz. 22, 23f.

„§ 266 ASVG (und das Parallelrecht: § 147 GSVG und § 138 BSVG) legt das Ausmaß der Waisenpension im Wege der Verweisung auf die (mit dem Prozentsatz 60 ermittelte) Witwenpension fest: 40% bzw 60% dieser Witwenpension (im Ausmaß von 60% der [fiktiven] Pension des/der Verstorbenen) macht die Waisenpension für Halb- bzw Vollweisen aus. MaW: Halbwaisen gebührt eine Waisenpension in Höhe von 24% der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen, Vollwaisen in der Höhe von 36% (40% von 60 = 24, 60% von 60 = 36). „§ 266 ASVG (und das Parallelrecht: Paragraph 147, GSVG und Paragraph 138, BSVG) legt das Ausmaß der Waisenpension im Wege der Verweisung auf die (mit dem Prozentsatz 60 ermittelte) Witwenpension fest: 40% bzw 60% dieser Witwenpension (im Ausmaß von 60% der [fiktiven] Pension des/der Verstorbenen) macht die Waisenpension für Halb- bzw Vollweisen aus. MaW: Halbwaisen gebührt eine Waisenpension in Höhe von 24% der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen, Vollwaisen in der Höhe von 36% (40% von 60 = 24, 60% von 60 = 36).

Die Modifikation dieser Regelung durch § 7 ergibt sich indirekt und erschöpft sich darin, dass die Änderungen des § 264 Abs 1 ASVG durch § 7 (über die Ermittlung Witwen-/Witwerpension) im Wege einer Kettenverweisung auf § 266 ASVG (die von der Witwen-/Witwerpension abgeleitete Höhe der Waisenpension) durchschlagen, wenn die verstorbene Person in den Anwendungsbereich des APG gefallen ist, Die Modifikation dieser Regelung durch Paragraph 7, ergibt sich indirekt und erschöpft sich darin, dass die Änderungen des Paragraph 264, Absatz eins, ASVG durch Paragraph 7, (über die Ermittlung Witwen-/Witwerpension) im Wege einer Kettenverweisung auf Paragraph 266, ASVG (die von der Witwen-/Witwerpension abgeleitete Höhe der Waisenpension) durchschlagen, wenn die verstorbene Person in den Anwendungsbereich des APG gefallen ist,

3.2.3 Für die Ermittlung der Waisenpension ist nach dem Wortlaut für einen Sachverhalt wie den gegenständlichen die fiktive Leistung des Verstorbenen nach dem APG (§§ 5-7) zu berechnen, die Waisenpension ist ein Prozentsatz der auf Basis von 60% berechneten Witwenpension.3.2.3 Für die Ermittlung der Waisenpension ist nach dem Wortlaut für einen Sachverhalt wie den gegenständlichen die fiktive Leistung des Verstorbenen nach dem APG (Paragraphen 5 -, 7,) zu berechnen, die Waisenpension ist ein Prozentsatz der auf Basis von 60% berechneten Witwenpension.

Nach § 5 Abs 2 APG ist nach dem Wortlaut der Abschlag von 0,35 % pro Versicherungsmonat bei Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter bei der Ermittlung der Leistungshöhe anzuwenden. Die Bestimmung enthält zwar Ausnahmen, diese beziehen sich aber nicht auf die hier zu ermittelnde, wenn auch fiktive Leistung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auch die Anwendung der Abschlagsregelung dann, wenn die fiktive Leistung als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension ermittelt wird, nicht ausgeschlossen.Nach Paragraph 5, Absatz 2, APG ist nach dem Wortlaut der Abschlag von 0,35 % pro Versicherungsmonat bei Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter bei der Ermittlung der Leistungshöhe anzuwenden. Die Bestimmung enthält zwar Ausnahmen, diese beziehen sich aber nicht auf die hier zu ermittelnde, wenn auch fiktive Leistung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist auch die Anwendung der Abschlagsregelung dann, wenn die fiktive Leistung als Bemessungsgrundlage für eine Hinterbliebenenpension ermittelt wird, nicht ausgeschlossen.

Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, auf dieser Ebene der Leistungshöhenermittlung nicht darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Versicherte den Stichtag per Antrag ausgelöst hat oder ob der Versicherungsfall des Todes eingetreten ist.

Das BVwG sieht darin keine Überschreitung des sozialpolitischen Spielraumes des Gesetzgebers, vor allem im Hinblick auf die Regelung des § 223 ASVG (Zurechnungsmonate):Das BVwG sieht darin keine Überschreitung des sozialpolitischen Spielraumes des Gesetzgebers, vor allem im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 223, ASVG (Zurechnungsmonate):

3.2.3. Zurechnungsmonate

Bezugspunkt der Berechnung der Zurechnungsmonate nach § 223 ASVG ist das 60. Lebensjahr, daraus ergeben sich im gegenständlichen Fall 298 Zurechnungsmonate.Bezugspunkt der Berechnung der Zurechnungsmonate nach Paragraph 223, ASVG ist das 60. Lebensjahr, daraus ergeben sich im gegenständlichen Fall 298 Zurechnungsmonate.

Der Gesetzgeber hat den in der Beschwerde betonten, auch vom Gesetzgeber bejahten besonderen Interessen u.a. von Hinterbliebenen durch die Regelung der Zurechnungsmonate nach § 6 APG Rechnung getragen. Damit wird auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass in diesen Fällen der verfrühte Pensionsbezug nicht durch individuelle Entscheidung erfolgt und die mangelnde Gelegenheit, weitere Versicherungsmonate zu erwerben, durch wird durch Zurechnungsmonate ausgeglichen, um eine höhere Leistung zu ermöglichen. Durch die Zurechnung von Versicherungsmonaten wird die negative Wirkung der Abschlagsregelung u.a auf die Pension die Hinterbliebenenpension. gemindert.Der Gesetzgeber hat den in der Beschwerde betonten, auch vom Gesetzgeber bejahten besonderen Interessen u.a. von Hinterbliebenen durch die Regelung der Zurechnungsmonate nach Paragraph 6, APG Rechnung getragen. Damit wird auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass in diesen Fällen der verfrühte Pensionsbezug nicht durch individuelle Entscheidung erfolgt und die mangelnde Gelegenheit, weitere Versicherungsmonate zu erwerben, durch wird durch Zurechnungsmonate ausgeglichen, um eine höhere Leistung zu ermöglichen. Durch die Zurechnung von Versicherungsmonaten wird die negative Wirkung der Abschlagsregelung u.a auf die Pension die Hinterbliebenenpension. gemindert.

Der von der Beschwerde geforderten Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte den früheren, vor Erreichen des Regelpensionsalters liegenden Stichtag nicht gewählt hat und die Abschlagsregelung des § 5 Abs 2 APG unangewendet zu lassen, kann wegen des klaren Wortlautes der Gesetzesbestimmungen nicht entsprochen werden.Der von der Beschwerde geforderten Berücksichtigung der Tatsache, dass der Versicherte den früheren, vor Erreichen des Regelpensionsalters liegenden Stichtag nicht gewählt hat und die Abschlagsregelung des Paragraph 5, Absatz 2, APG unangewendet zu lassen, kann wegen des klaren Wortlautes der Gesetzesbestimmungen nicht entsprochen werden.

3.2.4 Zur Forderung nach einem Zusammenrechnen der Alters- und Berufsunfähigkeitspension bei der Leistungsermittlung:

Diesem Anliegen der Bf ist nicht zu entsprechen, weil es der Gesetzeslage widersprechen würde:

Wie dem untenstehenden Kommentar zu entnehmen ist, ist bei Verstorbenen ohne ermittelte Pensionsleistung (Z 1) dann, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension vorliegen, diese fiktiv zu ermitteln, wenn dies nicht der Fall ist – wie hier- ist eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zu ermitteln. Wie dem untenstehenden Kommentar zu entnehmen ist, ist bei Verstorbenen ohne ermittelte Pensionsleistung (Ziffer eins,) dann, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension vorliegen, diese fiktiv zu ermitteln, wenn dies nicht der Fall ist – wie hier- ist eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension zu ermitteln.

Die gesetzliche Regelung bildet somit keine Basis dafür, dass beide Leistungen zu berechnen und dann als Grundlage für die Waisenpensionshöhe zusammenzurechnen wären, vgl. dazu Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 7 APG (Stand 1.9.2016, rdb.at), Rz. 7Die gesetzliche Regelung bildet somit keine Basis dafür, dass beide Leistungen zu berechnen und dann als Grundlage für die Waisenpensionshöhe zusammenzurechnen wären, vergleiche dazu Rainer/Pöltner in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 7, APG (Stand 1.9.2016, rdb.at), Rz. 7

„Hatte die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt noch keinen Pensionsanspruch, so ist wie schon nach dem „Altrecht“ (s § 264 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG, § 145 Abs 1 Z 1 und 2 GSVG und § 136 Abs 1 Z 1 und 2 BSVG) die fiktive IP/BUP/EUP oder – wenn die Anspruchsvoraussetzungen hiefür bereits vorliegen – die fiktive (vorzeitige) Alterspension zu ermitteln, allerdings nach den Bestimmungen des § 6 (Ausmaß der IP, BUP, EUP) oder des § 5 (Ausmaß der Alterspension), vgl § 7 Z 1. „Hatte die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt noch keinen Pensionsanspruch, so ist wie schon nach dem „Altrecht“ (s Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG) die fiktive IP/BUP/EUP oder – wenn die Anspruchsvoraussetzungen hiefür bereits vorliegen – die fiktive (vorzeitige) Alterspension zu ermitteln, allerdings nach den Bestimmungen des Paragraph 6, (Ausmaß der IP, BUP, EUP) oder des Paragraph 5, (Ausmaß der Alterspension), vergleiche Paragraph 7, Ziffer eins,

Von der Höhe dieser fiktiven Pensionsleistung ist sodann das Ausmaß der Hinterbliebenenpension abzuleiten, und zwar nach den Regelungen des „Altrechts“ (§ 264 Abs 2 ff ASVG, § 145 Abs 2 ff GSVG, § 136 Abs 2 ff BSVG).Von der Höhe dieser fiktiven Pensionsleistung ist sodann das Ausmaß der Hinterbliebenenpension abzuleiten, und zwar nach den Regelungen des „Altrechts“ (Paragraph 264, Absatz 2, ff ASVG, Paragraph 145, Absatz 2, ff GSVG, Paragraph 136, Absatz 2, ff BSVG).

Zusammenfassung
Die auf Basis einer nachvollziehbar und übersichtlich dargestellten Berechnung festgestellte Leistungshöhe durch die belangte Behörde ist zu bestätigen, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurden richtig angewandt.
Zusammenfassung, Die auf Basis einer nachvollziehbar und übersichtlich dargestellten Berechnung festgestellte Leistungshöhe durch die belangte Behörde ist zu bestätigen, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurden richtig angewandt.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, es ist aber in diesem Fall davon abzusehen: Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt, es ist aber in diesem Fall davon abzusehen: Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer eindeutigen Gesetzeslage. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer eindeutigen Gesetzeslage. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Pensionsantrittsalter Waisenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2213024.1.00

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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