Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W129 2215392-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019, 18-1197193407/181121021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019, 18-1197193407/181121021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Höhe der gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 35 AVG verhängten Mutwillensstrafe auf die Höhe von EUR 100,- herabgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Höhe der gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AVG verhängten Mutwillensstrafe auf die Höhe von EUR 100,- herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.02.2019 wurde gemäß § 35 AVG gegen die Beschwerdeführerin wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. 1. Mit Bescheid vom 15.02.2019 wurde gemäß Paragraph 35, AVG gegen die Beschwerdeführerin wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Visaantragshistorie zwingend die Schlussfolgerung ergebe, dass die Antragstellung ausschließlich dem Zweck der Familienzusammenführung und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen hätte sollen, weshalb die Behörde davon ausgehen müsse, dass dieser Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle. So gab die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme selbst an, zu wissen, dass sie das Asylsystem missbrauche. Daher stehe fest, dass sie sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde gewandt habe. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belastet habe, habe sich die Beschwerdeführerin als Asylwerberin sowohl die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung) „erschlichen“. Der verursachte Vermögensschaden sei zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Durch die Stellung des grundlosen Asylantrages sowie die zur Klärung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungsschritte habe sie auch noch erhebliche personelle Ressourcen der Behörde beansprucht. Nicht zuletzt sei auch der „schädliche Effekt“ auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entnehmen habe lassen, dass die Beschwerdeführerin mutwillig gehandelt habe. Aus dem Protokoll der Einvernahme sei zweifelsfrei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl ein substantiiertes Vorbringen erstattet habe. Lediglich aus der mangelnden Ermittlungspflicht der Behörde dürfe nicht sofort auf ein Mutwillen der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Vielmehr hätte die Behörde von sich aus, in alle Richtungen ermitteln müssen und auf asylrelevante Hinweise eingehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe das Asylverfahren in Österreich jedenfalls nicht zu Lasten des Staates missbraucht. Ein Indiz dafür stelle auch die Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin weitestgehend auf die Ansprüche aus der Grundversorgung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die österreichische Sozialversicherung in Anspruch genommen. Einem Beschwerdeführer, der ein unmittelbar persönliches Interesse im Asylverfahren habe, könne es nicht zum Vorwurf gemacht werden, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben bzw sei es der Beschwerdeführerin insgesamt auch nicht bewusst gewesen, dass es keinen Grund für den Asylantrag bzw. zur Beschwerdeerhebung gebe, zumal die Beschwerdeführerin auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitze. Im Übrigen erweise sich die Höhe der Strafe als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführerin jedenfalls kein gravierendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne.
3. Am 02.03.2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung – sowohl in Bezug auf die Verhängung der Mutwillensstrafe als auch in Bezug auf die negative Entscheidung des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz – durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilgenommen haben. Zudem wurde ihr Ehegatte als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, die Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, reiste am 17.11.2018 mit einem Touristenvisum für den Schengenraum per Flugzeug nach Deutschland (München) und stellte in weiterer Folge am 22.11.2018 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie von einem österreichischen Staatsbürger schwanger sei und mit diesem leben wolle.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesem Antrag auf internationalen Schutz im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde gewendet. Die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde erfolgte unter solchen Umständen, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
1.3. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zahl W129 2215392-2 wurde die Beschwerde gegen die negative Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.
1.4. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin finanziert der Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt. Sie bezieht mit Ausnahme der Krankenversicherung keine Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, in den Akt W129 2215392-2, sowie den Gerichtsakt und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akt.
2.3. Zu 1.2. ist auszuführen:
Im vorliegenden Fall kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der - im Bescheid näher dargestellten - Visaantragshistorie, davon ausging, dass die Antragstellung auf internationalen Schutz ausschließlich dem Zweck der Familienzusammenführung und der Erlangung eines Aufenthaltstitels dienen sollte und sie daher davon ausging, dass der Antrag der Beschwerdeführerin offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellte. So gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie von einem österreichischen Staatsbürger schwanger sei und mit diesem leben wolle. Dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit ihres Anbringens an die Behörde wendete, ergibt sich daher insbesondere aus ihren eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. So bejahte sie ausdrücklich die Frage, ob sie wisse, dass sie das Asylsystem missbrauche. Daraus ist zu schließen, dass die erfolgte Inanspruchnahme der Behörde wider besseren Wissens erfolgte. Dies deckt sich auch mit dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in dieser auch keine konkreten relevanten Fluchtgründe geltend machte. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der zeugenschaftlich befragte Ehemann räumten in der Beschwerdeverhandlung ein, sie hätten nach der Eheschließung mehrfach vergeblich versucht einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten; der Antrag auf internationalen Schutz sei – sinngemäß – die ultima ratio gewesen, um einen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen.
Die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg (nämlich die Gewährung von internationalem Schutz) zu erreichen, war somit im Hinblick auf den angegebenen Fluchtgrund sowohl im Allgemeinen für jedermann als auch im konkreten Beschwerdefall für die Beschwerdeführerin erkennbar.
Die Beschwerdeausführungen, demnach die Beschwerdeführerin sehr wohl ein substantiiertes Vorbringen erstattet habe und ihr nicht unterstellt werden könne, dass ihr die Zwecklosigkeit bzw Aussichtslosigkeit der Antragstellung bewusst gewesen sei, erweisen sich als unsubstantiiert und sind als reine Schutzbehauptung zu werten.
Soweit in der Beschwerde moniert werde, es sei der Beschwerdeführerin insgesamt auch nicht bewusst gewesen, dass es keinen Grund für den Asylantrag bzw. zur Beschwerdeerhebung gebe, zumal die Beschwerdeführerin auch keine nähere Kenntnis des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitze, sind ihr ihre eigenen Angaben entgegenzuhalten. Wie bereits ausgeführt, bejahte sie vor der belangten Behörde ausdrücklich die Frage, ob sie wisse, dass sie das Asylsystem missbrauche.
2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus einer Einsicht in den GVS-Auszug iVm den Angaben der Beschwerdeführerin. 2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus einer Einsicht in den GVS-Auszug in Verbindung mit den Angaben der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 35 AVG lautet:3.1. Paragraph 35, AVG lautet:
Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
3.2. Die vom Verwaltungsverfahrensgesetzgeber 1925 mit der „allgemeinen Einführung“ der §§ 34 f AVG (BGBl 1925/274) verfolgte Absicht, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (AB 1925, 14), kommt besonders deutlich in § 35 AVG zum Ausdruck. Diese Bestimmung bietet nämlich den Behörden sowohl eine Handhabe, sich selbst vor Behelligung, als auch die (anderen) Parteien vor Verschleppung des Verfahrens zu schützen. Damit ist (auch) die Mutwillensstrafe lediglich „ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 1 mwN).3.2. Die vom Verwaltungsverfahrensgesetzgeber 1925 mit der „allgemeinen Einführung“ der Paragraphen 34, f AVG (BGBl 1925/274) verfolgte Absicht, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen Ausschussbericht 1925, 14), kommt besonders deutlich in Paragraph 35, AVG zum Ausdruck. Diese Bestimmung bietet nämlich den Behörden sowohl eine Handhabe, sich selbst vor Behelligung, als auch die (anderen) Parteien vor Verschleppung des Verfahrens zu schützen. Damit ist (auch) die Mutwillensstrafe lediglich „ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens“ (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 1 mwN).
In diesem Sinn führte auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Mutwillensstrafe - wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG) - nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens handelt. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135, mit Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271 = Slg. 18.33 7/A, mwN).In diesem Sinn führte auch der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich bei der Mutwillensstrafe - wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG) - nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens handelt. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135, mit Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271 = Slg. 18.33 7/A, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135, mit Hinweis auf VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, sowie Slg. 18.337/A, mwN).
Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 3 mwN).Dabei ist aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 3 mwN).
Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, scheint der VwGH auch bei mutwilligem Einschreiten anzunehmen, dass die Geldstrafe im Rahmen des Höchstbetrags von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird. Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 6 mwN).Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, scheint der VwGH auch bei mutwilligem Einschreiten anzunehmen, dass die Geldstrafe im Rahmen des Höchstbetrags von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird. Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 6 mwN).
Nach der älteren Rsp des VwGH waren die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren auf die Erlassung eines Bescheides über eine Mutwillensstrafe „als die unmittelbare Folge einer Ordnungswidrigkeit“ nicht anwendbar. Gemäß seiner neueren Jud leiden aber Mutwillensstrafen, die ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens einschließlich der Gewährung von Parteiengehör (zB betreffend den Wissensstand des Einschreiters im Zeitpunkt der Antragstellung) verhängt werden, an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 6 mwN).Nach der älteren Rsp des VwGH waren die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren auf die Erlassung eines Bescheides über eine Mutwillensstrafe „als die unmittelbare Folge einer Ordnungswidrigkeit“ nicht anwendbar. Gemäß seiner neueren Jud leiden aber Mutwillensstrafen, die ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens einschließlich der Gewährung von Parteiengehör (zB betreffend den Wissensstand des Einschreiters im Zeitpunkt der Antragstellung) verhängt werden, an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 6 mwN).
3.3. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelte die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz mutwillig. Diesbezüglich wird jedoch nicht verkannt, dass der Vorwurf des Missbrauchs mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Im Übrigen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass bei einem solchen Verhalten auch der „schädliche Effekt“ auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten ist.
Zum Ausmaß ist zu bemerken, dass die Höhe – wie bereits ausgeführt wurde – derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird. Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig. Im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Höhe von EUR 100,- gerade noch vertretbar; die Höhe der Strafe war daher entsprechend zu reduzieren.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Verhängung einer Mutwillensstrafe in der reduzierten Höhe gesamtbetrachtend als vertretbar erweist.
Zu Spruchpunkt B)
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. 4.2. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Herabsetzung Missbrauch Mutwillensstrafe wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2215392.1.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021