TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 G312 2236214-2

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G312 2236214-2/2E
, G312 2236214-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, Zl. XXXX, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, Zl. römisch 40 , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: AS) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: AS) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 22.10.2020 wurde mit Erkenntnis G313 2236214-1/8E durch das BVwG im vorherigen Verfahren der Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, diese Entscheidung wurde von AS am 23.10.2020 (Freitag) persönlich übernommen. Am 22.10.2020 wurde mit Erkenntnis G313 2236214-1/8E durch das BVwG im vorherigen Verfahren der Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist, diese Entscheidung wurde von AS am 23.10.2020 (Freitag) persönlich übernommen.

Am 12.11.2020 wurde vom BFA, RD XXXX, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung dem BVwG vorgelegt. Am 12.11.2020 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Festgestellt wird, dass AS seit XXXX durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des AS in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit XXXX im PAZ XXXX vollzogen.1.1. Festgestellt wird, dass AS seit römisch 40 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des AS in Schubhaft erwecken. Die Schubhaft wird seit römisch 40 im PAZ römisch 40 vollzogen.

1.2. AS ist Staatsangehöriger Afghanistans, seine Muttersprache ist Dari. Seine Kernfamilie lebt in Afghanistan.

1.2.1. AS reiste eigenen Angaben zufolge illegal und schlepperunterstützt im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

AS gab im Zuge seiner Erstbefragung am 07.11.2015 an, er habe wegen der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen. In seinem Heimatdorf herrsche Krieg und die Taliban hätten ihn öfters bedroht und aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätten bereits seinen Vater ermordet, weil dieser nicht mit ihnen kämpfen wollte.

Am 26.07.2017 wurde AS niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass die Taliban ihn zwei Mal bedroht hätten und ihn zur Zusammenarbeit sowie zum Kampf im Dschihad hätten bewegen wollen. Als der Krieg zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften ausgebrochen sei, sei der Vater des BF, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf einem Acker der Familie befunden habe, von den Taliban getötet worden, weil diese gedacht hätten, dass er ein Spion sei. Die Taliban seien auch zum Haus der Familie des BF gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, auch die Polizei habe ihn zu Hause aufgesucht und mitnehmen wollen, da diese ebenfalls dachten, er sei ein Spion. Bei dem Krieg seien außerdem zwei Führer der Taliban ermordet worden, auch deswegen würden die Taliban den BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan ermorden.

1.2.2. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom XXXX vollinhaltlich negativ abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von AS nach Afghanistan zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen beträgt. 1.2.2. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 vollinhaltlich negativ abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung von AS nach Afghanistan zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen beträgt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.07.2019, W270 2171147-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der BF eine Beschwerde an der VfGH sowie eine außerordentliche Revision an den VwGH. Diese wurde mit Beschluss des VwGH vom 27.08.2019, Ra 2019/14/0352-7, zurückgewiesen, sowie mit Beschluss des VfGH vom 03.10.2019, E 2603/2019-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

1.3. Am 30.07.2019 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) eingeleitet, mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF aufgetragen beim BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erscheinen. Dieser Ladungsbescheid konnte nicht zugestellt werden, da AS an der zuvor angegebenen Adresse in XXXX nicht mehr aufhältig war. Aufgrund dessen wurde er wegen Verlassens der Unterkunft und unbekannten Aufenthaltes am 16.12.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. 1.3. Am 30.07.2019 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) eingeleitet, mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF aufgetragen beim BFA zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu erscheinen. Dieser Ladungsbescheid konnte nicht zugestellt werden, da AS an der zuvor angegebenen Adresse in römisch 40 nicht mehr aufhältig war. Aufgrund dessen wurde er wegen Verlassens der Unterkunft und unbekannten Aufenthaltes am 16.12.2019 von der Grundversorgung abgemeldet.

1.4. Am XXXX um 07:40 Uhr wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen und die Festnahme ausgesprochen, bei der Überstellung an die PI XXXX versuchte AS zu flüchten, konnte jedoch kurz darauf wieder festgehalten werden1.4. Am römisch 40 um 07:40 Uhr wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 aufgegriffen und die Festnahme ausgesprochen, bei der Überstellung an die PI römisch 40 versuchte AS zu flüchten, konnte jedoch kurz darauf wieder festgehalten werden

Am gleichen Tag wurde über AS mit oben angeführten Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.6. Das BVwG stellte zuletzt mit der Entscheidung vom 22.10.2020, G313 2236214-1/8E, fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

1.7. AS verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. AS ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er hat sich der Abschiebung 2019 durch Untertauchen entzogen und versuchte auch bei seiner Festnahme am XXXX zu fliehen.1.7. AS verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder familiären Anbindungen. Er war in Österreich bis dato nicht legal beschäftigt und kann auf keine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. AS ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er hat sich der Abschiebung 2019 durch Untertauchen entzogen und versuchte auch bei seiner Festnahme am römisch 40 zu fliehen.

1.8. Am 17.07.2020 wurde AS der afghanischen Botschaft in Wien vorgeführt und als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert, die Ausstellung des HRZ ist daher geplant und möglich. Eine Abschiebung des AS ist für den Dezember 2020 per Charter geplant. Die Behörde hat das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats rechtzeitig und zielführend geführt.

Im Zuge der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, muss auch in Afghanistan mit verstärkten Einreisekontrollen bis hin zu Einreisesperren und staatlich verordneten längerfristigen Quarantänemaßnahmen gerechnet werden (https://www.auswaertigesamt. de/de/ReiseUndSicherheit/afghanistansicherheit/204692, Zugriff am 26.05.2020). Auch der internationale Flugverkehr unterliegt weiterhin starken Einschränkungen.

Der Flughafen Wien bietet seit 4. Mai die Möglichkeit, einen Covid-19-Test (PCR-Test) am Flughafen zu machen (https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-reiseinfos-36904404, Zugriff am 26.05.2020).

Von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Afghanistan kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt werden kann.

1.9. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. AS ist insgesamt nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, insbesondere im Hinblick auf seine Weigerung Österreich nach den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verlassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass AS untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des AS ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund seines Verhaltens seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere durch das Untertauchen, die Nichtmeldung seines Aufenthaltes an die zuständigen Behörden, kann dem BF keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

Das Fehlen substanzieller sozialer, familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Deutschkenntnisse wurden vom AS nicht behauptet. Im Verfahren sind auch keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. AS hat keine substanziellen Integrationsschritte gesetzt. Gesundheitliche Probleme des AS wurden im Verfahren vom AS nicht behauptet und sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr hinsichtlich des AS ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. AS hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, durchlief ein für ihn in allen Spruchpunkten abweisendes Asylverfahren und besteht gegen ihn ein rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er weigert sich das Bundesgebiet zu verlassen ist untergetaucht und bei einer Polizeikontrolle geflüchtet.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist anzumerken, dass die positive Identifizierung als afghanischer Staatsangehöriger durch den Heimatstaat bereits erfolgt ist und somit die Ausstellung eines HRS geplant und möglich ist. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet und wird zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, idgF, lauten:

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn „Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis GZ: G313 2236214-1/8E vom 22.10.2020 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Die Entscheidung wurde von AS am 23.10.2020 persönlich übernommen.

Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des AS (er will nicht zurück in seinen Heimatstaat) mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er bereits mehrmals durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht kooperativ ist. Die Behörde hat im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. AS ist bereits untergetaucht und entzog sich dem Verfügungsbereich der Behörde, meldete dieser seinen jeweils aktuellen Aufenthalt nicht, hat keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Anbindungen im Bundesgebiet und wirkte an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit.

AS hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betroffenen Staat in laufenden Kontakt und wurde AS von der afghanischen Botschaft als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ist die Ausstellung eines HRZ geplant, somit ist zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des AS gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen.

AS hat weder familiäre, soziale, berufliche, sprachliche noch sonstige Bindungen ins Bundesgebiet geltend gemacht. Angesichts des Gesamtverhaltens des AS kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieser in seinem Verfahren bzw. an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und zudem bereits seine Abschiebung 2019 durch Untertauchen verhindert hat.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des AS vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem BVwG vom 22.10.2020, G313 2236214-1/8E, geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des AS vor der belangten Behörde sowie im Verfahren vor dem BVwG vom 22.10.2020, G313 2236214-1/8E, geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben.

3.4. Zu Spruchpunkt B.:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2236214.2.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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