RS Vwgh 2003/10/15 2002/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Unter den im § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen sind nur physische Einwirkungen zu verstehen (Hinweis E vom 22.11.1994, Zl. 93/04/0009). Durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens fallen nicht darunter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002040073.X06

Im RIS seit

05.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten