RS Vwgh 2003/10/15 2002/12/0318

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Veröffentlicht am 15.10.2003
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L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 litb idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, eine Tätigkeit in der "dritten" Ebene innerhalb der Bezirkshauptmannschaft (nach dem Bezirkshauptmann und dem Referatsleiter) schlösse grundsätzlich das Vorliegen besonderer Selbstständigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes aus, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Für diese Ansicht bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist nicht generell auszuschließen, dass auch bei Arbeitsplätzen der "dritten" Ebene das geforderte besondere Maß an Selbstständigkeit vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120318.X02

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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