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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 litb idF 1996/076;Rechtssatz
Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, eine Tätigkeit in der "dritten" Ebene innerhalb der Bezirkshauptmannschaft (nach dem Bezirkshauptmann und dem Referatsleiter) schlösse grundsätzlich das Vorliegen besonderer Selbstständigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes aus, ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Für diese Ansicht bietet das Gesetz keine Grundlage. Es ist nicht generell auszuschließen, dass auch bei Arbeitsplätzen der "dritten" Ebene das geforderte besondere Maß an Selbstständigkeit vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120318.X02Im RIS seit
11.12.2003