TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W229 2175873-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  12. GSVG § 4 gültig von 01.07.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. GSVG § 4 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. GSVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 4 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  16. GSVG § 4 gültig von 25.08.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  18. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  19. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  20. GSVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  23. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  26. GSVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. GSVG § 4 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  28. GSVG § 4 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


W229 2175873-1/3E
, W229 2175873-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX, vertreten durch Steuerberater Edwin REDL, Karlsteiner Straße 18, 3843 Dobersberg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 04.10.2017, VSNR XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Steuerberater Edwin REDL, Karlsteiner Straße 18, 3843 Dobersberg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 04.10.2017, VSNR römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig)).


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nach Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 11.05.2017 übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2017 die Einkommensteuererklärung, den Einkommensteuerbescheid sowie die Ergebnisaufteilung der XXXX und Mitgesellschafterin Tischlerei jeweils für das Jahr 2015.1. Nach Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vom 11.05.2017 übermittelte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.05.2017 die Einkommensteuererklärung, den Einkommensteuerbescheid sowie die Ergebnisaufteilung der römisch 40 und Mitgesellschafterin Tischlerei jeweils für das Jahr 2015.

2. Mit Schreiben vom 27.06.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im Tischlereibetrieb nicht aktiv mitgearbeitet habe, bei Übernahme des 50 % Anteils vom Vater sei vereinbart worden, dass die Vermögensaufteilung weiterhin 50:50 bleibe, der Gewinn und Verlust im Verhältnis 5:95 aufgeteilt werde. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sei nicht vorhanden.

Die Beschwerdeführerin reichte außerdem weitere Unterlagen nach.

3. Mit Schreiben der SVA vom 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie, ausgehend von den vorliegenden Unterlagen, vom 01.01.2015 bis 31.08.2015 in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei. Sie falle auch unter die Selbständigenvorsorge.

4. Mit Schreiben vom 02.08.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Veräußerungsgewinnanteil 2015 in Höhe von insgesamt € 28.098,57 einerseits aus einem mit 25 % versteuernden Substanzgewinn von € 22.699,01 und einem Veräußerungsgewinn im Normaltarif von € 5.329,49 bestehe. Nach Herausrechnung des gesamten Veräußerungsgewinnes bleibe als Bemessungsgrundlage für die Pflichtversicherung nach GSVG nur € - 70,07. Bei diesem Ergebnis könne eine Pflichtversicherung nicht zum Tragen kommen.

5. Mit Schreiben der SVA vom 23.08.2017 wurde ausgeführt, dass, da die Beschwerdeführer vom 01.01.2015 bis 31.08.2015 selbständig tätig gewesen sei und der Veräußerungsgewinn im Jahr der Beendigung der Tätigkeit entstanden sei, eine Herauslösung des Veräußerungsgewinnes nicht möglich sei.

6. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.08.2017 beantragte sie die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Darüber hinaus wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

7. Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin vom 14.09.2017 führte die SVA im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft XXXX Tischlerei nicht im Firmenbuch aufscheine, davon ausgehe, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe. Am 31.08.2015 sei eine Betriebsaufgabe erfolgt, wodurch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 28.098.57 entstanden sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2015 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.329,49 erzielt.7. Mit Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin vom 14.09.2017 führte die SVA im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die Gesellschaft römisch 40 Tischlerei nicht im Firmenbuch aufscheine, davon ausgehe, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt habe. Am 31.08.2015 sei eine Betriebsaufgabe erfolgt, wodurch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von € 28.098.57 entstanden sei. Laut Einkommensteuerbescheid 2015 habe die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.329,49 erzielt.

8. Mit Stellungnahme vom 22.09.2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Betrieb aufgegeben worden sei und es keine Nachfolger gebe. Es habe de facto keinen Veräußerungsgewinn gegeben, den man investieren hätte können.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der SVA vom 04.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), dass die Beschwerdeführerin in verpflichtet sei, im angeführten Zeitraum folgende monatliche Beiträge zu entrichten: Pensionsversicherung: € 123,25; Krankenversicherung: € 50,96 (Spruchpunkt 2.), sowie dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, im angeführten Zeitraum einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 10,19 zu entrichten.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der SVA vom 04.10.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.08.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.), dass die Beschwerdeführerin in verpflichtet sei, im angeführten Zeitraum folgende monatliche Beiträge zu entrichten: Pensionsversicherung: € 123,25; Krankenversicherung: € 50,96 (Spruchpunkt 2.), sowie dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, im angeführten Zeitraum einen monatlichen Beitrag zur Selbständigenvorsorge in Höhe von € 10,19 zu entrichten.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass Gesellschafter bürgerlichen Rechts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159) der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, wobei ein Tätigwerden für die Gesellschaft nicht erforderlich sei.Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass Gesellschafter bürgerlichen Rechts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159) der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegen, wobei ein Tätigwerden für die Gesellschaft nicht erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin habe die aufgrund ihres freien Dienstverhältnisses anzuwendende Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten.Die Beschwerdeführerin habe die aufgrund ihres freien Dienstverhältnisses anzuwendende Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG überschritten.

Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage sei die Minderung um Veräußerungsgewinne bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlage sei daher wie folgt festzustellen gewesen: € 5.329,49 Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid / 8 (Monate der Pflichtversicherung im Jahr 2015) = € 666,19 monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung. Daraus errechne sich eine Beitragspflicht in der Pensionsversicherung iHv € 123,25 und in der Krankenversicherung iHv € 50,96.Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage sei die Minderung um Veräußerungsgewinne bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsgrundlage sei daher wie folgt festzustellen gewesen: € 5.329,49 Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid / 8 (Monate der Pflichtversicherung im Jahr 2015) = € 666,19 monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung. Daraus errechne sich eine Beitragspflicht in der Pensionsversicherung iHv € 123,25 und in der Krankenversicherung iHv € 50,96.

Es seien noch keine Leistungen gezahlt worden, die Beiträge seien daher offen.

Die Beschwerdeführerin sei zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG verpflichtet, der monatliche Beitrag gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BMSVG betrage € 10,19.Die Beschwerdeführerin sei zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG verpflichtet, der monatliche Beitrag gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG betrage € 10,19.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Betrieb mit 31.08.2015 aufgegeben worden sei. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 EStG korrekt interpretiert liege im gegenständlichen Fall im engeren Sinn kein Veräußerungsgewinn, sondern ein Aufgabengewinn im Sinne der Ziffer 2 vor.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Betrieb mit 31.08.2015 aufgegeben worden sei. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, EStG korrekt interpretiert liege im gegenständlichen Fall im engeren Sinn kein Veräußerungsgewinn, sondern ein Aufgabengewinn im Sinne der Ziffer 2 vor.

Bei der Betriebsaufgabe sei nichts veräußert worden, sondern es seien beim Übergang der Gegenstände und des Gebäudes vom Betriebsvermögen in Privatvermögen lediglich die stillen Reserven besteuert worden. Einen monetären Geldfluss habe es nicht gegeben. Deswegen sei davon auszugehen, dass im § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG mit „Veräußerungsgewinn“ nur der im § 24 Abs. 1 Z 1 EStG gemeinte Gewinn (die entgeltliche Veräußerung) gemeint sei. Da es sich im gegenständlichen Fall jedoch um einen fiktiven Aufgabengewinn und nicht um eine Veräußerung handle, müsse eine diesbezügliche Verminderung der Bemessungsgrundlage rechtens sein. Eine Versicherungspflicht für das Jahr 2015 komme daher nicht zum Tragen.Bei der Betriebsaufgabe sei nichts veräußert worden, sondern es seien beim Übergang der Gegenstände und des Gebäudes vom Betriebsvermögen in Privatvermögen lediglich die stillen Reserven besteuert worden. Einen monetären Geldfluss habe es nicht gegeben. Deswegen sei davon auszugehen, dass im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit „Veräußerungsgewinn“ nur der im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG gemeinte Gewinn (die entgeltliche Veräußerung) gemeint sei. Da es sich im gegenständlichen Fall jedoch um einen fiktiven Aufgabengewinn und nicht um eine Veräußerung handle, müsse eine diesbezügliche Verminderung der Bemessungsgrundlage rechtens sein. Eine Versicherungspflicht für das Jahr 2015 komme daher nicht zum Tragen.

10. Die SVA legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand im Jahr 2015 in einem geringfügigen freien Dienstverhältnis mit der XXXX GmbH.Die Beschwerdeführerin stand im Jahr 2015 in einem geringfügigen freien Dienstverhältnis mit der römisch 40 GmbH.

Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2015 bis 31.08.2015 Mitgesellschafterin der XXXX Tischlerei in XXXX , einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermögensaufteilung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitgesellschafter XXXX wurde mit jeweils 50 % vereinbar, die Aufteilung von Gewinn und Verlust im Verhältnis 5 : 95.Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2015 bis 31.08.2015 Mitgesellschafterin der römisch 40 Tischlerei in römisch 40 , einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermögensaufteilung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitgesellschafter römisch 40 wurde mit jeweils 50 % vereinbar, die Aufteilung von Gewinn und Verlust im Verhältnis 5 : 95.

XXXX verfügte über eine Gewerbeberechtigung für Tischlereigewerbe. Die XXXX Tischlerei wurde mit 31.08.2015 als Betrieb aufgegeben. römisch 40 verfügte über eine Gewerbeberechtigung für Tischlereigewerbe. Die römisch 40 Tischlerei wurde mit 31.08.2015 als Betrieb aufgegeben.

Im Zuge der Ergebnisaufteilung des Tischlereibetriebes erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Verlust 01.01. bis 31.08.  - € 376,22

Übergangsgewinn   € 306,15

Zwischenergebnis   - € 70,07

Veräußerungsgewinn   € 28.098,57

Substanzgewinn   - € 22.699,01

Ergebnis    € 5.329,49

Mit rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Waldviertel vom 08.03.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 folgende Einkünfte erzielte:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft  € 319,57

Einkünfte aus selbständiger Arbeit   € 2.945,53

Einkünfte aus Gewerbebetrieb   € 5.329,49

Pauschbetrag für Sonderausgaben   - € 60,00

Einkommen      € 8.534,59

Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2015 mit € 5.674,75 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf für das Jahr 2015 des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 08.03.2017, die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung vom 02.06.2015 sowie die Ergebnisaufteilung 2015 der XXXX Tischlerei im Akt ein. Festzuhalten ist, dass die Feststellungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVA und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf für das Jahr 2015 des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 08.03.2017, die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung vom 02.06.2015 sowie die Ergebnisaufteilung 2015 der römisch 40 Tischlerei im Akt ein. Festzuhalten ist, dass die Feststellungen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 lauten:3.2.1. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lauten:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

[…]“

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […]

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

[…]“

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25, (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 724,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 706,56 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 706,56 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 724,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 405,98 €;

3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.

[…]“

3.2.2. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des (Einkommensteuergesetz 1972 (EStG), BGBl. Nr. 440/1972, lauten:3.2.2. Die zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des (Einkommensteuergesetz 1972 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,, lauten:

„Veräußerungsgewinne

§ 24. (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden beiParagraph 24, (1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei

1.       der Veräußerung

–         des ganzen Betriebes

–         eines Teilbetriebes

– eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist

2.       der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes).

(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatz eins, ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muß.

(3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.(3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Für Grund und Boden ist Paragraph 6, Ziffer 4, anzuwenden. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.

[…]“

3.3. Die Beschwerdeführerin begründet das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht im Wesentlichen lediglich damit, dass es bei der Aufgabe des Betriebes de facto keinen Veräußerungsgewinn gegeben habe und davon auszugehen sei, dass im § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG „Veräußerungsgewinn“ nur der im § 24 Abs. 1 Z 1 EStG angeführte Gewinn (die entgeltliche Veräußerung) gemeint sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:3.3. Die Beschwerdeführerin begründet das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht im Wesentlichen lediglich damit, dass es bei der Aufgabe des Betriebes de facto keinen Veräußerungsgewinn gegeben habe und davon auszugehen sei, dass im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG „Veräußerungsgewinn“ nur der im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, EStG angeführte Gewinn (die entgeltliche Veräußerung) gemeint sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg:

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sich nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der letztgenannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 u.a.). 3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sich nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der letztgenannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 u.a.).

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der Paragraphen 22 und 23 EStG 1988. Mit dem Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen – sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde – die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (vgl. VwGH vom 2910.2008, 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird (vgl. VwGH 09.10.2013, 2011/08/0159).Auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden, begründen – sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde – die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vergleiche VwGH vom 2910.2008, 2005/08/0066). Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird vergleiche VwGH 09.10.2013, 2011/08/0159).

Ungeachtet eines persönlichen Tätigkeitwerdens der Beschwerdeführerin kommt als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts somit – abhängig vom Übersteigen der Versicherungsgrenze – grundsätzlich eine Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht.Ungeachtet eines persönlichen Tätigkeitwerdens der Beschwerdeführerin kommt als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts somit – abhängig vom Übersteigen der Versicherungsgrenze – grundsätzlich eine Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Betracht.

3.3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist ebenfalls eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind (VwGH 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).3.3.2. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist ebenfalls eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind (VwGH 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgeführt, dass ein Veräußerungsgewinn– unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung – zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt und daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber räumt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nur unter der Voraussetzung ihrer Zuführung an das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit ein, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen, d.h. vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug zu bringen (§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG). Daraus ergibt sich aber im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns der steuerlichen Behandlung folgt. Soweit diese nicht den gesamten Veräußerungsgewinn in die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezieht, ist dem daher auch bei Anwendung des § 25 GSVG zu folgen (vgl. erneut VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgeführt, dass ein Veräußerungsgewinn– unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, und ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung – zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt und daher, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 25, GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber räumt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – nur unter der Voraussetzung ihrer Zuführung an das Sachanlagevermögen eines anderen Betriebes des Versicherten die Möglichkeit ein, Veräußerungsgewinne insoweit ungeachtet ihrer steuerlichen Relevanz bei der Berechnung der Beitragsgrundlage außer Betracht zu lassen, d.h. vor Ermittlung der Beitragsgrundlage von den Einkünften in Abzug zu bringen (Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG). Daraus ergibt sich aber im Gegenschluss, dass andernfalls die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns der steuerlichen Behandlung folgt. Soweit diese nicht den gesamten Veräußerungsgewinn in die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte mit einbezieht, ist dem daher auch bei Anwendung des Paragraph 25, GSVG zu folgen vergleiche erneut VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162).

Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt, wobei hier nicht zwischen den unterschiedlichen Arten des Veräußerungsgewinnes differenziert wird. Auch ist weder aus dem EStG noch aus dem GSVG ersichtlich, dass ein Veräußerungsgewinn lediglich dann zu beachten ist, wenn ein Geldfluss stattgefunden hat bzw. keinen Betriebsaufgabengewinn darstellt. Da wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.09.2017 vorbringt auch kein Übergang in einen anderen Betrieb erfolgte, gelangt auch § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht zur Anwendung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG selbst normiert, dass eine solche Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG nicht zu berücksichtigen ist. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass ein Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt, wobei hier nicht zwischen den unterschiedlichen Arten des Veräußerungsgewinnes differenziert wird. Auch ist weder aus dem EStG noch aus dem GSVG ersichtlich, dass ein Veräußerungsgewinn lediglich dann zu beachten ist, wenn ein Geldfluss stattgefunden hat bzw. keinen Betriebsaufgabengewinn darstellt. Da wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 22.09.2017 vorbringt auch kein Übergang in einen anderen Betrieb erfolgte, gelangt auch Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht zur Anwendung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG selbst normiert, dass eine solche Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG nicht zu berücksichtigen ist.

Es besteht somit bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid und weist dieser vorliegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.329,49 auf. Wie die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid vom 04.10.2017 bereits ausgeführt hat, ist im Falle der Beschwerdeführerin die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (€ 4.871,76) überschritten und ist eine (etwaige) Minderung gem. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG nicht zu berücksichtigen. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde zu Recht. Da wie gezeigt, die Voraussetzungen für die Minderung vorliegend zudem nicht gegeben sind, bilden die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Beitragsgrundlage. Eine Differenzierung nach der Art des Veräußerungsgewinnes ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt.Es besteht somit bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG eine Bindung an den Einkommensteuerbescheid und weist dieser vorliegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.329,49 auf. Wie die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid vom 04.10.2017 bereits ausgeführt hat, ist im Falle der Beschwerdeführerin die Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG (€ 4.871,76) überschritten und ist eine (etwaige) Minderung gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG nicht zu berücksichtigen. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde zu Recht. Da wie gezeigt, die Voraussetzungen für die Minderung vorliegend zudem nicht gegeben sind, bilden die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Beitragsgrundlage. Eine Differenzierung nach der Art des Veräußerungsgewinnes ist gesetzlich nicht vorgesehen, vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Veräußerungsgewinn unabhängig davon, ob es sich um „real erwirtschaftetes Einkommen handelt“, zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften zählt.

Die Pflichtversicherungsbeiträge wurden der Höhe nach hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten. Die Berechnungen der belangten Behörde sind darüber hinaus ausführlich und nachvollziehbar. Ebenso wenig wurde gegen die Vorschreibung der Beiträge zur Selbständigenvorsorge seitens der Beschwerdeführerin ein Vorbringen erstattet. Auch die Berechnung dieser Beiträge erfolgte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und nach den maßgebenden Bestimmungen des BMSVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten somit ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten somit ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Einkommenssteuerbescheid Gesellschaft bürgerlichen Rechts Pflichtversicherung Veräußerungsgewinn Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2175873.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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